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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 18+33/11·13.04.2011

Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren: Festlegung auf 4.000 €

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren zurückgewiesen und gleichzeitig die Beschwerde des Klägervertreters stattgegeben. Entscheidend war, dass der Streitgegenstand unverändert blieb und das wirtschaftliche Interesse des Klägers objektiviert einen Gegenstandswert von 4.000 € rechtfertigt. Für die Festsetzung sind §§ 47, 48, 63 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Beschwerde des Klägervertreters stattgegeben und Streitwert auf 4.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, ist jedoch durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt (§ 47 GKG).

2

Bleibt der Streitgegenstand unverändert, ist grundsätzlich der erstinstanzliche Streitwert auch für das Berufungsverfahren maßgeblich.

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Zur Festsetzung des Streitwerts ist nach § 48 Abs. 1 GKG auf § 3 ZPO zurückzugreifen; der Wert ist nach freiem Ermessen unter Zugrundelegung des objektiven wirtschaftlichen Interesses des Klägers zu bestimmen.

4

Die vom Kläger bei Klageeinreichung vorgenommene Wertangabe nach § 61 GKG ist nicht bindend; maßgeblich sind die objektivierten Vorstellungen des Klägers bei Verfahrenseröffnung.

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 48 Abs. 1 GKG

Tenor

I:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.09.2010 wird

– soweit ihr nicht mit Beschluss vom 17.12.2010 abgeholfen worden ist - zu-rückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Abhilfebeschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.12.2010 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß §§ 68, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten persönlich ist, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 48 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das beruht auf der Erkenntnis, dass das Interesse des Rechtsmittelführers nicht in jedem Fall mit dem Interesse der übrigen Prozessbeteiligten übereinstimmen muss. Ist der Streitgegenstand aber – wie hier – unverändert, bleibt es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 47 GKG, RdNr. 3 m.w.N.). Dieser ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1.500,00 €, sondern entsprechend der Wertfestsetzung der ersten Instanz mit 4.000,00 € zu bemessen.

3

Als Grundlage für diese Wertfestsetzung ist aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 3 ZPO zurückzugreifen. Danach wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Hierbei kommt es für den (Gebühren)Streitwert auf das objektive, in der Regel wirtschaftliche Interesse des Klägers an, während die Belange des Beklagten unerheblich sind (Senat, Beschl. v. 13.1.2010, I-10 W 132/09 m.w.N.). Dementsprechend sind grundsätzlich die objektivierten Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens für die Bewertung des Zahlungsanspruchs maßgebend, ohne dass der vom Kläger bei Einleitung des Rechtsstreits insoweit geschätzte Wert (§ 61 GKG) bindend ist.

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Das Interesse des Klägers bestand hier in der Beseitigung der von der Beklagten ohne seine Zustimmung oberhalb der Kragplatte über dem streitgegenständlichen Geschäftslokal angebrachten Metallverkleidung mit einer Breite von ca. 12 m. Der Kläger, der nach seinem Vortrag Eigentümer dreier nebeneinander liegender Häuser mit gleichgearteter Fassade ist, hat erstinstanzlich hierzu ausgeführt, in erster Linie sei er mit der optischen Beeinträchtigung der Fassade nicht einverstanden. Er hat darüber hinaus aber auch geltend gemacht, dass nicht nur der Mieter im 1. Obergeschoss des Hauses durch die Lärmentwicklung bei Regen erheblich gestört werde, sondern auch der Juwelier auf der gegenüberliegenden Straßenseite durch Sonneneinstrahlung derart geblendet werde, dass er in seinem Ladenlokal eine Sonnenbrille tragen müsse. Sein Beseitigungsinteresse leitete sich daher nicht nur aus einer – den in Kopie vorgelegten Lichtbildern zu entnehmenden – erheblichen optischen Beeinträchtigung einer sich über drei Häuser erstreckenden gleichgearteten Häuserfassade ab, sondern war zusätzlich darauf gerichtet, etwaigen Gewährleistungsansprüchen seiner übrigen Mieter zuvorzukommen und Nachbarstreitigkeiten (Juwelier) zu vermeiden. Es kommt hinzu, dass die Beklagte erstinstanzlich weder gegen die auf einem Gegenstandswert von 4.000,00 € beruhende und als Verzugsschaden erfolgreich geltend gemachte anwaltliche Honorarforderung noch gegen die gleichlautende Wertangabe auf Seite 1 der Klageschrift remonstriert hat.

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Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht das wirtschaftliche Interesse - zutreffend und auch insoweit nicht angegriffen – mit 4.000,00 € bemessen. Da der zweitinstanzliche Streitgegenstand sich durch die Umkehrung der Parteirolle nicht verändert hat, ist auch dem Berufungsverfahren ein Streitwert von 4.000,00 € zugrunde zu legen mit der Folge, dass die Beschwerde der Beklagten in dem zur Entscheidung des Senats noch anstehenden Umfang nicht begründet ist.

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II.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die gemäß § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eingelegte zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet ist.

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Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).