Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 50/04·13.10.2004

Anwaltshaftung: Klage beim unzuständigen Gericht und Mietausfallschaden

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei der Erhebung einer Räumungsklage. Die Beklagte hatte die Klage mit einem Streitwert über 5.000 EUR beim sachlich unzuständigen Amtsgericht eingereicht und dadurch das Verfahren verzögert. Das OLG bejahte eine Haftung aus dem Anwaltsvertrag, kürzte den Mietausfallschaden jedoch wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB), weil die Klägerin sich zu spät um eine Neuvermietung bemühte. Auf die Berufung wurde der zugesprochene Betrag auf 6.750,47 EUR erhöht; die Anschlussberufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich; Verurteilung zur Zahlung von 6.750,47 EUR, Anschlussberufung der Beklagten ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er entgegen dem Grundsatz des sichersten Weges eine Klage bei einem sachlich unzuständigen Gericht einreicht und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht.

2

Der ersatzfähige Vermögensschaden bei Schlechterfüllung eines Vertrags bestimmt sich nach der Differenzhypothese; zu ersetzen ist nur die kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Vermögensminderung.

3

Der Geschädigte muss sich bei der Schadensberechnung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, dass er zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung unterlassen hat; dies gilt auch für die verspätete Bemühung um eine Weitervermietung nach absehbarer Räumung.

4

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall erfasst grundsätzlich nur den entgangenen Nettomietzins, wenn Nebenkostenvorauszahlungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr realisierbar sind und ein Abrechnungssaldo nicht geltend gemacht wird.

5

Kündigt der Mandant den Anwaltsvertrag aus einem vom Anwalt zu vertretenden Grund, kann der bereits erhaltene Vorschuss nach den hierfür maßgeblichen Rückabwicklungsregeln zurückzuzahlen sein.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 675 BGB§ 278 BGB§ 276 BGB§ 249 BGB§ 23 Nr. 1 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2a O 37/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2004 verkün-dete Urteil der Einzelrichterin der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.750,47 EUR nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 %, die Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 11.500,47 EUR wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei der Vertretung der Klägerin durch die Beklagte im Verfahren 10 O 588/01 LG Düsseldorf. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 106 ff.). Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.519,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2003 verurteilt. Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten, mit der die Parteien ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Umfang ihres Unterliegens weiterverfolgen.

4

II.

5

Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der diese über den zuerkannten Betrag von 4.519,83 EUR hinaus die Zahlung weiterer 6.980,64 EUR verlangt, hat teilweise in Höhe von 2.230,64 EUR Erfolg, so dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6.750,47 EUR zusteht. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

6

1.

7

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz haftet, §§ 611, 675, 278, 276, 249 BGB. Mit der Einreichung der den Wert von 5.000 EUR übersteigenden Räumungsklage bei dem gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständigen Amtsgericht Düsseldorf hat die Beklagte gegen den Grundsatz des sichersten Weges verstoßen. Dieser verpflichtet den Anwalt von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Prozessführung diejenige auszuwählen, die für seinen Auftraggeber mit höherer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sich nicht darauf verlassen, dass die ehemalige Mieterin sich rügelos auf die wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts unzulässige Räumungsklage einlassen würde, sondern sie bzw. ihre freie Mitarbeiterin, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 278 BGB haftet, hätte die Klage von vornherein bei dem gemäß § 71 GVG zuständigen Landgericht Düsseldorf einreichen müssen. Für den der Klägerin durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden hat die Beklagte einzustehen.

8

Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin Ersatz ihres Mietausfallschadens für insgesamt 5 1/2 Monate in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.050,00 EUR (= 5 1/2 x 1.100,00 EUR ohne Nebenkostenvorauszahlungen) verlangen. Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß §§ 628, 347 BGB a.F. wegen der von ihr zu vertretenden Mandatskündigung zur Rückzahlung des in Höhe von 700,47 EUR erhaltenen Vorschusses verpflichtet.

9

2.

10

Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Diese so genannte Differenzhypothese umfasst das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht worden ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Handelt es sich - wie auch im vorliegenden Fall - um die Schlechterfüllung eines Vertrags, so liegt der Schaden in der Differenz zwischen der vorhandenen Vermögenslage und derjenigen, die bei weiterer ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre. Dementsprechend geht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung dahin, den Geschädigten vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags gestanden hätte, d.h. nicht schlechter, aber auch nicht besser (vgl. BGH NJW 2000, 496, 498 m.w.N.).

11

Hätte die Beklagte die Räumungsklage statt beim Amtsgericht sofort beim Landgericht Düsseldorf eingereicht, ist bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung davon auszugehen, dass das Räumungs- und Vollstreckungsverfahren wegen der zwischen der Einreichung der Klage bei dem Amtsgericht am 29.3.2001 und dem Eingang beim Landgericht Anfang Dezember 2001 (die Abgabeverfügung des AG wurde ausweislich Bl. 25 BA am 30.11.2001 ausgeführt) verstrichenen Zeit nicht erst am 19.8.2002, sondern bereits acht Monate früher beendet gewesen wäre. Entsprechend hätte die Klägerin die Mieträume um diesen Zeitfaktor früher vermieten können. Insoweit ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nach dem auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Zeuge S. die Räumlichkeiten auch bereits acht Monate früher angemietet hätte. Da die Klägerin nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts Nießbraucherin des Hauses B. 54 in D. ist, so dass ihr gemäß § 1030 Abs. 1 BGB die Nutzungen (§ 100 BGB), zu denen auch der Mietzins gehört, zustehen, steht es ihrem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass der Mietvertrag mit dem Zeugen S. vom 16.11.2002 über die streitgegenständliche Räume nicht mit ihr, sondern ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunde zwischen dem Zeugen und Herrn G. K. zustande gekommen ist.

12

3.

13

Die Klägerin muss sich jedoch von ihr zu vertretende Verfahrensverzögerungen bei der Durchführung der Räumungsvollstreckung und der Neuvermietung aus Kausalitätsgründen bzw. gemäß § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen. Dass sich der Mietausfallschaden - wie das Landgericht meint - nicht in voller Höhe realisiert hat, weil die Mieterin die Mieten bis einschließlich Oktober 2001 und auch für Januar 2002 gezahlt habe, ist allerdings unerheblich, weil hierdurch der geltend gemachte Mietausfallschaden nicht kompensiert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mieterin an die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (März bis November 2002) irgendwelche Mietzahlungen erbracht hat.

14

(a) Entgegen der Auffassung der Kammer ist der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht um eine Monatsmiete gekürzt, weil die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin es unterlassen haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag nach § 213 a ZPO a.F. auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk zu stellen. Ob insoweit auch gegen die jetztigen Prozessbevollmächtigten der Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung begründet ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich eine hierdurch bedingte Verzögerung jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten auswirkt. Auf den von der Beklagten verschuldeten Zeitraum von acht Monaten zwischen Einreichung der Klage beim unzuständigen Amtsgericht Düsseldorf (29.3.2001) und dem Eingang der Klage beim zuständigen Landgericht Düsseldorf (30.11.2002) wäre eine etwaige von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschuldete weitere Verzögerung von einem Monat ohne Einfluss. Auch wenn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag nach § 213 a ZPO bereits im Februar 2002 gestellt hätten, wäre dies ohne Einfluss auf die von der Beklagten zu verantwortende und im Februar 2002 bereits eingetretene achtmonatige Verzögerung geblieben.

15

(b) Die Klägerin muss sich jedoch gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, dass das Ladenlokal nicht bereits ab 1.9.2002 weitervermietet worden ist. Allerdings fehlen für die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe sich bereits Ende Mai 2002 im Besitz der Räume befunden, konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere kann dem Vermieter schon im Hinblick auf das Verbot der Selbsthilfe (§§ 229, 858 BGB) nicht angesonnen werden, sich bereits vor Ablauf des formalisierten Vollstreckungsverfahrens eigenmächtig in den Besitz der Mieträume zu setzen, selbst wenn der Mieter die Räume ohne deren Rückgabe an den Vermieter bereits verlassen hat. Die Klägerin war jedoch spätestens nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers am 7.5.2002 aus Gründen der Schadensminderung gehalten, sich um einen Nachmieter zu bemühen und durfte hiermit nicht bis zum Ablauf des Räumungsverfahrens zuwarten. Wäre sie in diesem Sinn um eine Schadensminderung bemüht gewesen und hätte sie die Räume auf dem Markt zur Vermietung angeboten, wäre zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit dem Zeugen S. bereits zum 1.9.2002 und nicht erst mit Wirkung ab 16.11.2002 ein Folgemietvertrag zustande gekommen. Einerseits ist die Besitzeinweisung der Klägerin durch den Gerichtsvollzieher am 19.8.2002 erfolgt, andererseits entnimmt der Senat der Aussage des Zeuge, dass er seit Ende 2001 vergeblich versucht hat, für sich einen Büroraum zu finden und dass er - wie der von ihm geschilderte zeitliche Ablauf zwischen der Kontaktaufnahme und dem Vertragsschluss zeigt - jederzeit auch kurzfristig in der Lage war, seine neuen Büroräume zu beziehen.

16

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsräumung abgesagt, weil sich die Klägerin bereits im Besitz der Mieträume befunden habe, lässt dies verwertbare Einzelheiten nicht erkennen. Im Übrigen ist der zugehörige Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

17

4.

18

Insgesamt ist der Klägerin danach ein zu ersetzender Mietausfall für insgesamt 5 1/2 Monate entstanden. Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist nicht der zwischen der Klägerin und der A. R. GmbH vereinbarte Mietzins, sondern der mit dem Zeugen S. vereinbarte höhere Mietzins zugrunde zu legen. Für die Berechnung des Schadens ist entgegen der Auffassung des Landgerichts lediglich die mit dem Zeugen S. vereinbarte Nettomiete von 1.100,00 EUR zu berücksichtigen. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Nebenkosten Teil der Miete sind. Die Klägerin ist jedoch gemäß § 249 BGB nicht besser zu stellen, als sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrags durch die Beklagte gestanden hätte. Verfahrensrechtlich ist für die Berechnung des Schadens von den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Vorb v § 249 BGB, RdNr. 174 m.w.N.). Rückständige Nebenkostenvorauszahlungen hätte die Klägerin spätestens seit Eintritt der Abrechnungsreife zum 31.12.2003 von dem Zeugen S. nicht mehr verlangen können, so dass auch die Beklagte hierzu nicht mehr verpflichtet ist. Einen Saldo aus der Nebenkostenabrechnung 2002 hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

19

Der einheitliche Schaden der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:

20

Mietausfall für 5 1/2 Monate 6.050,00 EUR netto an die Beklagte gezahltes Anwaltshonorar 700,47 EUR

  • Mietausfall für 5 1/2 Monate 6.050,00 EUR netto
  • an die Beklagte gezahltes Anwaltshonorar 700,47 EUR
21

Summe: 6.750,47 EUR

22

Mit dem erstinstanzlichen Urteil hat die Klägerin 4.519,83 EUR zugesprochen erhalten, so dass ihr weitere 2.230,64 EUR zustehen.

23

5.

24

Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht darauf, die Klägerin habe es bisher nicht für nötig gehalten, den ihr zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch geltend zu machen. Abgesehen davon, dass die Beklagte bisher nicht schlüssig dargetan hat, dass die Vormieterin eine Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaftsgestellung über 6.000 DM erbracht hat, bestehen nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Klägerin uneinbringliche Mietrückstände in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe. Auf eine vorrangige Verrechnung einer etwaigen Sicherheitsleistung mit dem von ihr als Mietausfall geschuldeten Schadensersatz hat die Beklagte keinen Anspruch.

25

Der erst am 4.10.2004 bei Gericht eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz vom 23.9.2004 gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit die Beklagte darin erstmals substantiiert zu der angeblich der Klägerin zustehenden Kaution vorgetragen hat, ist ihr Vorbringen jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

26

6.

27

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

28

7.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

30

Streitwert:

31

Für die Berufung: 6.980,64 EUR

32

Für die Anschlussberufung: 4.519,83 EUR