Keine Einigungsgebühr bei Beratungshilfe für reine Unterlassungsformulierung
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse legte Beschwerde gegen Entscheidungen zu einer Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe ein. Streitgegenstand war, ob die Mitwirkung an der Formulierung einer Unterlassungserklärung eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV-RVG i.V.m. Nr. 1000 VV-RVG begründet. Das OLG Düsseldorf entschied, dass keine Einigungsgebühr anfällt, da durch die Verständigung der Streit über den hauptsächlichen Zahlungsanspruch nicht beseitigt wurde. Die Gebühr setzt eine Regelung über einen nicht unerheblichen Teil des Streitgegenstandes voraus.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Einigungsgebühr nach VV-RVG nicht angefallen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Nr. 2508 VV-RVG verweist für die Beratungshilfe auf die Regelung der Einigungsgebühr in Nr. 1000 VV-RVG; deren Voraussetzungen sind auch im Beratungshilfe-Kontext zu prüfen.
Die Einigungsgebühr soll die vertragliche Beilegung eines Streits honorieren und erfordert eine Regelung über wenigstens einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes.
Die bloße Verständigung über den Wortlaut einer Unterlassungserklärung begründet keine Einigungsgebühr, wenn der Kernstreit (hier: Realisierung eines monetären Ersatzanspruchs) hiervon unberührt bleibt.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht angefallen.
Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nr. 2508 VV-RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV-RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Antragsteller haben bereits nicht im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.
Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Sinn und Zweck der Einigungsgebühr heranzuziehen. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, 6 WF 127/12, Beschluss vom 2. Juli 2012, juris Rn. 15). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden.
Dieses zugrundlegend ist eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen. Durch die Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In dem vorliegenden Verfahren geht es – was spätestens in dem Schreiben der Rechtsanwälte der anspruchstellenden E. M. Germany GmbH & Co. KG vom 11. Oktober 2011 deutlich zum Ausdruck kommt – inhaltlich allein um die Realisierung eines monetären Ersatzanspruches. Die vorliegend allein erfolgte Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt nicht zur Beilegung des auf Realisierung eines Zahlungsanspruchs gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur untergeordnete Bedeutung zu.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.