Erinnerung gegen Kostenansatz: §18 DRKG nicht anwendbar, Erinnerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf und berief sich auf Gebührenfreiheit nach §18 DRKG bzw. deren analoge Anwendung. Das Gericht prüft, ob die historische Vorschrift auf nach 1949 neu entstandene DRK-Rechtspersonen oder analog anwendbar ist. Es verneint sowohl die unmittelbare als auch die analoge Anwendung und weist die Erinnerung zurück; eine landesrechtliche Gebührenbefreiung greift nicht.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Gebührenfreiheit nach §18 DRKG nicht anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die 1937 geschaffene einheitliche Rechtsform bezogene Vorschrift über Gebührenfreiheit ist nicht ohne Weiteres auf nach 1949 neu konstituierte, eigenständige Rechtspersonen anwendbar.
Für die analoge Anwendung einer historischen Norm ist eine echte unbesetzte Gesetzeslücke erforderlich; eine Lücke kann nicht dadurch verneint werden, dass sie bereits angeblich durch Analogie geschlossen worden sei.
Fehlt eine bundesgesetzliche Regelung zur Gebührenbefreiung, kann diese Lücke durch landesrechtliche Vorschriften geschlossen werden; Vergabesachen sind als Zivilsachen Teil der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und damit der landesrechtlichen Gebührenbefreiung zugänglich.
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz richtet sich nach § 66 GKG; ohne nachgewiesene Gebührenbefreiung ist die Erinnerung zurückzuweisen und der Kostenausspruch aufrechtzuerhalten.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 17.06.2009 gegen den Kosten-ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.06.2009 (Kassenzei-chen 70029692 200 1, Bl. I, Ia GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 17.06.2009 (Bl. 343 GA) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.06.2009 (Kassenzeichen 70029692 200 1, Bl. I, Ia GA) ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Kostenschuldner kann sich nicht mit Erfolg auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer zumindest analogen Anwendung des § 18 DRKG vom 09.12.1937 berufen.
Zutreffend ist, dass § 18 DRKG vom 09.12.1937 erst durch Gesetz vom 05.120.2008 (BGBl. I, 2346) aufgehoben worden ist, mithin im Zeitpunkt des Entstehens der hier fraglichen Gerichtsgebühren noch nicht aufgehoben war. § 18 DRKG wurde von der ganz herrschenden Ansicht als grundgesetzkonform angesehen und galt dementsprechend als Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gemäß Art. 123, 125 GG fort (vgl. eingehend OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173 mwN). § 18 DRKG findet jedoch weder direkt noch analog Anwendung zugunsten des Kostenschuldners.
a.
Eine unmittelbare Anwendung von § 18 DRKG auf die nach 1949 geschaffenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes – zu denen auch der Kostenschuldner gehört - scheidet aus, weil insoweit neue Rechtspersönlichkeiten entstanden sind (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 610 und 849; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).
Die Gebührenfreiheit des § 18 DRKG bezog sich auf die 1937 durch § 1 DRKG vom 09.12.1937 geschaffene Einheitsorganisation des Deutschen Roten Kreuzes. Vor dem Inkrafttreten des DKRG vom 09.12.1937 war das Deutsche Rote Kreuz ein Verein mit den traditionell nach Vereinsrecht organisierten Untergliederungen auf Landes- und Bezirksebene. Durch das DRKG vom 09.12.1937 wurde es in eine von der Reichsregierung kontrollierte Institution öffentlichen Rechts umgewidmet. In dieser Rechtsform wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10.10.1945, dort Art. I.1., aufgelöst und hat damit als Rechtspersönlichkeit aufgehört zu existieren (vgl. BVerfGE 6, 257). Nach 1949 konstituierte sich das Deutsche Rote Kreuz neu, es entstanden neue Rechtspersönlichkeiten: die örtlichen Kreisverbände schlossen sich zu Landesverbänden zusammen, die ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangten, diese wiederum schlossen sich 1950 auf Bundesebene zum "Deutsches Rotes Kreuz e.V." zusammen, dessen Satzung wieder derjenigen vor Erlass des DRKG vom 09.12.1937 entspricht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 05.05.2006, Begründung A.I.1.; OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).
b.
Für eine analoge Anwendung von § 18 DRKG zugunsten des Kostenschuldners fehlt es bereits an der hierfür vorauszusetzenden unbewussten Regelungslücke im Gesetz.
Wie sich aus Vorstehendem ergibt, regelt § 18 DRKG die Frage der Gebührenfreiheit der nach 1949 entstandenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes nicht. Insoweit enthalten die Bundesgesetze also eine Lücke (so auch OLG Celle OLGR 2008, 546, OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173). Diese kann nicht damit verneint werden, dass Bundesrecht auch jenes Recht sei, das sich aus der analogen Anwendung bundesgesetzlicher Normen ergebe (so aber OLG Hamburg OLGR 2006, 849). Die Analogie dient der Schließung einer Gesetzeslücke und setzt damit denknotwendig eine Lücke im Gesetz voraus. Deshalb kann das Vorhandensein einer Gesetzeslücke nicht damit verneint werden, dass diese bereits im Wege der Analogie geschlossen worden ist.
Der Bundesgesetzgeber selbst hat die vorhandene Gesetzeslücke nicht ausgefüllt. Er hat von seiner vorrangigen Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG keinen Gebrauch gemacht. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtaufhebung von § 18 DRKG vom 09.12.1937 durch den Bundesgesetzgeber bewusst erfolgte und insoweit eine Erstreckung auf die nach 1949 entstandenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes gewollt war. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 05.05.2006 heißt es vielmehr einleitend unter Pkt. A. "Gegenwärtig besteht in Deutschland keine bundesgesetzliche Regelung der Rechtsstellung und des Aufgabenbereiches des Deutschen Roten Kreuzes".
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung waren bzw. sind demnach die Landesgesetzgeber befugt, die vorhandene Lücke zu schließen. Mangels bundesgesetzlicher Regelung liegt ein Verstoß gegen Art. 31 GG nicht vor (vgl. OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1995, 650; 1990, 1173; OLG Hamburg v. 21.06.2006, 8 W 101/06, OLGR 2006, 610; a.A. OLG Hamburg v. 04.10.2006, 8 W 163/06, OLGR 2006, 849).
Ein Lückenschluss ist in NRW erfolgt durch das "Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege" (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) vom 21.10.1969. Dort regelt § 1, wer von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben und von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit sein soll (vgl. zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen OLG Celle, OLGR 2008, 546). Nach dieser Regelung beurteilt sich auch die Frage, wer in einem Vergabeverfahren gebührenbefreit ist. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners gehören auch die im Vergabeverfahren anfallenden Gebühren zu den "Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben". Auch Vergabesachen sind Zivilsachen, denn sie werden vor einem bei den Oberlandesgerichten zu bildenden Zivilsenat (vgl. § 116 Abs. 1 GVG) verhandelt.
Auf die Frage, ob das Deutsche Rote Kreuz in seiner heutigen Form wegen seines gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes und der weitgehenden Identität in Zielsetzungen und Aufgabenbereichen als Nachfolgeorganisation des Deutschen Roten Kreuzes des Jahres 1937 oder jedenfalls jenen Roten Kreuzes verstanden werden kann, das die Nationalsozialisten vorgefunden haben (so OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173; OLG Hamburg OLGR 2006, 849; a.A. OLG Celle OLGR 2008, 546), kommt es nicht an. Mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke kann dahinstehen, wie eine solche ggfls. zu schließen wäre.
2.
Eine Gebührenfreiheit nach § 1 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz NRW greift zugunsten des Kostenschuldners (unstreitig) nicht ein.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.