Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 146/08·05.01.2009

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen: Titulierung trotz Ratenzahlung rechtmäßig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss zur Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Das OLG bestätigt, dass der Klägerin angesichts des nicht stringenten Zahlungsverhaltens des Beklagten seit 2003 das Rechtsschutzbedürfnis zur Titulierung der Forderung nicht fehlte. Das Fehlen einer Verfallklausel steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hätte Kosten durch sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) vermeiden können.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Landgerichtsbeschluss zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Titulierung einer Forderung besteht Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Zahlungsverhalten des Schuldners seit Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als verlässlich anzusehen ist.

2

Das Fehlen einer Verfall- oder Beschleunigungsklausel in einer Ratenzahlungsvereinbarung schließt das Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung der Forderung nicht generell aus.

3

Der Schuldner kann einer Kostenbelastung im Prozess dadurch entgehen, dass er ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO abgibt.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- oder Erinnerungentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz zutreffend und nachvollziehbar darlegt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht und die Kostenentscheidung zu Recht getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 93 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrich-terin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.12.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin im Hinblick auf das nicht stringente Zahlungsverhaltens des Beklagten seit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in 2003 nicht das Rechtsschutz-bedürfnis für eine Titulierung der Forderung fehlte. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallklausel nicht ent-hielt. Der Beklagte hätte einer Kostenbelastung allenfalls durch ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) entgehen können.

Streitwert: bis 3.500,00 €