Zur Glaubhaftmachung von Beratungshilfegebühren: Vorlage von Schriftwechsel zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren und rügte das Vorgehen des Landgerichts. Streitpunkt war, ob das Gericht zur Glaubhaftmachung des Anfalls von Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangen darf. Das OLG bestätigt, dass dies zulässig ist, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung folgt dem Wahrscheinlichkeitsmaß; eidesstattliche/anwaltliche Versicherungen sind nicht allein bindend.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung zur Kostenfestsetzung der Beratungshilfe wird zurückgewiesen; Vorlage von Schriftwechsel war zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung von Gebühren nach RVG VV-Nrn. 2501 ff. muss der Anfall der Gebühren glaubhaft gemacht werden; hierfür genügt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (§§ 44, 55 Abs. 5 RVG; §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO).
Das Gericht kann im Rahmen der Glaubhaftmachung die Vorlage von Schriftwechsel verlangen, sofern diese Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
Zur Glaubhaftmachung stehen alle üblichen Beweismittel, einschließlich Versicherung an Eides statt und anwaltlicher Versicherung, zur Verfügung; das Gericht ist nicht auf diese Beweismittel beschränkt.
Ausnahmen, wonach bestimmte Erklärungen genügen (z. B. § 104 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO für Post-/Telekommunikationsauslagen bzw. Vorsteuerangaben), sind eng auszulegen und begrenzen nicht allgemein die Beweismittel für Kostenfestsetzungen.
Leitsatz
RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1
ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO
Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Be-schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den ihm am 25.10.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 ist kraft Zulassung gemäß §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts Krefeld auf einer Verletzung des Rechts beruht. Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
Die Beratungshilfe besteht grundsätzlich in der Beratung und nur soweit erforderlich in Vertretung, § 2 Abs. 1 BerHG. Die Beratungshilfegebühr (RVG VV-Nr. 2500) schuldet nur der Rechtssuchende, § 44 Satz 2 RVG. Für eine Festsetzung durch die Staatskasse kommen daher lediglich die weiteren Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501ff in Betracht. Deren Anfall ist – schon um die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung zu überprüfen - gemäß §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, der Indizienbeweis wird erleichtert. Zulässige Beweismittel sind alle üblichen Beweismittel, sofern sie präsent sind, sowie die Versicherung an Eides statt und bei Anwälten auch die "anwaltliche Versicherung". Für die Wahrscheinlichkeitsfeststellung gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 1ff).
Hieraus folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Festsetzung der Gebühren der RVG VV-Nr. 2501ff nicht an eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung des Beratungshilfeanwalts gebunden ist. Eine derartige Beschränkung auf dieses Mittel der Glaubhaftmachung ist dem Gesetz nur in § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen für die Entstehung von Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Eine weitere Ausnahme bildet § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung genügt. Aus diesen gesetzlich geregelten Ausnahmen (§ 104 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO) folgt umgekehrt, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Beschränkung unterliegen. Demgemäß kann es auch nicht gegen das Gesetz verstoßen, wenn das Gericht im Einzelfall trotz Vorliegens einer eidesstattlichen Versicherung des Anwalts die Vorlage des angeblich geführten Schriftwechsels verlangt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Angaben über die anwaltliche Tätigkeit äußerst knapp und allgemein gehalten sind und eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung weder dahingehend erlauben, dass eine Vertretung erforderlich war, noch dahingehend, dass die geltend gemachten Gebühren auch tatsächlich angefallen sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.