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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 13/10·01.12.2010

Gegenvorstellung gegen Kostenfestsetzung: Korrektur von Terminsgebühr und Kostenanteilen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen Berichtigungsantrag, der als Gegenvorstellung auszulegen war. Das Oberlandesgericht gab der Gegenvorstellung statt und änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Klägerin. Entscheidend war, dass vor dem Terminsdatum eine einseitige Erledigungserklärung den Streitwert und damit die Terminsgebühr reduzierte. Die Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO wurde entsprechend dem Obsiegensmaß angepasst.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Tenor bzgl. Kostenbeträgen und Anteilen geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit des Tenors aus dem beanstandeten Beschluss selbst offenbar ist; ist dies nicht der Fall, ist die Eingabe als Gegenvorstellung zu behandeln.

2

Eine Gegenvorstellung ist begründet und kann zur Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses führen, wenn sie substantiiert darlegt, dass die ursprüngliche Gebührenberechnung fehlerhaft war und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

3

Bei Vorliegen einer Erledigungserklärung vor dem Termin verringert sich der zur Gebührenberechnung maßgebliche Streitwert; die Terminsgebühr ist nach dem zum Zeitpunkt des Termins maßgeblichen Streitwert zu berechnen.

4

Die Verteilung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO ist nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren zu bemessen und kann infolge geänderter Kostenfestsetzung angepasst werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ RVG VV-Nr. 3100§ RVG VV-Nr. 1008§ RVG VV-Nr. 3104§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:

Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen

- statt:

„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“

- richtig:

„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“

Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen

-statt:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“

-richtig:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“

Rubrum

1

Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 war als Gegenvorstellung auszulegen. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Tenors sich nicht aus dem beanstandeten Beschluss selbst ergibt, insoweit also nicht "offenbar" ist.

2

Die Gegenvorstellung ist begründet und führt, nachdem der Beklagten zu 15) Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wie aus dem obigen Tenor ersichtlich. Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass die erstinstanzliche Terminsgebühr des Beklagten zu 15) nach einem Streitwert von 30 Mio. EUR berechnet worden ist. Im Zeitpunkt des Termins war bereits die einseitige Erledigung erklärt worden, wodurch sich der Streitwert auf 4,3 Mio. EUR reduziert hatte. Entsprechend war die Terminsgebühr nach einem Streitwert von 4,3 Mio. EUR zu berechnen. Diese Berechnung steht im Übrigen auch im Einklang mit dem zuletzt gestellten Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 15), vgl. Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bl. 125 GA) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 04.04.2008 (Bl. 2f GA).

3

Die erstinstanzlichen Gebühren berechnen sich damit richtigerweise wie folgt:

4

Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3100, EUR 118.944,80

5

Erhöhungsgebühren RVG VV-Nr. 1008 (höchsten 2,0) EUR 182.992,00

6

Terminsgebühr RVG VV-Nr. 3104 EUR 17.275,20

7

Auslagenpauschale EUR 20,00

8

gesamt: EUR 319.232,00

9

auf den Beklagten zu 15) entfielen 1/27 EUR 11.823,41.

10

Die anteilmäßig auf den Beklagten zu 15) entfallenden Kosten für eine gemeinsame anwaltliche Vertretung in der ersten und zweiten Instanz betragen damit insgesamt EUR 14.383,44.

11

Die nach § 92 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Kostenverteilung war nach richtiger Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten zu 15) dem Maß des Obsiegens der Klägerin bzw. Unterliegens des Beklagten zu 15) im Beschwerdeverfahren anzupassen.