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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 148/09·22.02.2010

Kostenrecht: Keine Gebühr nach § 55 KostO für qualifizierte elektronische Signatur

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kostengläubiger ließ Unterschriften einer Handelsregisteranmeldung elektronisch beglaubigen und berechnete hierfür eine Gebühr nach § 55 Abs. 1 KostO für die qualifizierte Signatur. Zu entscheiden war, ob § 55 KostO auf elektronische Beglaubigungen anwendbar ist. Das OLG Düsseldorf verneint dies: § 55 bezieht sich auf papiergebundene Ablichtungen/Ausdrucke; § 39a BeurkG begründet keine zusätzliche Gebührenbefugnis. Die Gebühr wurde aus der Kostenrechnung gestrichen.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Kostengläubigers teilweise stattgegeben; Gebühr für qualifizierte elektronische Signatur nach § 55 Abs.1 KostO aus der Kostenrechnung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 55 Abs. 1 KostO erfasst als Gebührentatbestand die Beglaubigung von 'Ablichtungen und Ausdrucken' und ist auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt; eine qualifizierte elektronische Signatur fällt nicht unter diesen Tatbestand.

2

Eine elektronische Signatur bezieht sich auf ein elektronisches Dokument bzw. eine Datei; die Kostenordnung unterscheidet zwischen Ausdruck(en) und Datei(en), worauf sich auch besondere Gebührentatbestände (z.B. § 89 KostO) beziehen.

3

Die Möglichkeit, Beglaubigungen elektronisch zu errichten (§ 39a BeurkG), führt nicht automatisch zu einer Ausdehnung bestehender Kostenvorschriften; Gebühren dürfen nur aufgrund der in der Kostenordnung ausdrücklich geregelten Vorschriften erhoben werden.

4

Eine analoge Anwendung von Gebührenvorschriften kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber den Gebührentatbestand bewusst auf papiergebundene Vorgänge beschränkt und damit keine unbewusste Regelungslücke vorliegt.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO§ 39a BeurkG§ 55 Abs. 1 KostO§ 89 KostO§ 39 BeurkG§ 55 KostO

Tenor

Auf die weitere Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.11.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kostenrechnung Nr. Z … vom 14.03.2008 wird hinsichtlich der Positi-on

„§ 55 Abs. 1, Qualifizierte Signatur gem. § 39a BeurkG 20,- EUR“

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Rubrum

1

Die auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts erhobene weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.

2

Der Kostengläubiger beglaubigte unter der Urkundennummer Z… für 2008 die Unterschriften unter einer nicht von ihm entworfenen Handelsregisteranmeldung der Beteiligten zu 2 betreffend den Eintritt bzw. das Ausscheiden von Kommanditisten. Ferner übermittelte er dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf über das elektronische Gerichtspostfach – jeweils in elektronisch beglaubigter Form – die vorbezeichnete Handelsregisteranmeldung, eine gleichlautende vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte Anmeldung, die Abschrift einer Registervollmacht des eintretenden Kommanditisten und die Abschrift einer Erbscheinsausfertigung. Für die qualifizierte Signatur gemäß § 39a BeurkG berechnete der Notar eine Gebühr gemäß § 55 Abs. 1 KostO in Höhe von EUR 20,- zuzüglich MWSt. Eine solche hätte jedoch nicht erhoben werden dürfen.

3

§ 55 Abs. 1 KostO erstreckt sich seinem Wortlaut nach auf die Beglaubigung von "Ablichtungen und Ausdrucken", mithin auf papiergebundene Beglaubigungen. Hierunter fällt eine elektronische Signatur nicht. Sie bezieht sich auf ein elektronisches Dokument bzw. eine Datei. Dass die Kostenordnung die Begriffe "Ausdrucke" und "Datei" unterscheidet, wird deutlich z.B. in § 89 KostO, wo für die elektronische Übermittlung einer Datei (anstelle eines Ausdrucks) besondere Gebühren bestimmt werden.

4

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39a BeurkG. Dort ist bestimmt, dass Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 BeurkG, worunter u.a. die Beglaubigung "von Abschriften, Abdrucken und Ablichtungen und dergleichen" fällt, auch elektronisch errichtet werden können. Damit wird die elektronische Beglaubigung dem papiergebunden Beglaubigungsvermerk gleichgestellt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dies auch für die anfallenden Notarkosten zu gelten habe. Nach §§ 141, 1 KostO können nur die in der Kostenordnung bestimmten Kosten erhoben werden. In der Kostenordnung hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 39 a BeurkG auch § 55 KostO geändert. Dort hat er aber lediglich den Begriff "Abschriften" durch die Begriffe "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt, um Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten den Ablichtungen gleichzustellen (vgl. BR-Drs. 609/04, Art. 14 Abs. 2 Nr. 7, S. 138ff); elektronische Beglaubigungen hat er dagegen nicht aufgenommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Gebührentatbestand auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt bleiben soll. Hätte der Gesetzgeber die Gebühr nach § 55 KostO auf elektronische Beglaubigungen ausdehnen wollen, hätte er dies bei Änderung des § 55 KostO berücksichtigen und in den Gebührentatbestand aufnehmen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen werden, so dass auch eine analoge Anwendung des § 55 KostO nicht in Betracht kommt (aA: Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dez. 2009, § 55 Rn. 5 mwN; Korinthenberg-Bengel/Tiedtke/ Reimann, KostO, 17. Aufl., § 41a Rn. 132, § 55 Rn. 1a; Otto JurBüro 2007, 120).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 3 KostO.