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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 151/08·04.03.2009

Beschwerde gegen Erinnerung wegen Kostenansatz: Internet-Insolvenzbekanntmachungen nicht verlässlich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin legte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts und Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Streitpunkt war, ob wegen Zurücknahme eines Arrestantrags von der Erhebung der Verfahrensgebühr nach §21 Abs.1 Satz2 GKG abgesehen werden kann. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil die Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung nicht unverschuldet war. Insbesondere seien die Internet-Insolvenzbekanntmachungen nicht als verlässliche Quelle anzusehen und pauschale telefonische Nachfragen beim Insolvenzgericht genügten nicht.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die auf der Internetseite des Justizministeriums NRW veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen sind für Prozessentscheidungen nicht hinreichend verlässlich; eine hierauf gestützte Unkenntnis ist nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs.1 Satz2 GKG.

2

Von der Erhebung der in Ansatz gebrachten Gebühren bei Zurücknahme eines Antrags kann nur dann abgesehen werden, wenn die Unkenntnis über entscheidende Sach- oder Rechtsverhältnisse unverschuldet ist, d.h. der Antragsteller vor Antragstellung alles Zumutbare zur Aufklärung unternommen hat.

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Pauschale Angaben über telefonisch eingeholte Auskünfte beim Insolvenzgericht genügen nicht, um Nichtverschulden im Sinne des § 21 Abs.1 Satz2 GKG zu begründen; es sind konkrete Angaben zu Beteiligten und Inhalt der Auskunft erforderlich.

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Das gerichtliche Verfahren über Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG richtet sich nach § 66 GKG; die Kostenfolgen ergeben sich aus § 66 Abs.8 GKG.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ 21 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

GKG 21 Abs. 1 Satz 2

Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend ver-lässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkennt-nis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Mönchengladbach vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 (Bl. 42f GA) gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.12.2008 (Bl. 39 GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 15).

3

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin hat jedoch keinen Erfolg. Ihr als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2008 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 23.09.2008 (Bl. I, Ia GA) auszulegender Antrag vom 12.11.2008 ist zu Recht zurückgewiesen worden. Von der Erhebung der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr nach GKG KV-Nr. 1411, 1410 konnte auch unter den besonderen Umständen des Falles nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG abgesehen werden.

4

Die Kostenschuldnerin hat ihren am 11.09.2008 gestellten Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung am 16.09.2008 zurückgenommen, nachdem ihr bekannt geworden war, dass ein Insolvenzeröffnungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin existierte (Bl. 30 GA). Bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierunter zählt die Zurücknahme eines jeden Gesuchs, durch das von der Justizbehörde ein Tätigwerden verlangt wurde, auch eine Klagerücknahme. Unverschuldet ist der Irrtum über die Sach- oder Rechtslage, wenn der Antragsteller zu deren Aufklärung und Würdigung das nach Lage des Falles Zumutbare getan hat, bevor er den Antrag stellte (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 11).

5

Vorliegend beruhte der Arrestantrag der Kostenschuldnerin zwar auf Unkenntnis der Tatsache der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese Unkenntnis war jedoch nicht unverschuldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kostenschuldnerin alles ihr Zumutbare getan hat, um sich zu vergewissern, dass noch kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet war.

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1.

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Soweit die Antragstellerin sich auf die Suchanfrage vom 10.09.2008 auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen (Bl. 31 GA) beruft, kann sie dies nicht entlasten. In den auf der entsprechenden Internetseite enthaltenen rechtlichen Hinweisen heißt es gleich zu Beginn:

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"Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt weder Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen noch für das Ausbleiben anderweitiger technischer Störungen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt."

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Damit ist hinreichend klargestellt, dass die ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen bieten.

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2.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich vor Antragstellung bei der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach telefonisch über eine mögliche Insolvenzeröffnung erkundigt, kann sie dies ebenfalls nicht entlasten. Es fehlen jegliche Angaben zu den Beteiligten der telefonischen Anfrage. Weder ist dargelegt, wer seitens der Antragstellerin beim Insolvenzgericht angerufen haben will, noch wer seitens des Insolvenzgerichtes eine entsprechend negative Auskunft erteilt haben soll. Allein aufgrund des pauschalen Vortrags, es sei eine telefonische Nachfrage beim Insolvenzgericht erfolgt, lässt sich ein Nichtverschulden der Unkenntnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.