Weitere Beschwerde der Landeskasse zu Kostenfreiheit nach § 66 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse hatte die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen, wonach das Verfahren gebührenfrei ist. Streitpunkt war, ob trotz gewährter Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs Gerichtsgebühren zu erheben sind. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Entscheidung: Bei beiden Parteien bewilligter Prozesskostenhilfe rechtfertigt ein Vergleich keine Gebührenerhebung; das theoretische Widerrufsrisiko nach § 124 ZPO ändert daran nichts.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Erhalten beide Parteien Prozesskostenhilfe, führt der Abschluss eines Vergleichs nicht zur Verpflichtung der Staatskasse zur Zahlung von Gerichtsgebühren.
Der Rechtsgedanke des § 31 Abs. 3 GKG rechtfertigt nicht generell eine abweichende Kostenverteilung zugunsten der Staatskasse, wenn beide Parteien prozesskostenhilfegewährt sind.
Die Möglichkeit der Aufhebung einer Bewilligung nach § 124 ZPO stellt keine hinreichende Missbrauchsgefahr dar, die eine andere gebührenrechtliche Behandlung rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung kann auf § 66 Abs. 8 GKG gestützt werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 6. November 2012 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die gemäß § 66 Abs. 4 GKG vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Auffassung der Landeskasse würde letztlich dazu führen, dass beide Parteien, obwohl ihnen das Prozessgericht Prozesskostenhilfe gewährt hat, gleichwohl Gerichtsgebühren und Auslagen bezahlen müssten, weil sie von der kostengünstigeren und die Gerichte entlasten Möglichkeit, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, Gebrauch gemacht haben. Eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 31 Abs. 3 GKG rechtfertigt keine von der Entscheidung der Kammer abweichende Beurteilung. Denn die Befürchtung, die Parteien könnten eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbaren, ist im Hinblick darauf obsolet, dass beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und der Landeskasse kein zahlungspflichtiger Kostenschuldner zur Verfügung steht (ebenso OLG Frankfurt, 18 W 160/11, Beschluss vom 17. August 2011, juris Rn. 9; OLG Rostock, 5 W 55/09, Beschluss vom 20. Oktober 2009, juris Rn. 4 f). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO eine Aufhebung der Bewilligung möglich ist; denn einerseits stellt dies eine in der Gerichtspraxis eher seltene Ausnahmekonstellation dar und andererseits könnte eine Missbrauchsgefahr in dieser Fallgestaltung nur in dem zusätzlich unwahrscheinlichen Fall angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs mit einem Widerruf der Bewilligung rechnen und diesen bereits bei der Kostenvereinbarung bedenken (OLG Frankfurt, 18 W 160/11, Beschluss vom 17. August 2011, juris Rn. 9).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.