Weitere Beschwerde: Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses fällt unter §145 KostO
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) rügt die Erhebung einer Gebühr für den Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass §145 Abs.1 KostO auch Entwürfe von Versammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlüssen erfasst, weil der Wortlaut auf die Form der Urkunde abstellt. Ein Verzicht nach §16 KostO kommt nicht in Betracht, da kein offensichtlicher schwerer Behandlungsfehler vorliegt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet abgewiesen; Gebühr nach §145 KostO bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§145 Abs.1 KostO erfasst auch Entwürfe von Versammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen; maßgeblich ist die Form der Niederschrift als "Urkunde", nicht der Erklärungsinhalt.
Bei der Auslegung von §145 Abs.1 KostO sind Wortlaut, Gesetzessystematik und -historie heranzuziehen; diese sprechen gegen eine Beschränkung auf rechtsgeschäftliche Erklärungen.
Der Entwurf eines Beschlusses ist in gebührenrechtlicher Betrachtung mit dem Entwurf eines Vertrags vergleichbar; daher rechtfertigen Vorbereitungspflichten des Notars die Gebührenerhebung.
Die Nichterhebung einer Gebühr nach §16 KostO setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbehandlung voraus; ein bloßer Rechtsirrtum oder eine vertretbare abweichende Auffassung genügt nicht.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.10.2009 wird kosten-fällig zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12.11.2009 (Bl. 22 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 14ff GA) ist zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 156 Abs. 2 KostO a.F.. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a.F.. Das Recht ist verletzt, soweit das Landgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, § 546 ZPO, § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F., § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG a.F..
1.
Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 1) eine Verletzung von § 145 Abs. 1 KostO. Mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass der Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses nicht unter § 147 Abs. 2 KostO, sondern unter §§ 145 Abs. 1 S. 1, 47 KostO fällt.
Die bisher herrschende Meinung hat die Anwendung des § 145 Abs. 1 S.1 KostO auf Schriftstücke beschränkt, die bei notarieller Beurkundung einer Gebührenvorschrift der §§ 36 bis 43 oder 46 KostO unterfallen würden. Hierzu zählten Versammlungsbeschlüsse nicht, da sie keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten. Sie seien wie Entwürfe anderen Inhalts nach §§ 146, 147 KostO zu bewerten (vgl. Rohs/Wedewer, Stand Dez. 2009, § 145 Rn. 8 mwN; Korinthenberg- Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 145 Rn. 7 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 145 KostO Rn. 7).
Es mag dahinstehen, ob bereits der Entscheidung des BGH zu § 36 Abs. 1 KostO (ZNotP 2006, 117) maßgebliche Bedeutung in Bezug auf die hier zu entscheidende Frage zukommt, ob Gesellschafterbeschlüsse dem § 145 Abs. 1 KostO unterfallen. Der BGH hat ausgeführt, dass § 36 Abs. 1 KostO nicht auf einseitige Erklärungen rechtsgeschäftlicher Art beschränkt sei, sondern auch Erklärungen einfacher Art erfasse. Dies hat in der Literatur zu der weiteren Abgrenzung geführt, dass es sich bei Versammlungsbeschlüssen nicht um Erklärungen, sondern um tatsächliche Vorgänge handele (vgl. Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, § 145 Rn. 7 mwN; Hartmann, § 145 KostO Rn. 7).
Die einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 KostO ist weder nach dessen Wortlaut, noch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und – systematik gerechtfertigt. Der Senat schließt sich der Rechtssprechung des OLG Stuttgart (Justiz 1993, 196) und LG Dresden (NotBZ 2007, 300 mit zustimmender Anmerkung Otto) an (vgl. nunmehr auch Rohs/Wedewer § 145 Rn. 8; Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, § 145 Rn. 11).
Die vorgenommene Einschränkung des § 145 Abs. 1 KostO ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. Der Wortlaut stellt nicht auf den Erklärungsinhalt, sondern auf die Form der Niederschrift als "Urkunde" ab. Der Urkundsbegriff erfasst nicht nur vorformulierte Willenserklärungen. Dies geht aus § 36 BeurkG hervor, der ausdrücklich "die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge" erwähnt. § 145 Absatz 1 KostO enthält im Gegensatz zu seinen Absätzen 2 und 3 auch keine Beschränkung auf Entwürfe rechtsgeschäftlicher Erklärungen (OLG Stuttgart aaO; LG Dresden aaO; Rohs/Wedewer aaO).
Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die ursprünglich in § 9 S. 2 der Preußischen Notargebührenordnung vom 28.10.1922 enthaltene Beschränkung auf Rechtsgeschäfte in die Reichskostenordnung vom 25.11.1935 übernehmen wollte; bezeichnenderweise ist in § 145 Abs. 1 Reichskostenordnung von Entwürfen rechtsgeschäftlicher Erklärungen gerade nicht die Rede (vgl. OLG Stuttgart aaO; LG Dresden aaO mwN).
Die Gesetzessystematik gebietet keine einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 S. 1 KostO. Für den Entwurf eines Vertrages enthält der Notar die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung. Entsprechendes ist auch für den Entwurf eines Beschlusses gerechtfertigt. Der Notar kann eine voraussichtliche Beschlussfassung ebenso vorbereiten wie eine voraussichtliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung; gerade im Gesellschaftsbereich werden Versammlungen regelmäßig vorbereitet und die zu fassenden Beschlüsse bis ins Detail ausgearbeitet. Auch hier unterliegt der Notar haftungsrechtlich relevanten Betreuungspflichten und haftet für die Inhalte seiner Entwürfe (vgl. vgl. Otto, NotBZ 2007, 301; Korinthenberg-Bengel/Tiedke, § 145 Rn. 12). Überdies wäre nicht nachvollziehbar, wieso bei nachfolgender Beurkundung die Entwurfsgebühr bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO angerechnet wird, bei anderen Entwürfen, die dann über § 147 Abs. 2 KostO abzurechnen wären, hingegen nicht (vgl. OLG Stuttgart aaO; LG Dresden aaO).
Der Verweis des Kostengläubigers auf den Entwurf einer geänderten Kostenordnung vom 10.02.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es begegnet grundsätzlichen Bedenken, im Rahmen der Auslegung einer Norm auf den Entwurf eines neuen, in einer anderen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzes zu verweisen. Dies kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass der rechtsuchende Bürger sich bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes wieder auf eine neue Norm einstellen müsste.
2.
Entgegen der Auffassung des Kostengläubigers beruht die Erhebung der Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO auch nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung, die die Nichterhebung der Kosten gemäß § 16 Abs. 1 KostO rechtfertigen könnte. Für die Anwendung des § 16 KostO genügt nicht jede unrichtige Sachbehandlung; es muss vielmehr ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbehandlung vorliegen (vgl. Hartmann, § 16 KostO Rn. 4). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur maßgeblich erst seit Bekanntwerden der Entscheidung des LG Dresden zu wandeln begonnen hat (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 145 Rn. 8; Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, § 145 Rn. 11; anders immer noch Hartmann, § 145 KostO Rn. 7). Unter diesen Umständen verstieß der Kostengläubiger mit der von ihm vertretenen Meinung nicht offensichtlich gegen das Gesetz. Ein Rechtsirrtum rechtfertigt aber nur insoweit die Nichterhebung der Gebühr, als die dort vertretene Meinung einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt (vgl. Hartmann, § 16 Rn. 4). Ob unter den gegebenen Umständen – wie der Kostengläubiger meint – eine Pflicht bestand, die Kostenschuldnerin auf den Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO hinzuweisen, mag dahinstehen. Jedenfalls lag eine solche Pflicht angesichts der bisher herrschenden Meinung und bis heute kontroversen Auffassungen zum Anfall der Gebühr nicht offenkundig auf der Hand.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2 a.F., 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FGG a.F..
Eine Divergenzvorlage gemäß § 156 Abs. 4 S. 4 KostO a.F., § 28 Abs. 2 FGG a.F. kommt nicht in Betracht, da der Senat, soweit ersichtlich, nicht von der Rechtssprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.
Beschwerdewert: EUR 126,-