Erinnerung gegen Kostenansatz des OLG Düsseldorf zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts für ein Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand waren Höhe der Gerichtsgebühren und die Frage, ob hälftige Gerichtskosten allein von einem Gesamtschuldner verlangt werden dürfen. Das OLG erklärte die Erinnerung für zulässig, jedoch unbegründet, weil Gebührenansatz und Verteilungsentscheidung sachgerecht und ermessensfehlerfrei waren. Der Kostenausspruch erfolgte gemäß §14 Abs.7 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als zulässig, jedoch unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gemäß §14 Abs.7 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach §14 Abs.2 KostO ist zulässig, wird aber nur stattgegeben, wenn der Kostenschuldner substantiiert Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz vorträgt.
Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Kostenbeamte nach §8 Abs.3 KostVfg nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der geschuldete Betrag von einem oder von mehreren Kostenschuldnern verlangt wird; diese Entscheidung ist nur bei Ermessensfehler überprüfbar.
Die Bemessung der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem gerichtlich festgesetzten Wert des Streit- bzw. Beschwerdegegenstandes; ein Gebührenansatz gemäß §48 WEG ist maßgeblich, wenn er dem festgesetzten Wert entspricht.
Der Kostenausspruch richtet sich in der Regel nach §14 Abs.7 GKG und kann isoliert getroffen werden; eine gebührenfreie Entscheidung des Erinnerungsverfahrens ist möglich.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 27.11.2003 gegen den Kosten-ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.06.2003 (Kassenzei-chen 1942460 212 7) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kosten-rechnung vom 03.11.2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig, jedoch unbegründet.
Der angegriffene Kostenansatz (Bl. III GA) betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 94/03, welches u.a. der Kostenschuldner durch Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2003 eingeleitet hat (Bl. 155 GA). Die Kosten für diese Beschwerdeverfahren wurden durch Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 02.06.2003 den Beteiligten zu 2) und 4) einerseits und den Beteiligten zu 1) andererseits je zur Hälfte auferlegt (Bl. 192 R GA).
Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nach dem gerichtlich festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 3000,- gemäß § 48 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 2 WEG zutreffend mit 3 Gebühren in Höhe von jeweils EUR 26,-, gesamt EUR 78,- angesetzt. Dass die hälftigen Gerichtskosten von dem Kostenschuldner als Beteiligten zu 4) allein und nicht auch von den Beteiligten unter 2) angefordert worden sind, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Im Falle gesamtschuldnerischer Haftung bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (§ 8 Abs. 3 KostVfg). Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die gesamtschuldnerische Haftung lediglich einen Betrag von EUR 39,- betrifft und es sich bei den Beteiligten unter 2) um eine große Anzahl von Gesamtschuldnern handelt (übrige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft), die eine weitere Aufteilung nach Kopfteilen unzweckmäßig erscheinen lässt. Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner im Innenverhältnis wird von dieser Entscheidung nicht berührt.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 7 GKG.