Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung früherer Verfahrensgebühr bei mehr als zwei Jahres Zwischenzeit
KI-Zusammenfassung
Die sofortigen Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurden teils unzulässig verworfen (Klägerin) und teils zurückgewiesen (Beklagte). Entscheidend ist, dass bei Zurückverweisung nach § 21 Abs.1 RVG ein neuer Rechtszug entsteht und eine Anrechnung nach VV-Vorbem. 3 Abs.6 RVG entfällt, wenn zwischen erstem Verfahren und dem neuen Beginn mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs.5 Satz2 RVG). Zudem sind zur Festsetzung nur tatsächlich beantragte Beträge zu berücksichtigen.
Ausgang: Klägerische Beschwerde als unzulässig verworfen; beklagtenseitige Beschwerde in der Sache zurückgewiesen (Anrechnung entfällt wegen >2 Jahre Zwischenzeit)
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückverweisung begründet § 21 Abs.1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; eine bereits vor dem untergeordneten Gericht entstandene Verfahrensgebühr ist grundsätzlich nach VV‑Vorbem. 3 Abs.6 RVG auf die neue Verfahrensgebühr anzurechnen.
Eine Anrechnung nach VV‑Vorbem. 3 Abs.6 RVG entfällt, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs.5 Satz2 RVG).
Bei der Kostenfestsetzung sind nur die Beträge zu berücksichtigen, die in einem Antrag zur Festsetzung tatsächlich geltend gemacht worden sind; vorgebrachte höhere Beträge in der Beschwerde ohne entsprechenden Antragscharakter bleiben außer Betracht.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn ersichtlich keine Beschwer im Sinne des Verfahrens vorliegt bzw. der Beschwerdeführer keine substantiierte Beanstandung oder keinen entsprechenden Festsetzungsantrag vorträgt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6
RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2
Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurück-verweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 15.10.2008 (Bl. 1010ff GA) wird – soweit ihr nicht durch den abgeän-derten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 (Bl. 1023ff GA) ab-geholfen worden ist – als unzulässig verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 (Bl. 1019f GA) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 ist – soweit ihr nicht durch den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 abgeholfen worden ist - gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO an sich statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil eine Beschwer der Klägerin nicht ersichtlich ist.
Ein Vergleich des abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Beschwerdeschrift der Klägerin ergibt, dass die Klägerin ausschließlich für das Höheverfahren höhere außergerichtliche Kosten berücksichtigt wissen will. Der abgeänderte Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt insoweit EUR 5.570,99, während die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde hierfür EUR 7.691,21 in Ansatz bringen will (Bl. 1020 GA). Diese Kosten hat die Klägerin jedoch nicht zur Festsetzung beantragt. Mit ihrem insoweit zuletzt gestellten Antrag hat sie die Festsetzung von lediglich EUR 5.570,99 begehrt (vgl. Schriftsatz vom 08.07.2008, Bl. 994f GA); dieser Antrag ist in vollem Umfang berücksichtigt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 (Bl. 1016ff GA) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anrechnungsvorschrift der RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 RVG hier nicht eingreift. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückweisung an das untergeordnete Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG wird insoweit aufgehoben. Dabei ist die vor dem untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr nach VV-Vorbem. 3 Abs. 6 auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt aber dann, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG (vgl. OLG München, OLGR 2006, 681; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 21 Rn. 8). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die erste Instanz wurde beendet durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.1999; der Rechtsstreit wurde in die erste Instanz zurückverwiesen aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005.
Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch auf Seiten der Beklagten eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 2360,80 berücksichtigt (vgl. Bl. 988, 1006, 1025 GA).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Beschwer der Klägerin: EUR 1590,16 (¾ von EUR 2.120,22)
Beschwer der Beklagten: EUR 1770,60 (¾ von EUR 2360,80)