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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 76/14·09.03.2015

Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten (§319 ZPO) und Zurückweisung Tatbestandsberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§319 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt von Amts wegen offenbare Schreib- und Datumsfehler im Urteil nach § 319 ZPO (Ersetzung fehlerhafter Daten durch richtige Daten). Ein weitergehender als „Tatbestandsberichtigung“ bezeichneter Antrag des Klägers wird zurückgewiesen, weil er nur die Würdigung des Gerichts durch die des Klägers ersetzen will. Der Begriff „Gemeinschuldnerin" wurde im insolvenzrechtlichen Sinne verwendet und bedarf keiner Änderung.

Ausgang: Urteil wegen offenkundiger Formulierungs- und Datumsfehler berichtigt; weitergehender Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit der Urteilsformulierung vorliegt, etwa fehlerhafte Datums- oder Schreibangaben.

2

Ein Antrag, der darauf abzielt, die inhaltliche Würdigung des Gerichts durch die des Antragstellers zu ersetzen, ist mit dem Verfahren nach § 320 ZPO nicht durchsetzbar und zurückzuweisen.

3

Bei der Auslegung und Berichtigung von Urteilen ist der im entschiedenen Zusammenhang übliche Begriffsgebrauch, insbesondere insolvenzrechtliche Fachtermini, zu berücksichtigen; eine Korrektur ist nicht geboten, wenn der Begriff im Urteil in diesem Sinne erkennbar verwendet wurde.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 320 ZPO

Tenor

Das Urteil des Senats vom 15. Januar 2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahin berichtigt, dass die Daten „31.11.2003“ und „31.12.2013“ durch „31.12.2003“ und das Datum „8.11.2014“ durch „8.11.2004“ ersetzt wird.

Das als „Tatbestandsberichtigungsantrag“ bezeichnete weitergehende Gesuch vom 29.1.2015 wird zurückgewiesen, da es lediglich darauf abzieht, die Würdigung des Senats durch die des Klägers zu ersetzen; hierfür bietet das Verfahren nach § 320 ZPO keine Handhabe. Dies gilt auch für den Terminus „Gemeinschuldnerin“, da dieser auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Abgrenzung zum bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schuldnerin verwendet wird und im Urteil des Senats erkennbar in diesem Sinne gemeint war.