Erstattungsanspruch auf gerichtliche Kosten: Verzinsung zu Unrecht erhobener Kosten (6% p.a.)
KI-Zusammenfassung
Die Kostengläubigerin rügt einen Beschluss zur Erinnerung gegen Kostenabrechnungen; Streitpunkt ist, ob zu Unrecht erhobene Gerichtskosten verzinst zurückzuzahlen sind. Das OLG Düsseldorf bestätigt den Anspruch der Kostenschuldnerin auf Verzinsung nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Zinsen werden geschätzt mit 0,5 % monatlich (6 % jährlich) ab Zahlung bis zur Rückzahlung festgesetzt.
Ausgang: Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin wird zurückgewiesen; die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist insoweit begründet, dass die zu erstattenden Beträge mit 6 % jährlich zu verzinsen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verzinsung erstattungsfähiger, zu Unrecht erhobener Kosten ist als Nebenleistung des Erstattungsanspruchs im Erinnerungsverfahren zu verlangen und zu entscheiden.
Fehlt in der KostO eine Regelung zur Verzinsung, greifen die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. des Bereicherungsrechts ein.
Zum Erstattungsanspruch gehört nach § 818 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen; hierzu zählen insbesondere Zinserträge und ersparte Zinsaufwendungen.
Die fehlende Verpflichtung des Kostenschuldners zur Zinszahlung an die Staatskasse schließt nicht den Anspruch des Kostenschuldners auf Verzinsung seiner Rückerstattung aus, da es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt.
Bei nicht näher feststellbarer Zinsberechnung sind die zu erstattenden Zinsen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzungsweise zu bemessen; eine Orientierung von 0,5 % monatlich (6 % p.a.) ab Einzahlungszeitpunkt bis zur Rückzahlung ist zulässig.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Erin-nerung der Kostenschuldnerin der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2000 dahingehend abgeändert wird, dass die nach den berichtigten vorläufigen Kostenrechnungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2000 an die Kostenschuldnerin zu erstattenden Beträge von DM 43.630,00 (Kassenzeichen: 1409764 212 3) DM 48.970,00 (Kassenzeichen: 1416123 212 1), DM 5.110,00 (Kassen-
zeichen: 1412641 212 4) sowie DM 6.920,00 (Kassenzeichen: 1400541
212 9 und 1402458 212 1) jeweils mit 6 % jährlich zu verzinsen sind, und zwar ab dem Tage der jeweiligen Einzahlung bis zu dem Tage der Rück-zahlung der Beträge.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstat-tet.
Rubrum
1.)
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig, weil das Landgericht das Rechtsmittel in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.
2.)
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die an die Kostenschuldnerin zu erstattenden, im Tenor im einzelnen aufgeführten Beträge mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2000, mit dem die Erinnerung der Kostenschuldnerin, die diese wegen der Ablehnung der Verzinsung eingelegt hat, zurückgewiesen worden ist, war entsprechend abzuändern.
Entgegen der Ansicht der Kostengläubigerin hat die Kostenschuldnerin einen Anspruch darauf, dass auf die zu erstattenden Beträge Zinsen gezahlt werden.
a) Die Kostenschuldnerin hat die Verzinsung als Nebenleistung der Hauptforderung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17. November 1999 hat sie eine Neuberechnung der von ihr bezahlten Kosten und eine Rückerstattung zuviel entrichteter Beträge begehrt. Darüberhinaus hat sie verlangt, dass die zu erstattenden Beträge verzinst werden. Über die begehrte Nebenleistung ist im Erinnerungsverfahren gemäß § 14 KostO zu entscheiden (vgl. BayObLG JurBüro 1999, 258 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99). Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten als für den verfolgten Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten; dieser ist mit der Erinnerung nach Maßgabe des § 14 KostO geltend zu machen.
b) Der Erstattungsanspruch im Fall zuviel gezahlter Kosten ist in der Kostenordnung nicht geregelt; allerdings folgt aus § 17 Abs. 2 KostO, der anordnet, dass Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjähren, dass das Gesetz einen Rückerstattungsanspruch als gegeben voraussetzt (BayObLG a.a.O.; OLG Köln Rpfleger 2001, 203).
Auch die Verzinsung ist in der KostO nicht geregelt, sie ist weder ausdrücklich angeordnet noch ausgeschlossen worden. Daraus kann indessen nach der Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Verzinsung ausscheidet. Bei dem Anspruch des Kostenschuldners auf Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Seine Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BayObLG a.a.O.). Wenn der Staat als Träger hoheitlicher Gewalt ohne Rechtsgrund Geldbeträge vereinnahmt hat, so hat der Zahlende einen Anspruch auf Rückerstattung (vgl. hierzu allgemein BVerwG NJW 1985, 2436).
Entsprechend § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung, das Erhaltene zurückzuerstatten, auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierzu zählen insbesondere Zinserträge (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Schön NJW 1993, 3289, 3291; Lieb in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl.. 1997, § 818 Rdn. 7; W. Lorenz in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 1999, § 818 Rdn. 11). Soweit das zu Unrecht erhaltene Geld zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wird, sind die ersparten Zinsbelastungen den Zinserträgen gleichzusetzen; auch die hieraus folgenden Vorteile sind herausgeben (vgl. BGHZ 138, 160, 163 ff; BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; W. Lorenz in Staudinger, a.a.O.).
Mangels einer ausdrücklichen Regelung in der KostO ist auf die genannten allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsanspruchs zurückzugreifen, so dass die Kostenschuldnerin einen Anspruch auf Zinsen hat. Auch der Staat ist gehalten, mit den vorhandenen Finanzmitteln wirtschaftlich umzugehen, den Kreditbedarf möglichst gering zu halten und vorhandene Überschüsse ertragbringend anzulegen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Falls er die insoweit eingesetzten Finanzmittel zu Unrecht erhalten hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass er zwar diese, nicht aber tatsächlich gezahlte Zinsen bzw. ersparte Zinserträge herausgeben muss.
c) Der Umstand, dass der Kostenschuldner auf von ihm zu entrichtende Beträge keine Zinsen zahlen muss, führt nicht dazu, dass auch für ihn selbst ein Anspruch auf Zinsen ausgeschlossen ist, wenn ihm ein Erstattungsanspruch zusteht. Die beiden Zahlungsansprüche beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen: Die Staatskasse kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Zahlung von Kosten verlangen, ein ihr über diese hinausgehender Zinsanspruch setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, an der es fehlt. Demgegenüber folgt der Erstattungsanspruch des Kostenschuldners, der diesem aufgrund zu Unrecht gezahlter Beträge zusteht, aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
d) Auch die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO, wonach der Notar im Falle einer Abänderung bzw. Aufhebung seiner Kostenrechnung den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist, steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Zu dem zu ersetzenden Schaden im Sinne dieser Vorschrift gehören auch angemessene Zinsen von dem Betrag, den der Kostenschuldner vor Aufhebung oder Änderung der Kostenrechnung zu Unrecht gezahlt hat (vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/
Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 157 Rdn. 25; Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 157 Rdn. 8). Diese spezielle Regelung betrifft nicht den hier zu entscheidenden Fall. Daraus, dass der Gesetzgeber für einen bestimmten Fall einen Zinsanspruch anordnet, folgt nicht, dass dieser in anderen Fällen zwingend ausgeschlossen ist. Vielmehr sind auf diese Fälle, wie bereits ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.
e) Es verbleibt mithin dabei, dass die Kostenschuldnerin einen Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Beträge hat (so auch BayObLG, JurBüro 1999, 258; OLG Hamm, Rpfleger 2001, 99; OLG Köln Rpfleger 2001, 203; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 128; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 14 Rdn. 113 a; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14 Rdn. 19; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 17 KostO Rdn. 5; Schön, NJW 1993, 3289).
Ob die Auffassung zutrifft, der von der Staatskasse zurückzuerstattende überschießende Teil eines Kostenvorschusses, der nach den Vorschriften des GKG eingezahlt worden ist, sei nicht zu verzinsen (OLG Hamm NJW 2001, 1287; AG Bad Kreuznach, NJW-RR 2000, 951), kann hier dahinstehen. Es handelt sich insoweit um einen anderen Sachverhalt. Vorliegend geht es nicht um die teilweise Rückzahlung eines Vorschusses, sondern um die Rückerstattung zu Unrecht erhobener Kosten. Es liegt in der Natur einer Vorschussleistung, dass diese auf einer Schätzung beruht. Wenn sich im Verlaufe eines Verfahrens herausstellt, dass der angeforderte Vorschuss nicht vollständig verbraucht wird, folgt daraus nicht, dass die Anforderung zu Unrecht erfolgt ist. Vorliegend steht indessen fest, dass die von der Kostenschuldnerin gezahlten Beträge zu Unrecht verlangt worden sind.
f) Der Umstand, dass in einem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2001 vorgesehen ist, in § 17 KostO einen weiteren Absatz aufzunehmen, wonach Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten nicht verzinst werden, steht den obigen Ausführungen nicht entgegen. Es handelt sich insoweit lediglich um den Entwurf einer Gesetzesänderung, der für das geltende Recht nicht erheblich ist.
g) Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Zinsen sind weitere Feststellungen nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit eine Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Der Senat schätzt die herauszugebenden Zinsen auf 0,5 % pro Monat, das heißt 6 % jährlich (so auch BayObLG a.a.O., OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Die zurückzuerstattenden Beträge sind vom Tage des Zahlungseingangs an zu verzinsen, und zwar bis zu dem Tage der tatsächlichen Rückzahlung (BayObLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Die Erhebung der zuviel gezahlten Kosten ist von Anfang an zu Unrecht erfolgt, so dass auch vom Tage der Einzahlung an Zinsen zu entrichten sind.
3.)
Nunmehr wird das Amtsgericht die Höhe der zu zahlenden Zinsen auf der Grundlage der Ausführungen des Senats zu berechnen haben.
4.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.