Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 12/17·26.04.2017

Kostenentscheidung Notar: Kostentragung durch Auftraggeber nach §29 GNotKG

VerfahrensrechtKostenrechtVertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts zu Notarkosten. Streitpunkt war, wer als Kostenschuldner nach GNotKG anzusehen ist. Das OLG bestätigte die Kostenfestsetzung und wies die Beschwerde ab: Der Makler handelte nicht im eigenen Namen; die Beschwerdeführerin genehmigte die Beauftragung durch schlüssiges Verhalten.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer den Notar beauftragt, ist nach §29 Nr.1 GNotKG Auftraggeber und damit Kostenschuldner gegenüber dem Notar.

2

Handelt ein Dritter bei der Beauftragung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Vertragsparteien, trifft die Kostentragung regelmäßig die vertretene Partei.

3

Die nachträgliche Genehmigung einer Vertretungshandlung durch den Vertretenen gemäß §177 Abs.1 BGB kann auch durch schlüssiges Verhalten (z.B. Mitwirkung am Urkundenentwurf) erfolgen und begründet die rechtliche Wirkung der Genehmigung; eine gesonderte Erklärung zur Kostentragung ist nicht erforderlich.

4

Die Kostenfestsetzung in Notarsachen richtet sich nach §130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §84 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen setzt die Voraussetzungen des §130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §70 Abs.1 FamFG und §133 GVG voraus.

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 GNotKG§ 29 Nr. 1 GNotKG§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB§ 30 Abs. 1 GNotKG§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB§ 177 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Beschwerdeführerin ist Auftraggeberin im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Kostenschuldnerin des Notars.

4

Der Makler B. hat den Notar mit der Entwurfsfertigung beauftragt. Der Makler hat dabei indes nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien gehandelt. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen, sondern den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln. Denn grundsätzlich haftet für die Kosten des Notars gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an der Beurkundung haben. Zwar sind Ausnahmen denkbar; Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend indes nicht.

5

Ob der Makler über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) verfügte, als er die Fertigung des Vertragsentwurfs in Auftrag gab, kann dahinstehen. Denn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit e-mail vom 26. September 2014 (Bl. 69 GA) hinsichtlich des Urkundenentwurfs einen Änderungswunsch an den Notar herangetragen. Dieses Verhalten lässt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war (vgl. Senat, I-10 W 286/16, Beschluss vom 10. November 2016). Die Beschwerdeführerin hat die Auftragserteilung an den Notar in Bezug auf die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs mithin i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Eine darüber hinausgehende Äußerung eines Einverständnisses mit der Kostentragung ist nicht erforderlich.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

8

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.