Beschwerde gegen Erinnerung: Antragstellerhaftung als Zweitschuldner für Instanzkosten (GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner rügt die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Landgerichts. Das OLG bestätigt die Zurückweisung und hält den Kläger als Antragsteller gemäß GKG a.F. für als Zweitschuldner haftbar. Die Haftung erstreckt sich auf alle Instanzgebühren und Auslagen, auch durch Verteidigungsmaßnahmen veranlasste Kosten. Die Inanspruchnahme als Zweitschuldner war wegen aussichtsloser Zwangsvollstreckung zulässig.
Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Antragstellers als Zweitschuldner nach § 49 i.V.m. § 54 GKG erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, einschließlich solcher, die durch Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden (z. B. Zeugengebühren, Dolmetscherkosten).
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner; steht der Streitgegenstand von Klage und Widerklage im Wesentlichen gleich, kann die Staatskasse frei wählen, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.
Die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners nach § 58 Abs. 2 GKG a.F. ist zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Entscheidungsschuldner aussichtslos erscheint (z. B. aufgrund Abgabe der eidesstattlichen Versicherung).
Bei der Liquidation von Sachverständigenaufwand ist zu prüfen, inwieweit der Aufwand zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich war und inwieweit er darüber hinaus für weitergehende Ausarbeitungen angefallen ist.
Leitsatz
GKG § 58 Abs. 2 a.F.
1.
Die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden.
2.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln. Ist der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe, steht es der Staatskasse frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.
3.
Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landge-richts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG n.F. zulässig, jedoch unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die auf dem Kostenansatz des Landgerichts Wuppertal vom 01.02.2005 beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 16.06.2005 (Kassenzeichen 115 773 270 2 – Bl. III, III c GA) zu Recht zurückgewiesen. In dem Kostenansatz sind die Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal 7 O 434/02 zutreffend nach den Vorschriften des GKG a.F. angesetzt (vgl. § 72 Nr. 1, 1. Halbsatz GKG n.F.).
Von dem Beklagten zu 1) waren nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.01.2005 (Bl. 200 ff GA) 55 % der Gerichtskosten zu tragen. Diese konnten jedoch von dem Beklagten zu 1) gemäß Niederschlagungsmitteilung der Gerichtskasse vom 06.06.2005 (Bl. III b GA) nicht eingetrieben werden. Für diesen Teil der Gerichtskosten haftet neben dem Beklagten zu 1) als Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG a.F.) der Kläger als derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (gemäß § 49 GKG a.F.). Beide Kostenschuldner – Kläger und Beklagter zu 1) - haften insoweit als Gesamtschuldner, § 58 Abs. 1 GKG a.F., wobei die
Reihenfolge der Inanspruchnahme sich nach § 58 Abs. 2 GKG a.F. bestimmt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsschuldners als Zweitschuldner erfüllt, da die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Beklagten zu 1) als Entscheidungsschuldner infolge Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aussichtslos erscheint.
Entgegen der Auffassung des Klägers erstreckt sich die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden, wie z.B. für Gebühren eines Zeugen, den das Gericht lediglich auf Veranlassung des Prozessgegners geladen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 49 Rn. 2 GKG); hierzu zählen auch die Kosten für einen notwendigen Dolmetscher.
Erfolglos wendet der Kläger ein, in der Zweitschuldnerrechnung seien auch Kosten berücksichtigt, die aufgrund einer Widerklage entstanden seien. Zum einen ist hier keine Widerklage erhoben worden, die eine Antragstellerhaftung der Beklagten nach § 49 GKG a.F. begründen könnten. Die beklagte Partei wird erst dann zum Antragsteller nach § 49 GKG, wenn sie zum Angriff übergeht, etwa Widerklage erhebt. Im vorliegenden Prozess haben die Beklagten dagegen lediglich Einspruch gegen das zu ihren Lasten ergangene Versäumnisurteil vom 27.02.2003 eingelegt. Damit ist kein neues Verfahren eingeleitet, sondern lediglich der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO. Zum anderen haften auch mehrere Antragsteller als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln; dies gilt auch im Fall einer Klage und Widerklage, soweit der Streitgegenstand derselbe ist. Der Staatskasse steht es frei, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt; kein Gesamtschuldner kann verlangen, dass die Staatskasse zuerst gegen den einen oder anderen vorgeht oder gegen ihn nur einen Teil der Kostenschuld geltend macht (vgl. Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 58 Rn. 15; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 31 Rn. 17).
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.