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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 142/08·08.12.2008

Zustimmungsersetzung §13 JVEG: Kostenvorausleistung für übergesetzliche Gutachtervergütung

VerfahrensrechtKostenrechtGutachtervergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügt die Bewilligung einer über die gesetzliche Vergütung von EUR 1.586,13 hinausgehenden Gutachtervergütung. Zentral ist, ob bei gerichtlicher Ersetzung der Parteienzustimmung auf die vorausgesetzte Zahlung an die Staatskasse verzichtet werden kann. Das OLG hebt den Beschluss insoweit auf und stellt klar, dass auch bei Zustimmungsersetzung eine ausreichende Zahlung an die Staatskasse erforderlich ist. Ein Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf Leistung aus der Staatskasse, wenn keine Zahlung erfolgt ist.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse teilweise stattgegeben; Festsetzung über EUR 1.586,13 für Gutachtervergütung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergütung setzt auch bei gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung voraus, dass ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

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Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 13 Abs. 2 JVEG ersetzt die Zustimmung einer Partei, hebt jedoch nicht das Erfordernis der Kostenvorausleistung gemäß § 13 Abs. 1 JVEG auf.

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Die besondere (übergesetzliche) Vergütung gehört grundsätzlich zu den von den Parteien bzw. Beteiligten zu tragenden Kosten; die Staatskasse kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 JVEG dafür auf.

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Ein durch Zustimmung der Partei und gerichtlicher Billigung entstandener Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf Zahlung aus der Staatskasse, wenn kein ausreichender Betrag an die Staatskasse geleistet worden ist; abweichende Vertrauensstatbestände müssen aus den Akten ersichtlich sein.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 und 4 JVEG§ 13 Abs. 1 JVEG§ 13 Abs. 2 JVEG§ 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG§ 13 Abs. 3 JVEG§ 13 Abs. 4 JVEG

Leitsatz

JVEG § 13

1. Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergü-tung setzt auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichen-der Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

2. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staats-kasse nicht geleistet worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 04.11.2008 aufgeho-ben, soweit für die Tätigkeit des Sachverständigen eine Vergütung von mehr als EUR 1586,13 festgesetzt worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstat-tet.

Rubrum

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I.

2

Die Beschwerde der Landeskasse vom 07.11.2008 (Bl. 237f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 227ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 und 4 JVEG zulässig und begründet. Mit Erfolg beanstandet die Landeskasse, dass dem Sachverständigen eine über die gesetzliche Vergütung von EUR 1586,13 hinausgehende Vergütung zugebilligt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der besonderen Vergütung nach § 13 Abs. 1, 2 JVEG liegen jedenfalls zur Zeit nicht vor.

3

Zutreffend ist, dass das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 28.07.2008 (Bl. 121GA) nach Zustimmung der Beklagten einen Stundensatz von EUR 95,- (statt des gesetzlich vorgesehenen Stundensatzes von EUR 75,-) "bewilligt" hat. Hiermit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es die nach § 13 Abs. 1 JVEG notwendige Zustimmung des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 JVEG ersetzen will.

4

Ob diese Zustimmungsersetzung von der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG nicht erfasst wird und damit anfechtbar ist, weil sie erst nach Erbringung der gut- achterlichen Leistungen erfolgte (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 24. Aufl., § 13 Rn. 13.8; Senatsbeschlüsse vom 11.12.2003, I-10 W 102/03 und vom 11.09.2001, 10 W 98/01;), mag dahinstehen. Jedenfalls setzt die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergütung auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

5

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 JVEG ist auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 JVEG zu beachten. Die Zustimmung durch das Gericht ersetzt die nach § 13 Abs. 1 JVEG erforderliche Zustimmung einer der Parteien und tritt damit an deren Stelle. Nicht ersichtlich ist, dass im Falle der gerichtlichen Zustimmungsersetzung auf das Erfordernis der ausreichenden Zahlung gemäß §13 Abs. 1 JVEG verzichtet werden sollte. Dies würde bedeuten, dass dem Sachverständigen im Falle der gerichtlichen Zustimmungsersetzung der über die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinausgehende Betrag in jedem Fall aus der Staatskasse gezahlt würde. Dies aber widerspricht der in Absatz 1 zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Klarstellung, dass die besondere Vergütung grundsätzlich zu den von den Parteien bzw. Beteiligten allein zu tragenden Kosten gehört und nicht die Staatskasse belasten soll. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Erklärung der Partei ersetzt wurde, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, § 13 Abs. 3 JVEG. Auch sie ist grundsätzlich zur Zahlung des ausreichenden Betrages "verpflichtet", lediglich eine Zwangseinziehung oder –beitreibung scheiden aus (vgl. Meyer/Höver/Bach, § 13 Rn. 13.10). Nur ausnahmsweise, unter den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 JVEG, bedarf es einer Zahlung nicht.

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Gründe des Vertrauensschutzes gebieten vorliegend keine abweichende Beurteilung. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse nicht geleistet worden ist (vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO). Dass das Gericht hier ausnahmsweise einen gegenteiligen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.

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II.

8

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.