Zurückweisung weiterer Beschwerde wegen unbefristeter Erinnerung nach §56 Abs.2 RVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte weiter Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss zur Erinnerung gegen die Festsetzung anwaltlicher Vergütung. Kernfrage war, ob die Erinnerung befristet oder verwirkt ist und ob §20 Abs.1 GKG entsprechend anzuwenden ist. Das OLG hält die weitere Beschwerde für unbegründet: die Erinnerung ist unbefristet, Verwirkung liegt nicht vor und eine analoge Anwendung des §20 GKG scheidet aus. Kostenentscheidung folgt §56 Abs.2 RVG.
Ausgang: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve wird als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach §56 Abs.2 Satz1 RVG ist unbefristet; §33 Abs.3 RVG findet auf die Erinnerung nicht Anwendung.
Eine Verwirkung des Erinnerungsrechts setzt neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment voraus; bloßer Zeitablauf reicht nicht aus.
Eine analoge Anwendung des §20 Abs.1 GKG auf die Erinnerung ist nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; dies ist vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu §56 RAVG nicht der Fall.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung im Verfahren über die weitere Beschwerde richtet sich nach §56 Abs.2 S.2,3 RVG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und Kosten nicht erstattet werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.
Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007; Senat, I-10 W 5 bis 14/16 und 17 bis 28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt, so wie dies diese Vorschrift für die Gerichtskosten vorsieht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine Regelungslücke reicht insoweit nicht aus, diese muss zudem planwidrig sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 770). Davon kann indes unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive zur Änderung des § 56 RAVG im Jahre 2005, in denen ausdrücklich und ausschließlich darauf verwiesen wird, dass durch die Gesetzesänderung klargestellt werden soll, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (BT-Drucks. 15/4952, S. 51), nicht ausgegangen werden (Senat, I-10 W 5-14/16 und 17-28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.