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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 147/15·18.11.2015

Beschwerde gegen Notargebühr: Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner rügt die Festsetzung einer 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG und behauptet, das Beurkundungsverfahren sei nicht gescheitert. Streitfrage ist, ob der Notar das Verfahren berechtigt vorzeitig für gescheitert halten durfte. Das OLG bestätigt die gebührenrechtliche Bewertung und die Prognoseentscheidung des Notars; eine Ermessensfehlprüfung ergab sich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung zur Notargebühr als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtige Zurückweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beurkundungsverfahren gilt als vorzeitig beendet i.S.d. Vorb. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG, wenn der Notar feststellt, dass aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen ist.

2

Die Bewertung, ob mit der Beurkundung noch zu rechnen ist, ist eine vom Notar zu treffende Prognoseentscheidung; das Gericht darf diese nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.

3

Eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG ist berechtigt, wenn die vorzeitige Beendigung unter Berücksichtigung der Umstände (z.B. Ausbleiben der Korrespondenz einer Beteiligten, Nichtannahme eines gemeinsamen Gesprächs) objektiv zu erwarten war.

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Der Kostenausspruch richtet sich nach § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach den dortigen Voraussetzungen zu prüfen.

Relevante Normen
§ Nr. 21302 KV GNotKG§ Vorb. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG§ 133 GVG

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. September 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

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Die zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.

3

Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Erwägung, dass der Notar das Verfahren zu Unrecht abgebrochen habe. Die Beurkundung sei noch nicht gescheitert gewesen; der Notar habe auf die Änderungswünsche des Beschwerdeführers und seiner Frau ohne weiteres eingehen können, und zwar zunächst ohne ein klärendes Gespräch. Es habe zuletzt auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau gegeben.

4

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indes eine von den Ausführungen der Kammer abweichende Entscheidung nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

5

Insbesondere führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Notar zu Recht eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG abgerechnet hat, denn das Beurkundungsverfahren war vorzeitig beendet im Sinne von Vorb. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG. Dies ist der Fall, wenn der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Die Prognoseentscheidung, ob mit der Beurkundung noch zu rechnen ist, trifft der Notar. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Vielmehr hat der Notar hinsichtlich der Beurteilung, ob noch eine Beurkundung zu erwarten ist, ein Ermessen, das gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ermessensfehler sind insoweit allerdings nicht feststellbar. Vielmehr stützt der Notar seine Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei auf die Erwägungen, dass die designierte Urkundsbeteiligte Frau S. W.-M. mit ihm nicht mehr korrespondiert hat und der Beschwerdeführer trotz der dem Notar aufgrund der vorherigen Korrespondenz bekannten Meinungsverschiedenheiten auf das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs im Notariat nicht eingegangen ist.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

8

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.