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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 124/09·20.01.2010

Anfechtung der Kostenfestsetzung bei PKH: Zweitschuldnerhaftung durch Verrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten erhoben sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und rügten die Anrechnung von Gerichtskosten, die der Kläger durch Verrechnung mit seinem Vorschuss gezahlt hatte. Das OLG erklärt die Beschwerde für unbegründet. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung konnte die Landeskasse die Kosten nicht gegen die Beklagten ansetzen; die Verrechnung traf den Kläger als Zweitschuldner. §31 Abs.3 GKG schützt hier nicht, §123 ZPO bleibt unberührt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenträgerentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, kann die Landeskasse die Gerichtskosten nicht gegen diese Partei ansetzen; erfolgt eine Verrechnung mit vom Gegner geleisteten Vorschüssen, kommt eine Inanspruchnahme des Gegners als Zweitschuldner nach §31 Abs.2 S.1 GKG in Betracht.

2

Der Schutz des §31 Abs.3 S.1 GKG greift nur bei Entscheidungsschuldnerschaft und nicht bei einer Übernahmeschuldnerschaft, die durch einen Vergleich begründet wird.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe berührt nicht die Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten; gezahlte Gerichtskosten können vom zahlenden Zweitschuldner gegen die bedürftige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (§123 ZPO).

4

Eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nach §31 Abs.2 GKG ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Vollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung aussichtslos erscheint.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld – Rechtspfleger – vom 11.09.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die am 23.09.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 194 GA) gegen den am 21.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 (Bl. 190f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Festsetzung der von dem Kläger im Wege der Verrechnung mit dem Vorschuss gezahlten Gerichtskosten iHv EUR 278,-.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugunsten der Beklagten bewirkte nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO, dass die Landeskasse die Gerichtskosten nicht gegen die Beklagten ansetzen konnte. Dementsprechend sind die auf die Beklagten nach der Kostenregelung im Vergleich anfallenden hälftigen Gerichtsgebühren im Kostenansatz vom 28.05.2009 nicht zu ihren Lasten angesetzt worden (Bl. II GA). Vielmehr ist insoweit eine Verrechnung mit dem von dem Kläger gezahlten Vorschuss erfolgt. Hierin liegt eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 GKG; dieser haftete für die gesamten Gerichtskosten als Antragsteller nach § 22 Abs. 1 GKG. Die Zweitschuldnerinanspruchnahme des Klägers erfolgte zu Recht, weil zum einen die Vollstreckung in das Vermögen der Beklagten aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung aussichtslos erschien und zum anderen der Schutz des § 31 Abs. 3 S. 1GKG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur im Falle der Entscheidungsschuldnerschaft eingreift und nicht im Falle der – hier gegebenen - Übernahmeschuldnerschaft durch Vergleich.

3

Auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss, § 123 ZPO. Soweit der Gegner der bedürftigen Partei – wie hier - also nicht durch § 31 Abs. 3 S. 1 GKG vor einer Inanspruchnahme der Gerichtskasse geschützt ist, kann er den von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskostenanteil gegen den bedürftigen Prozessgegner festsetzen lassen (vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 2008, 264).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Beschwerdewert: EUR 278,-