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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 108/03·21.01.2004

Keine analoge Anwendung des § 107 KostO bei Erbscheinserteilung durch Gläubiger (§ 792 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner rügte die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz für einen Erbschein. Streitpunkt war, ob die privilegierenden Tatbestände des § 107 Abs. 3 und 4 KostO analog auf einen Gläubiger anzuwenden sind, der nach § 792 ZPO einen Erbschein zur Zwangsvollstreckung benötigt. Das OLG verneint die Analogie, weist die Beschwerde zurück und verweist auf Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO; eine Gehörsverletzung oder Anwendung des § 107a Abs. 2 KostO sah es nicht.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Privilegierungstatbestände des § 107 Abs. 3 und 4 KostO sind gesetzlich bestimmte Sonderfälle und schließen eine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle grundsätzlich aus.

2

Eine analoge Anwendung der §§ 107 Abs. 3, 4 KostO kommt nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO einen Erbschein zur Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt.

3

Die für die Erteilung eines Erbscheins nach § 792 ZPO entstehenden Gebühren sind grundsätzlich vom Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten; dies schützt die wirtschaftlichen Interessen des vollstreckenden Gläubigers.

4

§ 107a Abs. 2 KostO ermöglicht keine Gebührenermäßigung oder Nacherhebung, wenn für die Erteilung des Erbscheins kein gesetzlicher Ermäßigungstatbestand besteht und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 107 Abs. 3 und 4 KostO§ 107 Abs. 2 Satz 3 KostO§ 181 Abs. 2 BEG§ 792 ZPO§ 788 ZPO

Leitsatz

KostO §§ 107 Abs.3, Abs. 4, 107 a Abs. 2

ZPO § 792

1.

Bei den Privilegierungstatbeständen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO handelt es sich um gesetzlich bestimmte Sonderfälle, die eine analoge Anwendung auf ähnlich gela-gerte Fälle grundsätzlich nicht zulassen.

2.

Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins benötigt, um die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung zu betreiben.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2003 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2003 (Bl. 99 GA) ist zulässig gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 07.05.2003 (Bl. 79 GA), mit welchem die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Langenfeld vom 09.02.2002 - Kassenzeichen 3111252138 - in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung (Bl. I, Ia GA) zurückgewiesen wurde. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen, der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht.

2

Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es sich bei den Privilegierungstatbeständen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO um gesetzlich bestimmte Sonderfälle handelt, die eine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle nicht zulassen.

3

Nach der Rechtssprechung des Senats kommt eine analoge Anwendung der § 107 Abs. 3 und 4 KostO selbst dann nicht in Betracht, wenn der Erbe den Erbschein von vornherein nur für bestimmte Zwecke benötigt, etwa um ein Recht an Wertpapieren nachzuweisen oder eine Umschreibung von Geschäftsanteilen einer im Handelsregister eingetragenen Firma zu bewirken (vgl. Senat in Rpfleger 1988, 267; 1991, 60).

4

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins benötigt, um die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung zu betreiben. Hier fehlt es bereits an den Gebührenermäßigungstatbeständen vergleichbaren Umständen. Die Gebührenermäßigungstatbestände setzen voraus, dass der unbeschränkte Erbschein zur Verfügung über bestimmte Gegenstände des Nachlasses benötigt wird (§ 107 Abs. 3, 4 KostO) oder von vornherein gegenständlich beschränkt ist auf bestimmte Nachlaßgegenstände (§ 107 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 181 Abs. 2 BEG) - vgl. auch Rohs/Wedewer-Waldner, KostO, § 107 Rn. 11. Dem vollstreckenden Gläubiger aber steht regelmäßig der gesamte zum Erbteil des Schuldners gehörige Nachlass zur Verfügung. Überdies tritt nach § 792 ZPO der Gläubiger "an Stelle des Schuldners" (Erben). Dass er den Erbschein nur zur Vollstreckung einer bestimmten Forderung benötigt, rechtfertigt die analoge Anwendung des § 107 Abs. 2 und 3 KostO ebenso wenig wie die Verwendung zu einem bestimmten Zweck durch den Erben selbst.

5

Die wirtschaftlichen Interessen des vollstreckenden Gläubigers sind ausreichend geschützt. Die für die Erbscheinserteilung nach § 792 ZPO entstehenden Kosten sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten (vgl. Zöller-Stöber, 23. Aufl., § 792 Rn. 1). Im übrigen zeigt die Gebührentabelle nach § 32 KostO, dass die Kosten für die Erbscheinserteilung in einer verhältnismäßig geringen Relation zum Nachlasswert stehen. Sollten im Einzelfall die Kosten für die Erbscheinserteilung nicht aufgebracht werden könnten, bliebe dem Gläubiger das Prozesskostenhilfeverfahren.

6

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ist weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch eine falsche Anwendung des § 107 a Abs. 2 KostO ersichtlich. Letztgenannte Norm setzt voraus, dass das Nachlassgericht den Erbschein auf Grund einer gesetzlichen Sondervorschrift gebührenfrei oder zu einer ermäßigten Gebühr für einen im Gesetz bestimmten Zweck erteilt hat und ermöglicht sodann für den Fall, dass der Erbschein auch zu anderen Zwecken verwendet wird, eine Nacherhebung von Kosten. Für den hier vorliegenden Fall des § 792 ZPO gibt es gerade keinen gesetzlichen Gebührenermäßigungstatbestand und nach den obigen Ausführungen auch keine Möglichkeit der analogen Anwendung der für andere Fälle bestimmte Gebührenermäßigung.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 6 KostO.

8

Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 60,-