Kostenentscheidung nach § 494a ZPO bei erhobener Hauptsacheklage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin beantragt eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO zugunsten der von ihr unterstützten Antragsgegnerin. Das OLG Düsseldorf hält dies für unzulässig, weil die Antragstellerin bereits Hauptsacheklage erhoben hat. § 494a Abs.2 ZPO ist eng auszulegen und soll nur die Lücke schließen, wenn nach dem selbständigen Beweisverfahren keine Hauptsacheklage erhoben wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Kostenantrag nach § 494a Abs.2 ZPO als unzulässig verworfen; Beschwerde kostenfällig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs.2 Satz1 ZPO erwirken, wenn gegen denselben Streitgegenstand Hauptsacheklage erhoben worden ist.
§ 494a Abs.2 ZPO ist eng auszulegen und dient allein dazu, die Kostenfolge zu regeln, wenn nach dem selbständigen Beweisverfahren keine Hauptsacheklage folgt.
Erhebt der Antragsteller zwischenzeitlich Hauptsacheklage, verhindert dies eine selbständige Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch dann, wenn die Klage nur einen Teil des zugrundeliegenden Sachverhalts betrifft.
Kosten des Streithelfers sind nur erstattungsfähig, wenn der von ihm unterstützten Hauptpartei im Hauptsacheverfahren die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91–98 ZPO auferlegt werden; andernfalls hat der Streithelfer seine Kosten selbst zu tragen.
Leitsatz
§§ 101, 494a ZPO
Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kle-ve – Einzelrichterin – vom 29.08.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 (Bl. 345ff GA) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – vom 29.08.2008 (Bl. 338 GA) ist gemäß §§ 494a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Streithelferin vom 01.08.2008 (Bl. 326ff GA) zurückgewiesen, durch Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass die Antragstellerin die ihr - der Streitverkündeten – entstandenen Kosten zu tragen hat.
Dabei mag dahinstehen, ob man – wie die Streithelferin meint - dem Streithelfer selbst die Möglichkeit zubilligt, die Anträge nach § 494 a ZPO zu stellen, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbei zu führen (so OLG Köln OLGR 2005, 219). Der Streithelfer kann mit einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nur erreichen, dass der Antragsteller zur Erhebung der Klage gegen den Antragsgegner aufgefordert wird. Für einen Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ist daher nur Raum, wenn der Antragsgegner der Klageaufforderung nicht nachkommt (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2006, 771).
Hier aber hat die Antragstellerin unter dem 07.07.2008 Hauptsacheklage erhoben (Bl. 309ff GA). Dies hindert eine selbständige Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin hier nur hinsichtlich eines die Streithelferin nicht betreffenden Teils des Streitgegenstandes im selbständigen Beweisverfahren Klage erhoben hat, indem sie ihre Schadensersatzanspruch nur auf einen Beratungsfehler, nicht aber auf einen Materialfehler gestützt hat.
Grundsätzlich ist über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess mit zu entscheiden. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO soll als eng auszulegende Ausnahmevorschrift lediglich die Lücke schließen, die entsteht, wenn ein Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Dann soll der Antragsgegner kostenrechtlich so gestellt werden, als habe er obsiegt. Teilkostenentscheidungen widersprechen im selbständigen Beweisverfahren sowohl dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung als auch dem Sinn und Zweck des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH MDR 2007, 1445 -Vorinstanz: OLG Schleswig OLGR 2006, 768; BGH MDR 2005, 296f; BGH MDR 2004, 1373).
Dies gilt auch, wenn – wie hier – der Klageanspruch nur auf einen Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird. Auch hier muss die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen vermieden werden; die Interessen des Antragsgegners werden durch die spätere Kostenentscheidung im Hauptverfahren ausreichend gewahrt (vgl. ausführlich OLG Schleswig OLGR 2006, 768).
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kosten des den Antragsgegner unterstützenden Streithelfers. Auch für die hier relevante Entscheidung nach § 494a ZPO kommt es allein darauf an, den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung zu wahren und möglicherweise einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (vgl. OLG Nürnberg AGS 2006, 569). Dabei mag dahinstehen, ob eine Entscheidung im Hauptverfahren über die im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten des Streithelfers nach § 101 ZPO voraussetzt, dass dem Streithelfer im Hauptverfahren erneut der Streit verkündet wird und er dem Verfahren nach § 66 ZPO beitritt (mit überzeugender Begründung verneinend: OLG Celle OLGR 2003, 354). Der Streithelfer kann seine Kosten nach den Grundsätzen des § 101 Abs. 1 ZPO überhaupt nur dann erstattet verlangen, wenn dem Gegner der unterstützten Hauptpartei, mithin der Antragstellerseite, die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 bis 98 ZPO aufzuerlegen sind, andernfalls hat er seine Kosten selbst zu tragen. Ob und inwieweit im hier vorliegenden Fall die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits oder gemäß § 96 ZPO analog zumindest die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen haben wird, ist jedoch völlig ungewiss. Mithin ist bei der von der Streithelferin begehrten Kostenentscheidung nach § 494a ZPO die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen nicht auszuschließen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 GKG.