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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 63/16·07.02.2017

Berichtigung eines Hinweisbeschlusses nach § 319 ZPO ("Kläger" → "Berufungskläger")

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigte einen Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 gemäß § 319 ZPO. Anlass war eine fehlerhafte Parteibezeichnung im Tenor unter Ziffer II, wo "Der Kläger" irrtümlich statt "Der Berufungskläger" stand. Die Berichtigung diente der Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers und änderte nicht den Inhalt des Beschlusses.

Ausgang: Berichtigung des Hinweisbeschlusses gemäß § 319 ZPO: Änderung von "Der Kläger" zu "Der Berufungskläger" im Tenor unter Ziffer II stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Schreib-, Rechen- oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, soweit sie einen offensichtlichen Fehler beseitigt und dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht, ohne die inhaltliche Entscheidung zu verändern.

3

Die Korrektur von Parteibezeichnungen im Tenor ist zulässig, wenn dadurch die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten (z. B. Kläger/ Berufungskläger) richtiggestellt wird.

4

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf keine neuen sachlichen Feststellungen oder inhaltlichen Entscheidungen begründen, sondern beschränkt sich auf formelle Klarstellungen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer II statt „Der Kläger…“ richtig heißen muss „Der Berufungskläger…“.