Verwerfung der Berufung mangels fristgerechter Begründung; Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Wiedereinsetzung und legt Berufung gegen ein Urteil ein. Das OLG weist die Wiedereinsetzung zurück, weil die Fristversäumung auf dem zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, da keine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung der Klägerin vorlag. Laufende Vergleichsverhandlungen genügen nicht als Einwilligung.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen des zurechenbaren Verschuldens des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf einem der Partei zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO setzt die Einwilligung des Gegners voraus; ein diesbezüglicher Antrag ohne Versicherung der Einwilligung wahrt die Frist nicht.
Die bloße Angabe schwebender Vergleichsverhandlungen begründet weder eine anwaltliche Versicherung noch die Einwilligung des Prozessgegners zur Fristverlängerung.
Der Prozessbevollmächtigte darf sich nicht auf unkonkrete Auskünfte von Justizbeschäftigten verlassen; er muss erforderliche Abklärungen treffen oder die Zustimmung des Gegners einholen, um ein Fristversäumnis zu vermeiden.
Tenor
1.Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 01.02.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, an die Klägerin 208.250,00 € nebst im Einzelnen titulierter Zinsen zu zahlen und die auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 658,50 € gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.03.2011 zugestellt. Mit am 31.03.2011 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten des selben Datums hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Senats hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis 01.06.2011 verlängert. Mit seinem am 31.05.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 31.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist nochmals bis 01.07.2011 zu verlängern. Zur Begründung hat er lediglich ausgeführt, „die Parteien befänden sich derzeit noch in Vergleichsverhandlungen“. Mit Verfügung vom 03.06.2011 hat der Vorsitzende das weitere Fristverlängerungsgesuch zurückgewiesen, da die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend erforderliche Einwilligung des Gegners nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hilfsweise zu seinem Fristverlängerungsantrag vom 31.05.2011 beantragt, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe am 23.05.2011 per E-Mail einen Vergleichsvorschlag erhalten, der die Bedingung eines Verzichts auf den Restbetrag nach Erhalt der Zahlung eines bestimmten Vergleichsbetrags enthalten und keine Bindungsfristen vorgesehen, sondern darauf verwiesen habe, dass die konkrete Formulierung noch gemeinsam abgestimmt werden solle. Der Prozessbevollmächtigter der Beklagten habe sich zunächst über den Inhalt der ohne seine Beteiligung geführten Vergleichsgespräche informieren und den Vorschlag mit dieser abstimmen müssen. Zwischenzeitlich habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals angerufen, um über den Vergleich zu sprechen. Bindungsfristen habe er hierbei nicht erwähnt. Man sei so verblieben, dass nach Rücksprache nochmals telefoniert und dann der Vergleich abgestimmt werden sollte. Der Beklagtenvertreter habe dann mehrfach vergeblich versucht, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen, und um den vorgeschlagenen Vergleich doch noch zum Abschluss zu bringen diesem am 14.06.2011 per Telefax mitgeteilt, dass die Beklagte mit dem Vorschlag einverstanden sei. Hierauf habe der Klägervertreter überraschend mitgeteilt, dass sich die Klägerin nicht mehr an ihr Vergleichsangebot halten wolle und sich nur bis 31.05.2011 an ihren Vorschlag habe binden wollen. Der Beklagtenvertreter habe zusätzlich die weiteren Voraussetzungen für ein Berufungsverfahren aufrechterhalten wollen und daher am 31.05.2011 vergeblich versucht, den Senatsvorsitzenden zu erreichen, um vorab fernmündlich eine Fristverlängerung wegen laufender Vergleichsgespräche zu erreichen und sicherzugehen, dass die Vor-aussetzungen hierfür vorlägen. Seine Mitarbeiterin K. habe am 31.05.2011 bei der Geschäftsstelle des Senats angerufen. Frau F. habe ihr mitgeteilt, der Vorsitzende sei erst am 03.06.2011 wieder zu erreichen, bei Vergleichsgesprächen werde aber eine Fristverlängerung gewährt. Dies gelte auch für den zweiten Verlängerungsantrag. Im Vertrauen hierauf habe der Beklagtenvertreter den entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt und keine weitere Rücksprache mehr mit dem Gericht und dem Klägervertreter genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.06.2011 und die diesem beigefügte eidesstattliche Versicherung von Frau K. Bezug genommen (GA 187 ff.).
Die Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 08.06.2011 (GA 181 f.) und 28.06.2011 (GA 192 ff.) entgegen und beantragt, die Wiedereinsetzung zu versagen.
II.Der gemäß § 234 ZPO zulässige Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. mit § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1, 193 BGB am 01.06.2011 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte sich aufgrund der (angeblichen) Angaben der Justizbeschäftigen Frau F. gegenüber seiner Mitarbeiterin Frau K. nicht darauf verlassen, die Berufungsbegründungsfrist werde auf seinen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag vom 31.05.2011 nochmals verlängert. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 ZPO setzt die wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist voraus, dass der Gegner einwilligt. Auf diese gesetzliche Voraussetzung hat der Vorsitzende des Senats in der Verlängerungsverfügung vom 03.05.2011 ausdrücklich hingewiesen. Bereits im Hinblick hierauf durfte der Prozessbevollmächtigte aus der (angeblichen) Erklärung der Justizbeschäftigen Frau F. nicht den Schluss ziehen, die Berufungsbegründungsfrist werde in jedem Fall verlängert und sich hierauf verlassen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin Frau K. soll Frau F., der das Fristverlängerungsgesuch aktenkundig zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, ihr gegenüber lediglich die allgemeine Erklärung abgegeben haben, „bei Vergleichsgesprächen werde eine Fristverlängerung gewährt, es möge aber noch schriftlich ein entsprechender Antrag gestellt werden.“ Auf Nachfrage, ob dies auch für den zweiten Verlängerungsantrag gelte, da hierzu ja normalerweise die Zustimmung der Gegenseite erforderlich sei, soll Frau F. dies bestätigt haben. Abgesehen davon, dass sich der eidesstattlichen Versicherung von Frau K. nicht entnehmen lässt, mit welchen konkreten Inhalt sie „das Anliegen“ gegenüber Frau F. vorgetragen haben will, lassen ihren Angaben weder erkennen, dass Frau F. bei Erteilung der Auskunft positiv bekannt war, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt eine Einwilligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die beantragte Verlängerung weder eingeholt noch bei seinem Prozessgegner nachgefragt hatte. Welche konkrete Erklärung von Frau F. seine Mitarbeiterin zu dem Schluss kommen ließ, die Verlängerung werde bei Vergleichsgesprächen in jedem Fall auch ohne Einwilligung des Prozessgegners erteilt, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus diesen (angeblichen) Angaben gegenüber seiner Mitarbeiterin vernünftigerweise nicht den Schluss ziehen, die beantragte Fristverlängerung werde in jedem Fall bewilligt. Dies gilt umso mehr als er wusste, dass das Fristverlängerungsgesuch bei Abgabe der Erklärung auf der Geschäftsstelle überhaupt nicht vorlag und dass er bis zu diesem Zeitpunkt ersichtlich keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, bei dem Prozessgegner um eine Einwilligung nachzusuchen. Er hatte zudem keinen Anlass, aus dem Vergleichsvorschlag der Klägerin zu entnehmen, diese sei – auch ohne Rückfrage - mit einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einverstanden. Nach dem Vortrag der Klägerin sah das der Beklagten unterbreitete Vergleichsangebot eine sofortige Zahlung von 190.000 € bis spätestens 31.05.2011 vor. Weder konnte sich ihr Prozessbevollmächtigter in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.05.2011 zu der Annahme des Vergleichsvorschlags äußern noch hat er auf dessen E-Mail vom 30.05.2011 reagiert, in dem ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen wurde, dass das Vergleichsangebot eine Zahlung am 31.05.2011 vorsehe. Unter diesen Umständen konnte der Prozessbevollmächtigte nicht ohne konkrete Rücksprache davon ausgehen, dass die Klägerin mit einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einverstanden war und es hätte nichts näher gelegen, als den Prozessgegner telefonisch oder per E-Mail am 31.05. oder noch am 01.06.2011 zu einer Erklärung hierüber aufzufordern. Dass er dies unterlassen hat, ist ihrem Prozessbevollmächtigten ebenfalls schuldhaft anzulasten. Für eine Wiedereinsetzung ist danach kein Raum.
III.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 01.02.2011 ist nicht in der gesetzlichen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 01.03.2011 zugestellt. Die erstmals mit Verfügung des Vorsitzenden des Senat verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief am 01.06.2011 ab. Den zweiten Verlängerungsantrag hat der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 03.06.2011 zurückgewiesen, da die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend erforderliche Einwilligung der Klägerin nicht vorgelegen hat. Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf zwar nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden. Der Wiederholungsantrag vom 31.05.2011 enthält jedoch keine diesbezügliche Versicherung, sondern nennt als Begründung lediglich, dass sich die Parteien derzeit noch in Vergleichsverhandlungen befänden. Der schlichte Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen steht der anwaltlichen Versicherung einer Einwilligung des Prozessgegners nicht gleich. Damit konnte die erst am 01.07.2011 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wahren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO war der Beklagten – wie sich aus den Gründen unter I. ergibt - nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 208.250 €