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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 171/10·21.03.2011

Erinnerung gegen Kostenansatz: Zurückweisung, §21 GKG nicht anwendbar

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse legte Beschwerde gegen die Erinnerung des Kostenschuldners gegen einen Kostenansatz ein. Zentral war, ob §21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung anzuwenden und ob das Gericht vor Zustellung einen Auslagenvorschuss hätte verlangen müssen. Das OLG änderte den angefochtenen Beschluss ab und wies die Erinnerung zurück, weil kein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorlag und die Klage unbedingter Natur war; §17 Abs.1 GKG räumt dem Kostenbeamten Ermessen bei der Anordnung eines Vorschusses ein.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde der Landeskasse erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gerichtliche Verfahren wegen der Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG.

2

Die Anwendung des § 21 GKG setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung voraus, insbesondere einen Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zutage tritt.

3

Ist die Klage unbedingter Natur, hat das Gericht die Klage unverzüglich und unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zuzustellen; Verzögerungen wegen Übersetzungen rechtfertigen keine Zurückstellung der Zustellung.

4

§ 17 Abs. 1 GKG verpflichtet nicht zwingend zur Anordnung eines Auslagenvorschusses; die Einholung eines Vorschusses liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenbeamten und ist nur bei Ermessenfehlern zu beanstanden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ 66 GKG§ 21 GKG§ 17 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 25.11.2010 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 23.11.2010 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15.09.2010 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 16.09.2010 (Bl. I, Ib GA) auszulegende Eingabe des Kostenschuldners vom 23./24.09.2010 (Bl. 149f, 153f GA) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.11.2010 (Bl. 165ff GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 23.11.2010 (Bl. 161f GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 21 Rn. 15).

3

Die Beschwerde der Landeskasse ist auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15.09.2010 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 16.09.2010 (Bl. I, Ib GA) auszulegenden Eingabe des Kostenschuldners vom 23./24.09.2010 (Bl. 149f, 153f GA). Die in Ansatz gebrachten Auslagen für „Dolmetscherentschädigungen“, gegen die sich der Kostenschuldner wendet, sind nicht nach § 21 GKG niederzuschlagen. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (vgl. Meyer, § 21 Rn. 2 mwN). Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

4

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners und des angefochtenen Beschlusses ist vorliegend von einer unbedingten Klageerhebung auszugehen. In der Klageschrift vom 18.12.2007 heißt es eingangs unmissverständlich: „Namens und kraft Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und bitten um die Anberaumung eines möglichst nahen Termines zur mündlichen Verhandlung, in welchem wir beantragen werden, …“ (Bl. 2 GA). Am Ende der Klageschrift heißt es: „Es wird ferner beantragt, dem Kläger .. Prozesskostenhilfe zu gewähren.“ (Bl. 7 GA). Dies kann nur dahin verstanden werden, dass Klage erhoben werden und zugleich (= „ferner“) ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden sollte. Nicht zu entnehmen ist dagegen, dass die Klage nur unter der Bedingung erhoben werden sollte, dass zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Entsprechend hat das Gericht dem Klägervertreter mit Schreiben vom 17.07.2008 mitgeteilt, dass die Klageschrift etc. über das Auswärtige Amt in Berlin an die Beklagten zu 1) und 2) zuzustellen sind, hierfür jedoch zunächst Übersetzungen von den zuzustellenden Schriftstücken in die englische Sprache zu fertigen seien, weshalb sich das Verfahren noch etwas verzögern werde (Bl. 62 GA). Der Kläger hat weder auf diese Mitteilung noch später zum Ausdruck gebracht, dass eine Übersetzung und Zustellung der Klageschrift erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen solle. Ein solcher Wille kann weder der Nichteinzahlung des Vorschusses noch der Bitte um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entnommen werden. Hierin kommt nicht zum Ausdruck, dass von dem in der Klageschrift ausdrücklich erklärten Willen nunmehr abgewichen werden soll.

5

Bei einer unbedingten Klageerhebung war das Gericht gehalten, die Klage unverzüglich und unabhängig vom Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zuzustellen. Hierzu bedurfte es im vorliegenden Fall der Übersetzung der Klageschriften nebst Anlagen sowie des Zustellungsersuchens in die englische Sprache. Eine Pflicht des Gerichtes zur Einholung eines Auslagenvorschusses bestand nicht. § 17 Abs. 1 GKG stellt die Anordnung eines Vorschusses in das pflichtgemäße Ermessen des Kostenbeamten. Dass sich dieses offensichtlich auf Null reduziert hätte, so dass nur die Einforderung eines Vorschusses als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.