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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 100/04·29.09.2004

Beschwerde gegen Abhilfe der Erinnerung wegen Gebührenermäßigung nach KV-Nr.1211 zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse rügte die Abhilfe der Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen einen Kostenansatz; das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Das Landgericht hatte die Erinnerung teilweise stattgegeben, weil die Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1211 (a.F.) eingreift. Entscheidend war, dass der Rechtsstreit durch Vergleich und einen Beschluss nach § 91a ZPO beendet wurde und die Parteien auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet hatten, so dass der § 91a-Beschluss analog § 313a ZPO einer gebührenermäßigenden Klagerücknahme gleichzustellen ist.

Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen Abhilfe der Erinnerung wegen Gebührenermäßigung nach KV-Nr.1211 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

KV-Nr. 1211 (a.F.) rechtfertigt eine Minderung der Verfahrensgebühren der KV-Nr. 1210, wenn die im Nummernverzeichnis genannten Ermäßigungstatbestände zusammen zu einer Beendigung des Verfahrens geführt haben.

2

Ein Beschluss nach § 91a ZPO begründet grundsätzlich keine Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1211 (a.F.), da § 91a-Erledigungen nicht einer Klagerücknahme gleichgestellt sind.

3

Ausnahmsweise kann ein § 91a ZPO-Beschluss jedoch gebührenermäßigend behandelt werden, wenn er in analoger Anwendung von § 313a Abs. 2 ZPO mangels Vereinbarung über Begründung und Rechtsmittel ohne Entscheidungsgründe ergeht und damit der Gleichstellung mit dem Ermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative entspricht.

4

Kommen mehrere Ermäßigungstatbestände nach KV-Nr. 1211 (a.F.) zusammen, ist unerheblich, ob diese gleichzeitig oder sukzessive eingetreten sind; Satz 4 der KV-Nr. 1211 (a.F.) führt in diesem Fall zur Reduzierung der Verfahrensgebühren.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 GKG§ 11 Abs. 2 GKG (a.F.)§ 91 a ZPO§ 313 a Abs. 2 ZPO§ 5 Abs. 6 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den der Erinnerung der Kosten-schuldnerin abhelfenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

4

Das Landgericht hat zu Recht der Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2004 (KR I) abgeholfen, soweit darin mehr als 1,0 Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) zu Lasten der Kostenschuldnerin angesetzt worden ist. Zugunsten der Kostenschuldnerin greift vorliegend der Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) ein.

5

Das Verfahren ist als Ganzes durch zwei in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände beendet worden: Die Hauptsache ist umfassend durch Vergleich beendet worden, der unter KV-Nr. 1211 c) (a.F.) ausdrücklich genannt ist. Das danach noch offene Verfahren betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs ist durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO beendet worden. Ein solcher Beschluss nach § 91 a ZPO rechtfertigt zwar - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - grundsätzlich keine Gebührenermäßigung, da in KV-NR. 1211 (a.F.) ausdrücklich bestimmt ist, dass Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO nicht einer (gebührenermäßigenden) Klagerücknahme gleichstehen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss nach § 91 a ZPO im Einzelfall analog § 313 a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten muss. Dann rechtfertigt sich die Gleichstellung dieses Beschusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative (a.F.).

6

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Parteien haben analog § 313 a Abs. 2 ZPO auf die Begründung und ein Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss nach § 91 a ZPO verzichtet mit der Folge, dass dieser Beschluss deshalb keiner Begründung bedarf. Dies war möglich, da die Vorschrift des § 313 a ZPO nicht nur für Urteile, sondern auch entsprechend für Beschlüsse gilt, die sonst zu begründen wären, insbesondere Entscheidungen nach § 91 a ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313 a, Rn. 2).

7

Treffen wie hier mehrere der in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände zusammen und führen insgesamt zu einer Beendigung des Verfahrens, ermäßigen sich nach Satz 4 der KV-Nr. 1211 (a.F.) die Verfahrensgebühren der KV-Nr. 1210 (a.F.). Unerheblich ist dabei, ob die Ermäßigungstatbestände gleichzeitig oder - wie hier - sukzessive eingetreten sind (vgl. Mark/Meyer, GKG, 5. Aufl., KV 1211 Rn. 9).

8

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.