Erinnerung gegen Kostenansatz (KV-Nr.1812) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin legte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts ein; die Eingabe wurde als zulässige Erinnerung qualifiziert. Streitgegenstand war die Anrechnung einer Gebühr nach GKG KV-Nr.1812 (EUR 50) aus der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde. Das Gericht bestätigte den Ansatz und die hälftige Verteilung auf Mitverpflichtete und wies die Erinnerung zurück; der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Verfahrensgebühren nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe des Kostenschuldners kann als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG auszulegen und ist dann zulässig.
Für die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde fällt nach GKG KV-Nr. 1812 eine Gerichtsgebühr an, die bei zutreffender Anwendung im Kostenansatz zu berücksichtigen ist.
Der Kostenbeamte kann bei gemeinschaftlicher Haftung die Gebühr anteilig den Kostenschuldnern zuordnen; eine derartige Verteilung ist bei gesamtschuldnerischer Haftung zulässig.
Der Kostenausspruch im Erinnerungssverfahren kann vom Senat gemäß § 66 Abs. 8 GKG getroffen werden; eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts kann eine Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr ausschließen.
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 24.07.2009 (Bl. III GA) in Verbindung mit den Kostenrechnungen vom 27.07.2009 (Bl. III b) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 13.01.2010 (Bl. 327 GA) ist als Erinnerung gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz auszulegen und als solche gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig.
Mit der Erinnerung wendet sich die Kostenschuldnerin ohne Erfolg gegen den Kostenansatz für das Verfahren I-10 W 54/09. Hier wurde mit Beschluss vom 23.07.2009 die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 28.04.2009 teilweise zurückgewiesen. Für die Zurückweisung fällt nach GKG KV-Nr. 1812 eine Gebühr iHv EUR 50,- an. Diese wurde auch zutreffend in Ansatz gebracht. Der Senatsbeschluss bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens ausdrücklich, dass eine Ermäßigung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr nicht stattfindet. Der Kostenbeamte hat die Gebühr zutreffend hälftig der Kostenschuldnerin in Rechnung gestellt, da sie gemeinsam mit Frau A. P. für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haftet.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.