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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 159/14·10.11.2014

Beschwerde des Kostenschuldners gegen Kostenentscheidung nach GNotKG/FamFG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner ließ Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kostenentscheidung ergehen; das Oberlandesgericht erklärt die Beschwerde für zulässig (§ 129 Abs. 1 GNotKG), jedoch in der Sache ohne Erfolg. Es verweist auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz und legt die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG auf. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erkannt.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zulässig, in der Sache jedoch abgewiesen; Kosten nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen eine Kostenentscheidung ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eine Beschwerde ist in der Sache unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen die überzeugenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert angreift oder keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz darlegt.

3

Kostenentscheidungen können auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG in Verbindung mit § 84 FamFG gestützt werden; danach sind die Kosten dem unterliegenden Kostenschuldner aufzuerlegen.

4

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG erfordert besondere Zulassungsgründe; sind solche nicht ersichtlich, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Oktober 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 84 FamFG.

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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG sind nicht ersichtlich.

7

Beschwerdewert: 114,24 €