Zurückverweisung wegen Berücksichtigung von Kosten selbständigen Beweisverfahrens
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 369/08 bei der Kostenfestsetzung im Klageverfahren 4 O 206/12. Das OLG Düsseldorf hebt die beiden Beschlüsse des Landgerichts auf und stellt klar, dass die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zu behandeln sind, wenn Parteien und Streitgegenstand übereinstimmen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschlüsse des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Senatsauffassung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind als Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens mit dem Hauptsacheverfahren identisch sind.
Für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens ist nicht erforderlich, dass das Beweisergebnis im Hauptsacheverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung verwertet wird; eine Erledigung durch Vergleich genügt.
Dienen mehrere Hauptsachen einem einzigen selbständigen Beweisverfahren, sind die Kosten des Beweisverfahrens anteilig nach dem Verhältnis der Streitwerte der Hauptsacheverfahren aufzuteilen.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, der auch Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens umfasst, wird erst mit Erlass einer (vorläufig) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig; die Verjährung beginnt erst dann.
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden beider Parteien werden der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 10. August 2017 – Bl. 224 ff GA – und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2014 – Bl. 207 ff GA – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 3.000 €
Rubrum
Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und führen in der Sache jeweils zu einem vorläufigen Erfolg.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob bzw. inwieweit die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 369/08 LG Duisburg bei der Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens 4 O 206/12 LG Duisburg zu berücksichtigen sind. Während in den ursprünglichen – von der Beklagten angegriffenen – Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2014 die Kosten des Beweisverfahrens in vollem Umfang zu Gunsten der Kläger eingeflossen sind, berücksichtigt der abändernde Beschluss vom 10. August 2017 diese Kosten mit der Begründung, es handele sich hier gerade nicht um den Nachfolgeprozess des selbständigen Beweisverfahrens, überhaupt nicht.
Beide Beschlüsse sind in der Sache unzutreffend.
Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind (BGH XII ZB 231/05, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris Rn. 9; BGH VII ZB 34/03, Beschluss vom 24. Juni 2004, juris Rn. 8). Dieses ist in Bezug auf das selbständige Beweisverfahren 8 OH 369/08 LG Duisburg sowohl hinsichtlich des Verfahrens 2 O 387/10 LG Duisburg als auch hinsichtlich des vorliegenden Prozesses der Fall.
Während das werkvertragliche Kostenvorschussverlangen der Kläger im Vorprozess im Hinblick auf eine fehlende Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erfolglos blieb, machen die Kläger nach nunmehr erfolgter Fristsetzung – erneut gestützt auf die im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 369/08 LG Duisburg festgestellten Mängel – auch im vorliegenden Verfahren einen Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung geltend. Der Einzelrichter der Kammer hat unter dem 3. Februar 2017 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich festgestellt, der unter anderem die Kostenregelung enthält, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger 40 % und die Beklagte 60 % tragen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Weder der aus Sicht der Kläger erfolglose Vorprozess (siehe insoweit auch BGH XII ZB 231/05, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris Rn. 9, zum Fall der Klagerücknahme im Vorprozess) noch die Erledigung des Verfahrens im Wege des Vergleichs stehen einer Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch im vorliegenden Prozess entgegen. Nicht erforderlich ist es für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist. Vielmehr genügt es, wenn das Hauptsacheverfahren durch Vergleich zu einer Erledigung der streitigen Ansprüche geführt hat (OLG Stuttgart 8 W 192/99, Beschluss vom 17. August 1999, Juris Rn. 9).
Sind mithin – wie vorliegend – mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines einzigen Beweisverfahrens, dann sind dessen Kosten auf die Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen (OLG Stuttgart 8 W 192/99, Beschluss vom 17. August 1999, Juris Rn. 9, Zöller-Herget, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“). An dieser Maßgabe wird die erneute Berechnung des klägerischen Kostenerstattungsanspruchs zu orientieren sein.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht in der Sache ins Leere. Gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1 setzt der Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vorliegend (anteilig) umfasst, ist aber erst mit dem Erlass einer (vorläufigen) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig geworden. Diese Kostengrundentscheidung enthält der unter dem 3. Februar 2017 von dem Einzelrichter der Kammer festgestellte Vergleich.