Zurückweisung der Berufung wegen Betriebspflicht zur Öffnung einer Pachtgaststätte
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Verurteilung, seine Pachtgaststätte zu öffnen und bis auf einen Ruhetag zu betreiben. Strittig war, ob Lieferschwierigkeiten der Verpächterin oder gesundheitliche Beeinträchtigungen den Pächter von der Betriebspflicht entbinden. Das OLG sieht in der Bezugsregelung keine Verpflichtung der Verpächterin und verneint ein Kündigungsrecht sowie eine Entbindung wegen Unwirtschaftlichkeit oder Krankheit. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Betriebsöffnung der Gaststätte als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Bezugsverpflichtung des Pächters begründet nicht zugleich eine Verpflichtung des Verpächters, bestimmte Getränke dauerhaft zu liefern.
Die Unmöglichkeit der Lieferung durch die Verpächterin begründet ohne entsprechende vertragliche Bindung der Verpächterin kein Recht des Pächters zur fristlosen Kündigung.
Vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pächters entbinden ihn nicht von der vertraglich geregelten Betriebspflicht; der Pächter hat ggf. für geeignete Vertretung zu sorgen.
Wirtschaftliche Unwirtschaftlichkeit oder Verluste sind dem unternehmerischen Risiko des Pächters zuzurechnen und rechtfertigen nicht die Einstellung des Betriebs.
Das Festhalten des Verpächters auf der Erfüllung der Betriebspflicht ist nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. März 2003 verkün-dete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Er wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass er vom Landgericht verurteilt worden ist, die streitgegenständliche Gaststätte zu öffnen und bis auf einen wöchentlichen Ruhetag geöffnet zu halten, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien und damit die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht des Beklagten ausweislich Ziff. 4.1 des Pachtvertrages vom 10.04.2001 (Bl. 9 GA) am 31.12.2003 enden wird. Auch sein zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine für den Beklagten günstigere Entscheidung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Der Beklagte kann zu seinen Gunsten nichts - insbesondere kein Recht zur fristlosen Kündigung (Bl. 49/50 GA) - daraus herleiten, dass die Klägerin unstreitig nicht mehr in der Lage ist, ihn weiterhin mit "R.- und W.-Bieren" zu beliefern, weil sie kein eigenes Bier mehr produziert, sondern ihren Bedarf bei der K. Brauerei deckt. Ziff. 3.1 des Pachtvertrages vom 10.04.2001 (Bl. 8/9 GA) begründet, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, lediglich eine Verpflichtung zum Bezug von bestimmten Getränken zu Lasten des Beklagten, hat jedoch keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Klägerin. Dies ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit sowohl aus Ziff. 3.2 des Vertrages, wo ausdrücklich von einem Verstoß des Pächters gegen die ihm obliegende Bierbezugsverpflichtung die Rede ist, als auch aus der Regelung in Ziff. 3.3, die Konsequenzen für eine diesbezügliche Pflichtverletzung durch den Pächter zum Gegenstand hat. Darüber hinaus zeigen die Einschränkungen bei einem Teil der aufgelisteten Getränke ("z.Zt."), dass die Klägerin keineswegs garantieren wollte, den Beklagten dauerhaft mit bestimmten Marken, insbesondere mit R. Alt, zu beliefern und für ein etwaiges Unvermögen in irgendeiner Form einzustehen.
2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn angeblich daran hindern, den Gaststättenbetrieb aufrechtzuerhalten. Zu Recht hat ihn das Landgericht darauf verwiesen, sich im Falle seiner Verhinderung eines Dritten zu bedienen. Dass die Ertragssituation eine derartige Vertretung als unwirtschaftlich erscheinen lässt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da die Geschäftsentwicklung und damit auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Pächters zuzuordnen ist, entfällt die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, dass nur Verluste erwirtschaftet werden, so dass es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen (so z.B. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdn. 204 unter Hinweis auf BGH WM 1977, 945; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V A Rdn. 5 im Anschluss an LG Wuppertal ZMR 1996, 439, 440; Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 234). Insbesondere kann es daher nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn der Verpächter bei dieser Sachlage darauf besteht, dass der Pächter seiner vertraglich übernommenen Betriebspflicht nachkommt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24.06.2003 (Bl. 156 GA) auf 12 x 417,43 EUR = 5.009,16 EUR festgesetzt.