Gebührenansatz bei Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten über mehrere Grundbuchämter
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin rügte die Kostenrechnung wegen des Ansatzes mehrerer Gebühren bei der Eintragung einer Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die in verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass für jede Eintragung durch ein Grundbuchamt gesondert die 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG anfällt und die Bemessung nach dem vollen Nennbetrag (§ 53 Abs.1 GNotKG) erfolgt. Eine analoge Reduzierung mangels planwidriger Regelungslücke ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen; Ansatz der 0,5-Gebühr je Grundbuchamt nach Nr. 14130 KV-GNotKG und Bemessung nach Nennbetrag bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Eintragung der Veränderung einer Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung durch jedes betroffene Grundbuchamt gesondert die 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG an.
Die Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG bemisst sich nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht maßgeblich (§ 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG).
Eine analoge Anwendung günstigerer Gebührenregelungen (z. B. Nrn. 14122, 14141 KV-GNotKG oder § 44 GNotKG) zur Reduzierung der Gebühr ist ausgeschlossen, sofern keine planwidrige Regelungslücke besteht.
Die besondere Regelung des § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG über die Zuordnung von Kosten bei Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts greift nicht für die Eintragung einer Veränderung ein und rechtfertigt keine abweichende Gebührenverteilung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, HE-8493-66
Leitsatz
Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtenen Kostenrechnung liegt die zutreffende Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt gesondert eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV-GNotKG anfällt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Gebührensatz sei von 0,5 auf 0,1 zu ermäßigen (Bl. 189 GA), besteht hierfür kein Anlass. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus einer etwa gebotenen Analogie zu Nrn. 14122, 14141 KV-GNotKG. Für eine analoge Anwendung fehlt es insoweit bereits an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Zutreffend verweist das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 15. November 2013, 5 W 241/13, juris Rn. 27 darauf, dass nichts dafür spricht, dass in Nr. 14130 KV-GNotKG der (bei den Nrn. 14120/14122 und 14140/14141 gerade bedachte) Fall des Gesamtrechts „übersehen“ worden ist. So verweist § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG gerade darauf, dass (nur) im Falle der Eintragung oder Löschung – also gerade nicht der Veränderung – eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern die Kosten im Fall der Nr. 14122 oder 14141 KV-GNotKG bei dem Gericht angesetzt werden, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2014 (17 W 748/14, Bl. 233 ff GA) in Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die dort vertretene Argumentation, dem Umstand, dass das zuständige Ministerium eine Gesetzeslücke erkannt und ein Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht habe, könne entnommen werden, dass der Gesetzgeber (also der Deutsche Bundestag) übersehen habe, eine entsprechende Regelung bereits von vornherein im Gesetz vorzusehen, erschließt sich dem Senat nicht.
Die anzusetzende 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV-GNotKG Gebühr bemisst sich nach dem vollen Nennwert der abgetretenen Gesamtgrundschuld. Dies folgt aus § 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG, wonach der Wert einer Grundschuld deren Nennbetrag ist (ebenso KG Berlin, a.a.O, juris Rn. 33). Der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auffassung, die Gebühr sei unter analoger Anwendung des § 44 GNotKG zu bemessen (Bl. 189 GA), kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil es auch insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.