Beschwerde zur Abrechnung von Gutachterfotos nach JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse führte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Abrechnung von Fotos durch einen Sachverständigen nach dem JVEG. Zentral war, ob Fotos durch die Kopier-/Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG erfasst oder gesondert nach § 12 JVEG abgerechnet werden können. Das OLG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Fotos gehörten zu einer gesonderten Dokumentation und konnten daher gesondert berechnet werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen den landgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Passus ‚wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind‘ in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG dient der Vereinfachung der Abrechnung und der Vermeidung einer Doppelberechnung von Fotos.
Fotos, die nicht unmittelbarer Bestandteil des schriftlichen Gutachtens, sondern Teil einer hiervon gesonderten Dokumentation sind, fallen nicht unter die Kopier‑/Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG und können gesondert nach § 12 JVEG abgerechnet werden.
Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist zulässig, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Der Kostenausspruch richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei behandeln und eine Kostenerstattung ablehnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach der landgerichtlichen Zulassung der Beschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Sichtweise der Kammer auch mit den Gesetzesmotiven in Einklang steht (BT-Drucks. 17/11471[neu], S. 261). Danach dient der Passus „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind“ in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG der Vereinfachung der Abrechnung und der Vermeidung einer Doppelberechnung von Fotos, die bereits der Kopier- bzw. Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG unterfallen. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall, da die Fotos nicht unmittelbarer Bestandteil des Gutachtens, sondern einer hiervon gesonderten Dokumentation sind.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.