Berufung gegen Räumungsklage und Widerklage: Rückweisung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in der Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage und die Verurteilung nach Widerklage. Streitgegenstand war die Nutzung eines Ladenlokals durch den Beklagten (faktische Gebrauchsüberlassung/Untermiete) und die Frage eines Widerrufs vor Ablauf des Mietvertrags. Das OLG hält die Nutzung für durch den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag bestimmt und verneint ein einseitiges Widerrufsrecht bzw. einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Räumungsklage und die Verurteilung nach Widerklage als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Einordnung einer an Dritte gewährten Gebrauchsüberlassung (faktische Gebrauchsüberlassung oder Untermiete) richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und der Vertragsauslegung der Parteien.
Bei einem befristeten Mietvertrag mit fester Laufzeit ist eine gegenüber Dritten eingeräumte Nutzungsberechtigung vor Ablauf der Laufzeit nicht ohne ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage einseitig widerrufbar.
Zur außerordentlichen Kündigung eines Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsverhältnisses bedarf es wichtiger Gründe; diese sind vom Kündigungsberechtigten substantiiert darzulegen.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer nach Hinweis des Gerichts keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorträgt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Rubrum
Durch Beschluss vom 26. April 2016, auf den auch wegen der erstinstanzlich ge-stellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Senat den Kläger darauf hinge-wiesen, dass und aus welchen Gründen seine Berufung gegen die Abweisung der Räumungsklage und die Verurteilung nach dem Widerklageantrag keine Aussicht aus Erfolg hat. Der Stellungnahmeschriftsatz des Klägers vom 02. Mai 2016, der sich in der Sache vorwiegend mit der Klageabweisung befasst, gibt keinen Anlass, von jener Beurteilung abzuweichen.
Unabhängig von der Bezeichnung des auf das Ladenlokal bezogenen Rechts-verhältnisses zwischen den Parteien (faktische Gebrauchsüberlassung oder Untermiete) wird dieses Verhältnis inhaltlich durch den „Kaufvertrag“ der Parteien bestimmt, der, wie im Beschluss vom 28. April 2016 dargelegt, in seiner Gesamtheit darauf gerichtet war/ist, dass der Beklagte letztlich in jegliche Rechtsposition des Klägers hinsichtlich des in den gemieteten Räumen betriebenen Lebensmittel-geschäfts eintreten sollte/ eintritt. Der Mietvertrag über das Ladenlokal war vom Kläger selbst „auf die Dauer von 12 Jahren geschlossen [worden] und endet am 31.05.2024“ (Anl. K 1, § 2). Eine Berechtigung des Klägers, eine im Rahmen dieses Mietvertrages Dritten (dem Bekl.) gegenüber gewährte Gebrauchsüberlassung vor dem 31.05.2024 einfach so zu „widerrufen“, besteht daher nicht. Auch sind besondere Umstände, aus denen sich eine solche Berechtigung des Klägers hier ausnahmsweise ergeben könnte, vom Kläger nicht vorgetragen worden; Entsprechendes gilt für eine – theoretisch mögliche – außerordentliche Kündigung eines „vermeintlichen“ Untermietverhältnisses gegenüber dem Beklagten.
Nach alledem war die Berufung des Klägers durch diesen Beschluss zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Zf. 10 ZPO.