Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 115/16·10.08.2016

Beschwerde gegen Notarkostenrechnung wegen Zweifel an Geschäftsfähigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNotarrecht/BeurkundungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner focht die Kostenrechnung eines Notars unter Berufung auf Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Urkundsbeteiligten an. Das OLG Düsseldorf hielt die Beschwerde für unbegründet und bestätigte die Kostenrechnung. Maßgeblich war, dass der Notar nur bei Überzeugung von Geschäftsunfähigkeit ablehnen muss (§11 BeurkG) und der Kostenschuldner das Tätigwerden später genehmigte. Eine Niederschlagung nach §21 GNotKG kam wegen fehlender Nachbesserungsgelegenheit nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Notarkostenrechnung kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. §21 Abs.1 S.1 GNotKG liegt nicht vor, weil ein Notar trotz geäußerter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit tätig wird, sofern er nicht von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist (§11 Abs.1 BeurkG).

2

Die nachträgliche Genehmigung oder Billigung des Tätigwerdens durch den Kostenschuldner (z.B. durch Aufforderung zur Übersendung eines geänderten Entwurfs) schließt die nachträgliche Anfechtung der Kostenrechnung aus.

3

Kosten für ein späteres Beurkundungsverfahren sind nicht anzurechnen, wenn das spätere Beurkundungsgeschäft aufgrund vorgenommenener Änderungen ein aliud zum ursprünglich beabsichtigten Geschäft darstellt.

4

Eine Niederschlagung der Notarkosten kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte dem Urkundsnotar nicht die Gelegenheit zur kostenfreien Nachbesserung gibt oder die Nachbeurkundung durch einen anderen Notar vornehmen lässt.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG§ 11 Abs. 1 BeurkG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11. Mai 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

Die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der designierten Urkundsbeteiligten Frau Ilse B. stehen der Berechtigung der Kostenrechnung vom 31. März 2016, Rechnungsnummer 613/2016, nicht entgegen. Insbesondere liegt darin keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG, dass der Notar trotz der ausdrücklich geäußerten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Frau B. tätig geworden ist. Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung nur dann ablehnen, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist, d.h. wenn an der Geschäftsunfähigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht. Eine zur Kostenniederschlagung führende unrichtige Sachbehandlung läge angesichts dessen nur dann vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung vorgenommen bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet hätte (OLG München 32 Wx 286/11, Beschluss vom 8. August 2011, juris Rn. 11); von einer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Frau B. aus Sicht des Notars zur Zeit der Entwurfsfertigung im August 2014 kann jedoch keine Rede sein.

5

Soweit mit der Beschwerde die Auftragserteilung an den Notar damit in Abrede gestellt werden soll, dass ausgeführt wird, der Notar habe „schnell einen Entwurf auf die ungewisse Tatsache der Geschäftsfähigkeit“ der Frau B. gegründet, steht dies der Kostenberechnung ebenfalls nicht entgegen. Der Kostenschuldner hat das Tätigwerden des Notars spätestens mit seiner E-Mail vom 4. Februar 2015 (Bl. 48 GA), in der er den Notar ausdrücklich um Übersendung eines abgeänderten Entwurfes gebeten hat, genehmigt.

6

Eine Anrechnung der insoweit angefallenen Gebühren auf die Gebühren für das erneute Beurkundungsverfahren kommt nicht in Betracht. Zutreffend führt die Kammer aus, dass das spätere Beurkundungsverfahren durch die vorgenommenen Änderungen ein aliud im Vergleich zum ursprünglich beabsichtigten Geschäft darstellte.

7

Die für das spätere Beurkundungsverfahren entstandenen Kosten sind auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG niederzuschlagen. Regelmäßig erwächst den Beteiligten ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung gegenüber demjenigen Notar, dem ein Versehen unterlaufen ist. Unterlässt es der in Anspruch genommene Beteiligte, den Mangel vom Urkundsnotar bzw. dessen Amtsnachfolger durch eine Nachtragsbeurkundung beheben zu lassen oder lässt er die Nachbeurkundung von einem anderen Notar vornehmen, ohne dem Urkundsnotar die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, so kann gegenüber dem Urkundsnotar eine Niederschlagung der Kosten nicht begehrt werden (Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2256). Der Kostenschuldner hat die Aufhebung der in Abteilung II des Grundbuchs vermerkten Belastungen im Zuge der späteren Veräußerung des Grundbesitzes unter dem 11. September 2015 – also nur wenige Monate nach der Beurkundung durch dem Kostengläubiger vom 13. April 2015 – von einer anderen Notarin beurkunden lassen; die beurkundeten Erklärungen sind sodann betreuungsrechtlich genehmigt worden. Dass dem Kostengläubiger Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Urkunde vom 13. April 2015 gegeben worden ist, ist nicht erkennbar. Bereits deshalb kommt eine Niederschlagung der für seine Urkundstätigkeit angefallenen Kosten nicht in Betracht.

8

II.

9

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

10

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.