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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 129/03·05.04.2004

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss – Gebührenbefreiung, Auslagenpflicht

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein. Zentral war, ob die Gemeinde von Gerichtsgebühren und/oder von Auslagen (insb. Sachverständigenkosten) befreit ist. Das OLG hielt die Gemeinde nach dem Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz NW von Gerichtsgebühren frei, nicht jedoch von Auslagen; die Beschwerde wurde abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gemeinde ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz NW von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, sofern der streitgegenständliche Vertrag nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

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Die Gebührenfreiheit bewirkt, dass von der gebührenbefreiten Gemeinde keine Gerichtsgebühren verlangt und der obsiegende Gegner diese nicht gegen die Gemeinde geltend gemacht werden können; der obsiegende Gegner kann Rückerstattung aus der Staatskasse oder durch die Erinnerung nach § 5 GKG suchen.

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Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres von der Zahlung von Auslagen (z. B. Sachverständigenkosten) freigestellt; eine persönliche Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 SGB X setzt einen untrennbaren Sachzusammenhang zwischen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit und dem Zivilrechtsstreit voraus.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; Erstattungsbeträge für Sachverständigenkosten sind entsprechend der zuvor getroffenen Kostengrundentscheidung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW§ 2 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 a.E. GKG§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X§ 28 Abs. 2 SGB I§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 31.10.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Rubrum

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I.

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Die am 28.11.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 19.11.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom

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31.10.2202 ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

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1.

5

Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes NW von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.

6

Der hier streitgegenständliche Mietvertrag betrifft nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen. Wirtschaftliche Unternehmen sind Einrichtungen der Gemeinde, die aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f). Die Gebührenfreiheit führt dazu, dass von der Beklagten keine Gerichtsgebühren verlangt werden können. Auch der obsiegende Gegner kann verauslagte Gerichtskosten nicht vom Gebührenbefreiten verlangen. Er kann diese unmittelbar aus der Staatskasse ohne ein Kostenfestsetzungsverfahren zurückfordern und ist nötigenfalls auf die Erinnerung nach § 5 GKG zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Zivilsenat - Rpfleger 1993, 38 f; OLG Koblenz JurBüro 1977, 1778 f; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 2 GKG Rn. 24; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 2 Rn. 21; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104 Rn. 21 "Gerichtskostenfreiheit").

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2.

8

Die Beklagte ist darüber hinaus nicht auch von der Zahlung von Auslagen befreit.

9

Auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG, die nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 a.E. GKG auch die Auslagen erfassen würde, kann sich eine Gemeinde nicht berufen (vgl. Hartmann, § 2 GKG Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch keine persönliche Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, selbst wenn diese nach § 28 Abs. 2 SGB I Trägerin der Sozialhilfe ist. Aus § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X ergibt sich nicht ausnahmslos das Privileg der Kostenfreiheit bei Zivilklagen. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.1999 - 10 WF 16/99, NJW-FER 2000, 41; Senatsbeschluss vom 11.05.1999 - 10 W 48/99, NJW-RR 1999, 1669 f mwN; Thür. OLG MDR 1997, 692 f; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beklagte hat den Zivilrechtsstreit nicht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträgerin geführt. Der dem Zivilprozess zugrundeliegende Mietvertrag ist auch unabhängig davon zu beurteilen, dass die Beklagte die Mietsache zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigte.

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3.

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Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt sowohl hinsichtlich der Kosten aus dem Verfahren 1 O 335/01 als auch der Kosten aus dem Verfahren 1 OH 8/01 die vorgenannten Grundsätze.

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In Bezug auf das Verfahren 1 O 335/01 wurden lediglich die nach der Kostengrundentscheidung im Vergleich vom 21.02.2002 (Bl. 173 GA) von der Beklagten zu tragenden hälftigen Auslagen für das Sachverständigengutachten in Höhe von 1/2 x DM 1.316,16 = DM 658,08, entsprechend EUR 336,47 als von der Beklagten zu erstatten festgesetzt

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Hinsichtlich des Verfahrens 1 OH 8/01 wurden ebenfalls ausschließlich die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 1/2 x DM 18.394,52 = DM 9.197,26, entsprechend EUR 4.702,48 als Erstattungsbetrag festgesetzt.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: EUR 5.038,94