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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 11/09·11.03.2009

Kostenansatz bei Auskunftsantrag nach §101 UrhG: Eine Gebühr trotz mehrerer IP‑Adressen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin wandte sich gegen den vom Landgericht festgesetzten Kostenansatz zu einem Auskunftsantrag nach §101 Abs.9 UrhG. Das OLG Düsseldorf änderte den Kostenansatz ab und setzte nur eine Gebühr in Höhe von EUR 200,- an. Es stellt auf den Verfahrensgegenstand bzw. das betroffene Werk ab und hält die Anzahl der mitgeteilten IP‑Adressen für unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen Kostenansatz teilweise erfolgreich; Ansatz auf eine Gebühr nach §128c Abs.1 Nr.4 KostO reduziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über einen Antrag nach §101 Abs.9 UrhG fällt nach §128c Abs.1 Nr.4 KostO nur eine Gebühr an, sofern derselbe Urheberrechtsgegenstand (ein Werk) betroffen ist; die Anzahl der mitgeteilten IP‑Adressen ist hierfür unerheblich.

2

Ob mehrere Anträge vorliegen, bestimmt sich nach dem inhaltlichen Lebenssachverhalt des Antrags und nicht nach dessen äußerer Form.

3

Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt nur vor, wenn die Verletzungshandlungen von mehreren Personen unabhängig voneinander begangen wurden; verschiedene IP‑Adressen allein begründen dies nicht.

4

Bei der Abwägung nach §101 Abs.1 Satz2 UrhG ist auf Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen in Bezug auf das jeweilige Werk abzustellen; die gebührenrechtliche Bewertung orientiert sich am Verfahrensgegenstand.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 KostO§ 101 Abs. 9 UrhG§ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO)§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG§ 14 Abs. 9 GKG§ 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO

Leitsatz

UrhG § 101 Abs. 9

KostO § 128 c Abs. 1 Nr. 4 (a.F.)

Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwen-dung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 13.01.2009 (Bl. 257ff GA) gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (Bl. 252f GA) ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich zur Reduzierung des ursprünglichen Kostenansatzes auf eine Gebühr in Höhe von EUR 200-.

3

Die Kostenschuldnerin stellte vorliegend unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die D. T. AG gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. beziehen (Bl. 1ff GA). Die Entscheidung über diesen Antrag löst – unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen – nur eine Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO aus.

4

Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung" nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von EUR 200,- erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk – wie hier - unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändert sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noch nicht erkennbar ist, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adressen verbergen (vgl. OLG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, JURIS).

5

Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den – für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen - Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, JURIS). Im Einklang hierzu ist auch im Hinblick auf die für derartige Anträge nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO anfallende Gerichtsgebühr maßgeblich auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kann es mithin nicht ankommen.

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.