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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 63/16·01.02.2017

Berufung gegen Räumungsurteil ohne Aussicht auf Erfolg – Zurückweisung im Beschlussverfahren

ZivilrechtMietrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, mit dem die Räumungsklage der Kläger stattgegeben wurde. Streitpunkt waren die Anspruchsgrundlagen der Räumung und ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich chancenlos: der Räumungsanspruch folge aus §§ 566, 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB und ein Zurückbehaltungsrecht nach § 570 BGB bestehe nicht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ausgang: Berufung des Beklagten wegen fehlender Aussicht auf Erfolg im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2

Ein Anspruch auf Räumung kann sich aus den Vorschriften über die Rechtsnachfolge und die Rückgabepflicht des Mieters (insbesondere §§ 566, 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB) ergeben.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Verwendungen steht dem Mieter nicht zu, sofern die Voraussetzungen des § 570 BGB nicht vorliegen; insoweit ist die erstinstanzliche Beweisaufnahme unbeachtlich.

4

Die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung ist kostenrechtlich privilegiert; bei Rücknahme fallen nach GKG nur die in KV 1222 angegebenen zwei Gerichtsgebühren an statt vier.

Relevante Normen
§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 566 BGB§ 581 Abs. 2 BGB§ 570 BGB

Tenor

I. Der Termin vom 09.02.2017 wird aufgehoben.

II. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 07.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18.12.2015 einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2017 gegeben.

IV. Streitwert: 14.400,00 € (§ 41 GKG)

Rubrum

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2

Das Landgericht hat der Räumungsklage zutreffend stattgegeben. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Der Räumungsanspruch der Kläger folgt bereits aus §§ 566, 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kommt es nicht an, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Verwendungen insoweit nicht zusteht, § 570 BGB.

3

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Absatz II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.