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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 152/07·08.10.2007

Sofortige Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss als unstatthaft verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtshilfe gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerden gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen wurden. Das Oberlandesgericht hält den Rechtsbehelf für nicht statthaft, da ein Urteil nicht statt der Berufung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann und keine weitere gesetzliche Beschwerdemöglichkeit besteht. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen; zuständigkeitsrechtliche Fragen zu einem Befangenheitsgesuch werden anderweitig vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten als unstatthaft verworfen; kostenpflichtige Zurückweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, um ein Urteil anstelle der Berufung anzugreifen.

2

Gegen eine Entscheidung des Landgerichts in seiner Funktion als Beschwerdegericht besteht nur insoweit ein Rechtsbehelf, wie das Gesetz ihn ausdrücklich vorsieht; eine weitergehende Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbehelfs richtet sich nach § 97 ZPO.

4

Ist der Senate für einen Teil der angegriffenen Entscheidung nicht zuständig (z.B. Befangenheitsfragen), hat er die Teilfrage dem zuständigen Senate vorzulegen oder weiterzuleiten.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2007 wird als unstatthaft kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet sich der Beklagte gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerden vom 19.07., 26.07. und 26.07.2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31.07.2007 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2007 zurückgewiesen worden sind.

2

Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Weder kann ein Urteil statt der Berufung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden noch ist die – hier anzunehmende – weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im Gesetz vorgesehen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4

Soweit das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen hat und sein Rechtsbehelf sich auch hiergegen richtet, ist der 10. Zivilsenat hierfür nicht zuständig. Die Sache wird insoweit dem 11. Zivilsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Beschwerdewert: 4.950,75 €