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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 132/08·16.02.2009

Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren: Ansatz nach Behauptungen statt Mindestwert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertbemessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller legte Streitwertbeschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Bewertung im selbständigen Beweisverfahren ein. Streitfrage war, ob bei nicht bestätigten Mängeln durch den Sachverständigen der Mindeststreitwert anzusetzen oder der Wert nach den Behauptungen zu schätzen ist. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf EUR 83.000,-, weil die Angabe der Antragstellerin als sachgerechter Schätzungsgrund herangezogen wurde.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert auf EUR 83.000,- festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbemessung für ein selbständiges Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Sachverständigengutachtens den für die Hauptsache maßgeblichen Wert festzustellen.

2

Stellt der Sachverständige die vom Antragsteller behaupteten Mängel nicht fest, ist der Streitwert nicht automatisch mit dem gesetzlichen Mindestwert anzusetzen, sondern unter Zugrundelegung der substantiierten Behauptungen zu schätzen.

3

Werden nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind bei der Streitwertfestsetzung die Beseitigungskosten zu schätzen, die angefallen wären, wenn die Mängel festgestellt worden wären.

4

Die Feststellungen des Sachverständigen sind für die Wertfestsetzung maßgeblich, soweit sie die Schätzung des Antragstellers als unzutreffend erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG

Leitsatz

§ 3 ZPO

Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.

Rubrum

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet.

2

Zutreffend ist, dass bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert maßgeblich ist, sondern dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert festzustellen hat (BGH, Beschluss v. 16.09.2004, III ZB 33/04, NJW 2004, 3488). Ergibt sich, dass der vom Antragsteller geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (BGH, Beschluss v. 20.04.2005, XII ZR 92/022, NJW-RR 2005, 1011). Werden nicht alle behaupteten Mängel vom Sachverständigen bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären (BGH Beschluss v. 16.09.2004, vgl.o.). Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht etwa mit Null, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 05.03.2008, 14 W 6/08, BauR 2008, 1188; OLG Naumburg, Beschluss v. 10.10.2007, 12 W 92/07, BauR 2008, 873).

3

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass der Streitwert hier mit dem Mindestwert von EUR 300,- zu bemessen ist, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Kosten für die Mängelbeseitigung anfallen. Dies würde dazu führen, dass der Streitwert immer dann mit dem Mindestwert anzusetzen wäre, wenn der Sachverständige das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht bestätigt. Dies wäre nicht sachgerecht. Vielmehr sind hier die Beseitigungskosten ausgehend davon, dass die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Isolierung der Nordwest-Giebelseite des Hauses zurückzuführen wäre, zu schätzen. Hierfür wiederum bieten die Angaben der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung einen ausreichenden Anhaltspunkt. Hier ist angegeben, dass die Kosten einer Wärmeisolierung der fraglichen Giebelwand auf EUR 83.000,- geschätzt wurden. Es gibt keine Gründe, an dieser Angabe zu zweifeln.

4

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.