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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 67/03·17.12.2003

Haftung der Skihallenbetreiberin wegen Nichtfesthalten von Personalien verneint

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach einem Zusammenstoß in einer Skihalle, weil die Beklagte die Personalien des Snowboardfahrers nicht aufgenommen habe. Das OLG Düsseldorf erkennt zwar eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht, verneint aber eine Schadensersatzpflicht, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegt, dass eine Inanspruchnahme des unbekannten Unfallverursachers erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere ist der Unfallhergang nicht sicher geklärt und der Beteiligte möglicherweise minderjährig oder nicht leistungsfähig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Betreiberin einer Sport- oder Freizeitstätte verletzt ihre vertragliche Fürsorgepflicht, wenn sie zumutbare Maßnahmen zur Feststellung der Personalien eines Unfallbeteiligten unterlässt.

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Eine Schadensersatzpflicht wegen positiver Forderungsverletzung setzt voraus, dass die Pflichtverletzung ursächlich dafür ist, dass die Geltendmachung der Ansprüche gegen den unbekannten Dritten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos blieb.

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Zur Begründung der Haftung muss die geschädigte Partei substantiiert darlegen und beweisen, dass eine Klage gegen den unbekannten Unfallverursacher bei pflichtgemäßem Verhalten der Betreiberin voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Bei Beteiligung eines Minderjährigen ist zusätzlich zu prüfen, ob nach § 828 Abs. 2 BGB und wegen möglicher fehlender Leistungsfähigkeit (z.B. fehlende Haftpflichtversicherung) die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den Unfallbeteiligten gegeben ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 847 BGB§ 448 ZPO§ 828 Abs. 2 BGB§ 832 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2003 ver-kündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 3.200 EUR, die auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse er-bracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der

ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

Tatbestand

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Am 08.05.2001 erlitt die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Skihalle N. einen Skiunfall. Sie stieß mit einem unbekannt gebliebenen Snowboardfahrer zusammen und trug dabei eine Unterschenkelfraktur davon, die stationär behandelt werden musste.

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Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie macht geltend, die Beklagte habe es unterlassen, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten aufzunehmen, der den Zusammenstoß allein verschuldet habe. Dies habe zur Folge, dass sie, die Klägerin, ihre Ansprüche gegen diesen nicht durchsetzen könne, wofür die Beklagte infolge ihres pflichtwidrigen Verhaltens einzustehen habe.

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Die Beklagte stellt eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin in Abrede. Zum einen habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Unfallgegner der Klägerin zu identifizieren. Darüber hinaus bestreitet sie dessen alleinige Verantwortlichkeit für das Schadensereignis. Schließlich zieht sie den von der Klägerin behaupteten Verdienstausfall in Zweifel.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 EUR und zum Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 17.997,47 EUR, jeweils zzgl. Zinsen, verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtlichen noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 08.05.2001 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

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Die Beklagte hafte der Klägerin auf Schadensersatz, weil sie ihre vertragliche Fürsorgepflicht dadurch verletzt habe, dass sie pflichtwidrig die Personalien "des Unfallverursachers" nicht festgehalten habe, obwohl ihr dies möglich gewesen sei. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, um der Klägerin die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu geben. Darüber hinaus stehe aufgrund des Ergebnisses der Parteivernehmung der Klägerin fest, dass der Unfallbeteiligte Snowboardfahrer diese von hinten angefahren habe, so dass sie keine Gelegenheit zum Ausweichen gehabt habe. Der Zusammenstoß sei daher allein dem aus Verschulden der Beklagten unbekannt gebliebenen Snowboardfahrer anzulasten, den sie folglich erfolgreich auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie auf Ersatz ihres sonstigen Schadens hätte in Anspruch nehmen können.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage anstrebt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin stehen ihr gegenüber keinerlei Ansprüche aufgrund des bedauerlichen Unfalls vom 08.05.2001 zu, so dass die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen ist.

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Dabei kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterließ, die Personalien des anderen Unfallbeteiligten festzustellen, um ihr auf diese Weise die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Auch kann in Übereinstimmung mit dem OLG Braunschweig (NJW-RR 1998, 602, 603) angenommen werden, dass ein derartiges Verhalten grundsätzlich geeignet ist, unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eine Schadensersatzverpflichtung zu begründen.

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Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass die vorstehend gekennzeichnete Pflichtverletzung der Beklagten für die Entstehung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadens ursächlich war. Denn es lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Schadensersatzbegehren der Klägerin gegenüber dem infolge der Untätigkeit der Beklagten unbekannt gebliebenen Unfallbeteiligten zum Erfolg geführt hätte, während das OLG Braunschweig (a.a.O.) davon ausgehen zu können glaubte, "eine derartige Inanspruchnahme ... wäre aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen".

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Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB sind nämlich vorliegend nicht erwiesen, weil der Hergang des Unfalls vom 08.05.2001 letztlich nicht geklärt werden kann. Dazu reichen die von der Beklagten weiterhin bestrittenen Angaben, die die Klägerin anlässlich ihrer gemäß § 448 ZPO angeordneten Parteivernehmung vom 13.01.2003 (Bl. 149/150 GA) gemacht hat, nicht aus. Ihre Unfallschilderung ist von keinem der in erster Instanz vernommenen Zeugen bestätigt worden, weil keiner von ihnen das maßgebliche Geschehen beobachtet hat, sondern erst nach dem Zusammenstoß der Klägerin mit dem Snowboardfahrer darauf aufmerksam geworden ist. Wie es zu den Verletzungen der Klägerin gekommen ist, kann daher aus objektiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Die nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von ihr unmittelbar nach dem Zusammenstoß wiedergegebenen Äußerungen sind jedenfalls für sich allein nicht geeignet, dem Senat die hinreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit dieser Angaben zu vermitteln. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass die Klägerin unstreitig eine erfahrene Skiläuferin ist, nicht aus, dass sie den Zusammenstoß mit dem Snowboardfahrer zumindest in erheblichem Maße mitverschuldet hat. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass eine gegen diesen gerichtete Klage ganz oder teilweise ohne Erfolg geblieben wäre, im Falle pflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten die von der Klägerin erhobenen Ansprüche also ebenfalls nicht hätten durchgesetzt werden können.

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Diese mangelnde Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Klägerin lässt sich darüber hinaus auch deswegen nicht ausschließen, weil es sich bei dem unfallbeteiligten Snowboardfahrer nach dem Unfallbericht der Klägerin (Bl. 7 GA) um einen ca. 13 jährigen Jungen gehandelt hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin das im Hinblick darauf erforderliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB nicht dargelegt hat.

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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Minderjährige, mit dem die Klägerin kollidiert ist, hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche - etwa aufgrund des Bestehens einer Haftpflichtversicherung - überhaupt leistungsfähig war. Eine Haftung der Eltern auf der Grundlage des § 832 BGB kommt mangels Bestehens einer Aufsichtspflicht ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht.

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Zusammenfassend ist nach allem die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Klägerin auch dann leer ausgegangen wäre, wenn die Beklagte pflichtgemäß die Personalien des anderen Unfallbeteiligten festgestellt hätte. Ihre etwaigen diesbezüglichen Versäumnisse sind daher nicht geeignet, eine Schadensersatzverpflichtung zu ihren Lasten zu begründen. Die Grundlagen für eine derartige Schadensersatzverpflichtung stehen nicht hinreichend sicher fest, sondern können allenfalls vermutet werden. Auch für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin besteht kein hinreichender Anlass.

20

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 3.000 EUR + 500 EUR + 17.997,47 EUR = 21.497,47 EUR.