Terminbestimmung für ursprünglichen Klageantrag trotz fehlendem Vorschuss zur Klageerweiterung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Bestimmung eines Verhandlungstermins für den ursprünglich zugestellten Klageantrag von 29.08.1973. Das Landgericht verweigerte dies mit dem Hinweis auf nicht gezahlten Kostenvorschuss für eine 1994 erklärte Klageerweiterung. Das OLG hebt den Beschluss auf und entscheidet, dass getrennt behandelte gerichtliche Handlungen für den durch bereits geleisteten Vorschuss gedeckten ursprünglichen Antrag möglich sind. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei entschieden.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Terminbestimmung wegen fehlendem Vorschuss als begründet stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klageerweiterung nach § 12 Satz 2 GKG sollen gerichtliche Handlungen vor Zahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr unterbleiben; dies gilt nicht, soweit sich gerichtliche Maßnahmen klar von der erweiterten Klage trennen lassen und ausschließlich den durch bereits geleisteten Vorschuss gedeckten ursprünglichen Klageantrag betreffen.
Lässt sich eine gerichtliche Handlung (z. B. Terminbestimmung) rechtsgeschäftlich und sachlich vom erweiterten Streitgegenstand trennen, so kann sie trotz Nichtzahlung eines für die Erweiterung geforderten Vorschusses vorgenommen werden.
Dass zuvor bereits ein Verhandlungstermin stattgefunden hat, schließt eine erneute Terminbestimmung nicht aus, wenn die frühere Verhandlung wegen unvollständiger Aktenlage keinen abschließenden Verhandlungsgegenstand erkennen ließ.
Über die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach §§ 67, 66 GKG bestimmt werden; der Senat kann das Beschwerdeverfahren gebührenfrei erklären und Kosten nicht erstatten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Vorsitzenden des Landgerichts Düsseldorf vom 29.05.2007 (Bl. 239 GA) aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.08.1973 (Bl. 149ff) Klage erhoben, mit der er die stufenweise Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft und sich daraus ergebender Lizenszahlungen begehrt. Hierauf ist zunächst ein Verhandlungstermin am 28.05.1974 anberaumt, jedoch durch Beschluss vom 21.05.1974 wieder aufgehoben worden mit der Maßgabe, dass neuer Termin auf jederzeitigen Antrag bestimmt werde (Bl. 29 GA). Am 16.04.1991 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden (Bl. 45 GA), in welchem jedoch lediglich „der Stand der Dinge“ erörtert wurde. Hierzu gehörte offensichtlich auch die Frage der Unklarheit des Klagegegenstandes im vorliegenden Verfahren (vgl. Verfügung des Vorsitzenden vom 10.05.1991, Bl. 107 GA), was vermuten lässt, dass unter anderem die Klageschrift vom 29.08.1973 sich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei den Akten befand (vgl. auch Schriftsätze des Klägers vom 14.03.1991, Bl. 42 GA und vom 07.05.1991, Bl. 46 GA). Die nunmehr eingangs der Akten (Bl. 149ff GA) befindliche Klageschrift vom 29.08.1973 ist offensichtlich auf die gerichtliche Verfügung vom 06.07.1994 (Bl. 143 R GA) mit Schriftsatz des Klägers vom 11.08.1994 (Bl. 148 GA) zur Akte gelangt.
Für die ursprüngliche Klage, deren Streitwert mit DM 100.000,- angegeben worden ist, hat der Kläger ausweislich der Kostenrechnung vom 25.08.1994 den erforderlichen Kostenvorschuss eingezahlt (Bl. 143 R GA). Mit Schriftsatz vom 18.06.1994 hat der Kläger einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung der Beklagten von DM 177.629.600,- angekündigt (Bl. 115ff GA). Den hierfür unter dem 26.08.1994 und wiederholt 06.10.1994 angeforderten weiteren Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.065.180,- DM (berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes von 177.629.600,- DM, Bl. 143 R GA) hat er zu keiner Zeit eingezahlt.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 237 GA) hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.05.1974 (Bl. 29 GA) um die Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über seinen ursprünglichen Klageantrag gebeten (vgl. auch Schriftsatz vom 05.06.2007, Bl. 240 GA). Diese hat der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 29.05.2007 unter Hinweis auf den stattgefundenen Termin vom 16.04.1991 sowie auf den noch nicht eingezahlten weiteren Vorschuss verweigert (Bl. 239 GA). Hiergegen richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Klägers vom 12.07.2007 (Bl. 247 GA), der das Landgericht ausweislich des Beschlusses vom 17.07.2007 (Bl. 250 GA) nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2.Alt., 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig und nach Nichtabhilfe im Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2007 (Bl. 250 GA) durch den Senat zu entscheiden. Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht ausgeführt, dass eine erneute Terminierung nicht erfolgen könne, solange der unter dem 26.08.1994 und 06.10.1994 angeforderte weitere Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden sei. Zwar soll ausweislich des § 12 Satz 2 GKG im Falle der Klageerweiterung, die hier mit Schriftsatz vom 18.06.1994 (Bl. 115 ff GA) erfolgt ist, vor Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. Hierzu gehört jegliche gerichtliche Tätigkeit im Interesse des Klägers, also die Terminbestimmung auf seinen Antrag hin, Zustellungen oder mündliche Verhandlungen. Das Wort „soll“ verpflichtet insoweit alle, deren gerichtliche Handlungen in Frage stehen (Meyer, GKG, 8. Aufl., § 12 Rn. 17). Jedoch berücksichtigt der angefochtene Beschluss nicht, dass zumindest im Hinblick auf die mit Klageschrift des Klägers vom 29.08.1973 angekündigten Anträge Termin zu bestimmen ist, weil hierfür bereits ein Vorschuss eingezahlt worden ist (vgl. Bl. 143 R). Nur wenn die begehrten gerichtlichen Handlungen sich auf den ganzen Streitgegenstand, nicht nur den erweiterten, beziehen, haben sie insgesamt zu unterbleiben, obwohl sie wegen der Vorwegleistung der allgemeinen Verfahrensgebühr für die ursprüngliche Klage vorzunehmen wären (vgl. Meyer, § 12 Rn. 17). Etwas anderes gilt aber, wenn sich die gerichtlichen Handlungen trennen lassen. Dies ist hier anzunehmen, da der Kläger eine Terminierung nur in Bezug auf den bereits zugestellten und von der geleisteten Vorschusszahlung gedeckten Klageantrag in der Klageschrift vom 29.08.1973 beantragt hat; die Beschränkung auf den ursprünglichen Klageantrag ergibt sich ausdrücklich aus seinem Schriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 237 GA) in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 05.06.2007 (Bl. 240 GA).
Ebenfalls zu Unrecht verweist der angefochtene Beschluss auf den Umstand, dass das Landgericht bereits auf Antrag des Klägers vom 11.03.1991 (Bl 41 GA) einen Termin bestimmt und diesen am 16.04.1991 durchgeführt habe (Bl. 45 GA). Es spricht viel dafür, dass der in dieser Sitzung erörterte „Stand der Dinge“ sich auf die Unvollständigkeit der Akte bezog, insbesondere das Fehlen der Klageschrift, die offensichtlich erst nach den entsprechenden Hinweisen des Gerichts vom 10.05.1991 (Bl. 107 GA) und vom 06.07.1994 (Bl. 143 R GA) mit Schriftsatz des Klägers vom 11.08.1994 (Bl. 148ff GA) wieder zur Akte gelangt ist. Der vorhandene Akteninhalt steht insoweit im Einklang mit dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.07.2007 (Bl. 243f GA), wonach die Akte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung praktisch leer gewesen und während der Verhandlung eigentlich nicht klar gewesen sei, über was man eigentlich reden sollte.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67, 66 Abs. 8 GKG.