Nichtabnahme-Schaden bei Einbauküchenvertrag: Vertrag wirksam, Klage teils stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte auf Nichtabnahme-Schaden nach einem am 7.9.2012 geschlossenen Vertrag über eine Einbauküche. Strittig war, ob der Vertrag mangels Aufmaß, wegen angeblicher Vertrauensverluste oder durch Anfechtung aufgelöst ist. Das OLG hielt den Vertrag für wirksam, verwarf Rücktritts- und Anfechtungsgründe und sprach der Klägerin 5.999,70 € zu sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich; Zahlung von 5.999,70 € nebst Zinsen und Freistellung von 459,40 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde begründet ein rechtsverbindliches Verpflichtungsgeschäft; der Zugang einer gesonderten Auftragsbestätigung ist hierfür nicht erforderlich.
Das Fehlen eines vorab erstellten Aufmaßes oder noch auszuklärender Details hindert den Vertragsabschluss nicht, wenn die Parteien die spätere detaillierte Ausarbeitung bewusst vereinbart haben; § 154 Abs. 1 BGB greift nur bei einem Einigungsmangel über einen bestimmten Punkt.
Ein einseitiges Kündigungsrecht nach § 314 BGB kommt für nicht auf Dauer angelegte Schuldverhältnisse nicht in Betracht; fehlende weitere Tatsachen begründen keinen wichtigen Grund zur einseitigen Beendigung.
Eine Anfechtung nach §§ 119, 121 BGB setzt eine unverzügliche und substantiiert dargelegte Erklärung voraus; bloßes Bedrängtsein oder nachträgliches Reuen begründet kein Anfechtungsrecht.
AGB-Klauseln über Schadensersatz bei Nichtabnahme sind durchsetzbar; der Anspruch bleibt bestehen, sofern der Schuldner nicht schlüssig einen geringeren konkreten Schaden nachweist; vorgerichtliche Anwaltsgebühren können als Schadensposition nach §§ 280, 286 BGB ersetzt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner1.an die Klägerin 5.999,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen und
2.die Klägerin von vorgerichtlichen Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 459,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht aus Abschnitt VI. Ziffern 1. und 3. ihrer AGB eine Nichtabnahment-schädigung in geltend gemachter Höhe zu, weil die Beklagten ihrer Abnahmeverpflichtung aus dem rechtswirksam zustande gekommenen und nicht nachträglich entfallenen Vertrag vom 7.9.2012 nicht nachgekommen sind. Sämtliche Einwendungen der Beklagten sind haltlos; auf die Ergebnisse der (auch in ihren Ablauf ungewöhnlichen) Beweisaufnahme vom 24.4.2013 kommt es nicht an.
1.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der beiderseits unterzeichneten Urkunden vom 7.9.2012 haben die Beklagten bei der Klägerin die dort näher umschriebene Einbauküche "bestellt". Die Übermittlung eines "nachvollziehbaren schriftlichen Angebots" oder der Zugang einer Auftragsbestätigung sind weder kraft Gesetzes noch nach Abschnitt I. Ziff. 1 Satz 1 und 2 Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags. Den Beklagten hätte es frei gestanden, vor Eingang
eines "im Vorfeld eingereichten schriftlichen Angebots mit den vorgenannten erforderlichen Daten" die Unterzeichnung der Vertragsurkunde zu verweigern oder sie von der anderweitigen Einholung etwaiger für ihre Vertragsentscheidung "benötigten schriftlichen Informationen" abhängig zu machen. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht; sie können sich aus ihrer ungeachtet dessen eingegangenen Bindung auch nicht mit der Begründung entziehen, sie hätten sich "tiefenpsychologisch" zum Vertragsabschluss veranlasst gesehen oder den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärungen erst erkannt, nachdem sie "das Ganze" nachträglich "ruhig durchgelesen" hätten. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verlieren nicht deshalb ihre Wirksamkeit, weil der Erklärende den Inhalt der von ihm unterzeichneten Urkunde nur unvollständig zur Kenntnis nimmt oder ihn seine Entscheidung aufgrund erst später aufgenommener (Internet-)Recherchen reut. Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagten aufgrund des dem Vertrag beigeführten Zusatzblatts zu einer "Überprüfung auf die Klassifizierung z.B. Energieklassen" außerstande gesehen haben wollen oder die dort aufgelisteten Geräte unvollständig gewesen sein sollten (Dampfgarer), weil der Vertrag dann entweder ohne diese oder aber - wie hier infolge unstreitiger mündlicher Willensüberstimmung - einschließlich ihrer zustande gekommen wäre.
Die Abreden vom 7.9.2012 waren auch hinreichend bestimmt; insbesondere steht der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen, dass der genaue Zuschnitt der Küche noch der örtlichen Anpassung bedurfte. Das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses setzt nicht voraus, dass sich sie Beteiligten bereits über sämtliche Details des beabsichtigten Schuldverhältnisses geeinigt haben; die allein
ihnen zustehende und späterer gerichtlicher Beschränkung nicht zugängliche Vertragsfreiheit erlaubt es ihnen auch, die genau Regelung einzelner Fragen künftigen Absprachen vorzubehalten. Die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 BGB greift nur dann ein, wenn nach den Erklärungen zumindest einer Partei eine Vereinbarung über einen bestimmten Punkt getroffen werden soll; ein Einigungsmangel in diesem Sinne scheidet daher von vornherein aus, wenn den Parteien die noch ausstehende Einigung bewusst war und sie eben deshalb hierüber eine gesonderte Regelung getroffen haben. So liegt der Fall hier. Das Fehlen eines Aufmaßes war beiden Vertragsparteien bekannt; eben deshalb haben sie nach dem unmissverständlichen Vertragswortlaut Bemessung und Zuordnung der "Schränke, Arbeitsplatten, Geräte und Zubehör" einer späteren "detaillierten Ausarbeitung" vorbehalten (Anlage K 1). Ein damit verbundenes "Weiterverhandeln" ist ebenso selbstverständlich wie rechtsunerheblich, weil es die bereits eingegangene Vertragsbindung nicht mehr außer Kraft zu setzen vermag. Von einem "Ermessen" oder "einseitigen Bestimmungsrecht der Klägerin" kann schon deshalb keine Rede sein, weil die vertraglich vorgesehene "detaillierte Ausarbeitung" das Einverständnis beider Vertragsteile voraussetzt. Im Übrigen wäre selbst eine allein ihr übertragene Konkretisierung kein Vertragshindernis, zumal sie durch das Billigkeitskriterium des § 315 Abs. 1 BGB begrenzt wäre; etwaige fehlende Angaben zum "Mindeststandard oder gehobenen Qualitätsstandard" sind schon wegen § 243 Abs. 1 BGB belanglos. § 155 BGB ist offensichtlich nicht einschlägig; die vorprozessuale Berufung auf einen "Totaldissens" haben die Beklagten im Rechtsstreit zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Die rechtspolitische Kritik des Landgerichts an der "Vorgehensweise" von Küchenfachmärkten vermag der Senat nicht einmal gedanklich nachzuvollziehen, da dem Abschluss von "Basisverträgen" schon vor Aufmaßaufnahme vor Ort allein schon wegen des Investitionsaufwands für die (im Interesse des Bestellers kurzfristige) Anschaffung der Geräte ein berechtigtes Interesse zugrunde liegt; rechtlich ist sie ohnehin ohne Relevanz, weil sich die Vertragsuntreue vollgeschäftsfähiger Vertragspartner durch Erwägungen dieser Art nicht überspielen lässt.
2.
Die Bindung der Beklagten an den von ihnen eingegangenen Vertrag ist auch nicht aufgrund ihrer vorgerichtlichen Gestaltungserklärungen oder aus anderen Gründen nachträglich erloschen.
Etwaige Divergenzen einer nachträglich erstellten Auftragsbestätigung begründen keinen Wegfall der getroffenen Vertragsabsprachen, sondern allenfalls einen hieraus ableitbaren Erfüllungsanspruch; die auch zweitinstanzlich aufrechterhaltenen Vorstellungen der Beklagten über ein "neues Angebot" oder eine zustimmungsbedürftige "Vertragsergänzung" entziehen sich einer näheren Auseinandersetzung. Ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB stand den Beklagten schon deshalb nicht zu, weil es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt; abgesehen davon fehlt es an jedwedem wichtigen Grund für eine einseitige Vertragsbeendigung. Die
"Vorab-Auftragsbestätigung" vom 11.9.2012 scheidet als Grundlage für den nunmehr behaupteten "Vertrauensverlust" schon deshalb aus, weil die Beklagten ihre Vertragsreue schon drei Tage zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatten. Abgesehen davon handelt es sich um nichts anderes als eine (nach unmittelbar zuvor erfolgter Aufmaßaufnahme erstellte) "detaillierte Ausarbeitung" im Sinne der Vertragsabsprachen, die als Grundlage für ein "Weiterverhandeln" dienen sollte und deshalb von den Beklagten auf eine Übereinstimmung mit ihren Vorstellungen hätte überprüft werden müssen; dieser Verpflichtung haben sie sich ausweislich ihrer Antwort vom 22.9.2012 entzogen.
Dass die Entscheidung der Beklagten für den Ankauf einer anderen Küche kein Vertragslösungsrecht begründet, scheinen auch diese selbst anzunehmen. Ein einseitiges Widerrufsrecht ist ihnen weder durch Gesetz noch durch Vertrag eingeräumt (Abschnitt I Ziff. 1. Satz 2 AGB); die substanzlos in den Raum bestellte "Druckausübung" ("wie auf einem Basar"; "fühlten uns leicht unter Druck gesetzt") begründet kein Anfechtungsrecht. Eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht unverzüglich erklärt worden ist (§ 121 BGB); im Übrigen ist dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 11.10.2012 nicht zu entnehmen, worüber sie sich bei Vertragsabschluss im Sinne des § 119 BGB geirrt haben wollen, so dass es auch auf die andernfalls eingreifende Regelung des § 122 BGB nicht ankommt.
3.
Die Klage ist auch der Höhe nach begründet, da die Beklagten von der ihnen in Abschnitt VI. Ziffer 3. Satz 2 AGB eingeräumten Möglichkeit zum Nachweis eines niedrigeren (konkreten) Schadens keinen Gebrauch gemacht haben; die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten hat seine Grundlage in den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Da die Klägerin für eine Tilgung der Verbindlichkeit nichts vorgetragen hat, kann sie lediglich Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten beanspruchen; dieses Begehren ist als "Minus" in ihrem Zahlungsantrag enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 5.999,70 €