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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 137/05·22.02.2006

Beschwerde der Staatskasse gegen Zurückweisung zur Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr.1008

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse rügte einen landgerichtlichen Beschluss, der die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen einen Amtsgerichts-Beschluss betraf. Streitgegenstand war, ob bei Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr.1008 bei mehreren Auftraggebern anzuwenden ist. Das OLG Düsseldorf wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Anwendung der Erhöhungsgebühr. Maßgeblich war die Systematik der RVG-VV (Teile/Abschnitte), wonach Teil 1-Gebühren daneben entstehen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Staatskasse gegen landgerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 steht auch im Rahmen der Beratungshilfe zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind.

2

Die Gliederung der RVG-VV in Teile und Abschnitte führt dazu, dass die in Teil 1 geregelten allgemeinen Gebühren neben den in Teil 2 bestimmten Gebühren entstehen können.

3

Die Wendung ‚ausschließlich nach diesem Abschnitt‘ in einem Abschnitt des RVG-VV schließt nur andere Gebühren desselben Teils aus, nicht aber die Anwendung der in einem anderen Teil (insbesondere Teil 1) geregelten Gebühren.

4

Der Kostenausspruch richtet sich nach den Vorschriften des RVG; die Entscheidung über die Kosten kann auf § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 6 RVG§ RVG-VV Nr. 1008§ 56 Abs. 2 Satz 2,3 RVG

Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Kleve vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

3

Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

4

Dem Antragsteller steht auch im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn – wie hier – mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Dies folgt unmittelbar aus der Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften, wobei die Gliederung in Teile und deren Untergliederung in Abschnitte besonders hervorzuheben ist:

5

Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist in "Teil 1. Allgemeine Gebühren" geregelt, die ausweislich der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" entstehen. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach "Teil 2. Außergerichtliche Tätigkeiten ..". Die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren sind in einem Unterabschnitt des 2. Teils geregelt, namentlich im "Abschnitt 6. Beratungshilfe". Soweit es darin in der Vorbemerkung 2.6 heißt, es entstünden Gebühren "ausschließlich nach diesem Abschnitt", so ist nicht nur – wie der Bezirksrevisor meint – das Wort "ausschließlich" zu beachten, sondern auch die Formulierung "Abschnitt". Hierdurch wird lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannten Gebühren ausgeschlossen, nicht aber die Anwendung der im 1. Teil geregelten allgemeinen Gebühren.

6

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung des Gebührentatbestandes bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage nach der Zulässigkeit seiner erweiterten Auslegung.

7

III.

8

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG.