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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 181/14·22.12.2014

Beschwerde zur Abrechnung von Gutachterfotos nach JVEG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung/JVEGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse führte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Abrechnung von Fotos durch einen Sachverständigen nach dem JVEG. Zentral war, ob Fotos durch die Kopier-/Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG erfasst oder gesondert nach § 12 JVEG abgerechnet werden können. Das OLG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Fotos gehörten zu einer gesonderten Dokumentation und konnten daher gesondert berechnet werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen den landgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Passus ‚wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind‘ in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG dient der Vereinfachung der Abrechnung und der Vermeidung einer Doppelberechnung von Fotos.

2

Fotos, die nicht unmittelbarer Bestandteil des schriftlichen Gutachtens, sondern Teil einer hiervon gesonderten Dokumentation sind, fallen nicht unter die Kopier‑/Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG und können gesondert nach § 12 JVEG abgerechnet werden.

3

Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist zulässig, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

4

Der Kostenausspruch richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei behandeln und eine Kostenerstattung ablehnen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG§ 7 Abs. 2 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach der landgerichtlichen Zulassung der Beschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Sichtweise der Kammer auch mit den Gesetzesmotiven in Einklang steht (BT-Drucks. 17/11471[neu], S. 261). Danach dient der Passus „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind“ in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG der Vereinfachung der Abrechnung und der Vermeidung einer Doppelberechnung von Fotos, die bereits der Kopier- bzw. Ausdruckpauschale des § 7 Abs. 2 JVEG unterfallen. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall, da die Fotos nicht unmittelbarer Bestandteil des Gutachtens, sondern einer hiervon gesonderten Dokumentation sind.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.