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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 153/09·24.02.2010

Beschwerde gegen Kostenansatz: Übersetzerentschädigung bleibt bestehen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner richtete Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts, insbesondere wegen in Ansatz gebrach­ter Übersetzerentschädigungen. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück. Es verneint eine offensichtliche und schwere Sachbearbeitungsfehlerhaftigkeit nach § 21 GKG und bestätigt die Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten. Weiterhin spricht das Gericht Hinweise zu Anhörungspflichten bei PKH und zum Vorschuss aus.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts wegen Übersetzerkosten als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kürzung von Auslagen nach § 21 GKG setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung voraus, also einen Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zutage tritt.

2

Kosten für Beauftragung von Übersetzungen sind erstattungsfähig, soweit die Beauftragung nicht offensichtlich unnötig oder willkürlich war.

3

Vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dem Gegner grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf die Anhörung kann nur in besonderen, erkennbar unzweckmäßigen Fällen verzichtet werden.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem (vertretenden) Kläger gesondert Hinweise über die Notwendigkeit eines Rechtshilfeersuchens, die zugehörigen Übersetzungen und hieraus entstehende Kosten zu erteilen.

5

Die Anordnung eines Auslagenvorschusses nach § 17 Abs. 1 GKG liegt im Ermessen des Kostenbeamten; eine Verpflichtung zur Anordnung besteht nur, wenn das Ermessen offensichtlich auf null reduziert wäre.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ 66 GKG§ 21 GKG§ 118 Abs. 1 ZPO§ 17 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 01.12.2009 gegen den Be-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Rubrum

1

I.

2

Die "sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners vom 01.12.2009 (Bl. 81ff GA) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 (Bl. 74ff GA) ist als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 21 Rn. 15).

3

Die Beschwerde des Kostenschuldners ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 08.09.2009 (Bl. 65ff GA) gegen den Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 25.08.2009 iVm der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 26.08.2009 (Bl. I, Ia GA) ist nicht zu beanstanden. Die in Ansatz gebrachten Auslagen für "Übersetzerentschädigung" sind nicht nach § 21 GKG niederzuschlagen. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (vgl. Meyer, § 21 Rn. 2 mwN). Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Beauftragung der Übersetzungen war entgegen der Ansicht des Kostenschuldners nicht offensichtlich unnötig und willkürlich.

4

Vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint, § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht offensichtlich gehalten, auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Auf die Anhörung des Gegners kann zwar verzichtet werden, wenn Prozesskostenhilfe nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von vornherein zu verweigern ist; dann wird das Recht des Gegners auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 118 Rn. 3). Hieraus folgt jedoch kein zwingendes Gebot, bei Unschlüssigkeit des Klagevorbringens von der Gewährung rechtlichen Gehörs abzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Unschlüssigkeit nicht offensichtlich auf der Hand liegt, sondern eingehender Prüfung bedarf. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich schon in Parallelverfahren anderer Kläger nicht geäußert hat, folgt ebenfalls keine offensichtliche Pflicht, auf die Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Verfahren zu verzichten.

5

Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kostenschuldner darauf hinzuweisen, dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs ein Rechtshilfeersuchen nebst Übersetzungen der Antragsschrift zu fertigen und an die in der Türkei ansässige Beklagte zuzustellen war und dass dies Kosten verursachen würde. Der Kläger war anwaltlich vertreten, seinem Prozessbevollmächtigten musste dies bekannt sein.

6

Eine Pflicht zur Einholung eines Auslagenvorschusses bestand nicht. § 17 Abs. 1 GKG stellt die Anordnung eines Vorschusses in das pflichtgemäße Ermessen des Kostenbeamten. Dass sich dieses offensichtlich auf Null reduziert hätte, so dass nur die Einforderung eines Vorschusses als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich.

7

II.

8

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.