Kostenfestsetzung: Terminsgebühr für telefonische Vergleichsverhandlungen mit Richter
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wird teilweise stattgegeben. Das OLG stellt fest, dass eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Vorb.3 auch für telefonische, auf eine Vergleichserledigung gerichtete Besprechungen mit einem Richter entsteht. Die Kostenfestsetzung wird dementsprechend geändert; die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; 1,2 Terminsgebühr berücksichtigt und Kostenfestsetzung entsprechend geändert (Erstattung von EUR 2.344 nebst Zinsen angeordnet).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach RVG VV-Vorb.3 Abs.3 3. Alt. entsteht für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen, auch wenn diese ohne förmliche Beteiligung des Gerichts stattfinden.
Telefonische Verhandlungen des Richters nacheinander mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits sind als auf Erledigung gerichtete Besprechungen im Sinne von VV-Vorb.3 zu qualifizieren und können eine Terminsgebühr auslösen.
Die Weiterleitung von Vergleichsvorschlägen und Antworten durch den Richter im telefonischen Kontakt ist der Weiterleitung im schriftlichen Vorverfahren gleichzusetzen; daraus folgt keine Schlechterstellung des beteiligten Rechtsanwalts gegenüber einer mündlichen Verhandlung mit Richterbeteiligung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei grundsätzlicher Bedeutung der auszulegenden Frage der Entstehung einer Terminsgebühr vor Erlass eines Hinweisbeschlusses geboten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 09.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2009 sind von dem Kläger EUR 2344,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.12.2009 an die Beklagte zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kläge-rin.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.09.2010 gegen den am 28.09.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 09.09.2010 (Bl. 419f, 422) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Mit Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die mit Antrag vom 21.12.2009 (Bl. 325) zur Festsetzung angemeldete 1,2 Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Es haben unstreitig Telefongespräche des Berichterstatters des 22. Zivilsenats sowohl mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers stattgefunden. Diese Gespräche waren gerichtet auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien. Erst nach Scheitern der Vergleichsgespräche ist der Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangen.
Gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt. entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an derartigen Besprechungen mitgewirkt. Es schadet nicht, dass diese Gespräche jeweils nur mit dem Gericht geführt worden sind. Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich "auch ohne Beteiligung des Gerichts"; daraus folgt, dass die Besprechungen auch mit Beteiligung des Gerichts stattfinden können. Den Vergleich vorbereitende Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten finden auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet (BGH v. 10.07.2006, II ZB 28/05, MDR 2007, 302). Was für die Weiterleitung von Schriftsätzen im schriftlichen Vorverfahren gilt, ist auf die Weiterleitung im Wege des Telefonats entsprechend übertragbar. Telefoniert der Richter bald mit dem Kläger-, bald mit dem Beklagtenvertreter, um diese zu einer Einigung zu bewegen, so ist das auch ein auf die Erledigung gerichtetes Gespräch mit einem anderen als dem Auftraggeber; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rechtsanwalt hier schlechter stehen sollte, als wenn er in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters eine Einigung bespricht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 132).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage, ob vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr entstehen kann, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt, wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beschwerdewert: EUR 996,-