Berufung wegen Rückstandsmiete bei Schimmelbefall: Zurückweisungsandrohung nach §522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Mönchengladbach (Zahlung rückständiger Miete) ein. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Schimmelbedingte Gesundheitsgefährdungen sind nicht festgestellt; Nebenkostenvorauszahlungen für Juli–Dezember 2011 sind abrechnungsreif. Der Kläger kann eine Teilerledigungserklärung gemäß § 264 ZPO abgeben.
Ausgang: Berufung des Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedürftigkeit gegeben ist.
Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 529 ZPO gebunden; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags begründet keine Erfolgsaussicht der Berufung.
Zur Feststellung, dass Schimmel in Mieträumen die Gesundheit gefährdet, ist regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich; pauschale Behauptungen sind unbeachtlich.
Ansprüche auf laufende Nebenkostenvorauszahlungen entfallen, wenn für den betreffenden Zeitraum Abrechnungsreife eingetreten ist; der Kläger kann den entsprechenden Teil der Hauptsache durch Teilerledigungserklärung nach § 264 ZPO für das Rechtsmittelverfahren als erledigt erklären.
Die vorentscheidungsweise Rücknahme oder Erledigung von Berufungsanträgen kann kostenrechtlich privilegiert sein (GKG), wodurch geringere Gerichtskosten anfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 286/12
Tenor
I Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.07.2013 gegeben.
III Streitwert: 6.120,00 €
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat den Beklagten mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.100,00 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden ist, ist das Mietverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten vorzeitig beendet worden. Die Berufung zeigt nicht auf, dass dem Landgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sie wiederholt im Wesentlichen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Landgericht in zutreffender Weise gewürdigt hat. Ob die Schimmelbildung „in höchstem Maße“ gesundheitsschädigend war, ist nicht festgestellt. Die Frage, ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, lässt sich nicht allgemein beantworten und kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (BGH, Urt. v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06; KG ZMR 2004, 513). Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Soweit sie geltend macht, das Gericht hätte berücksichtigten müssen, dass die Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung erheblich eingeschränkt war, ist dies zum einen weder festgestellt, zum anderen scheitert der Einwand an § 10 MV.
Das Landgericht hat dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2011 mit zutreffender Begründung die Miete einschließlich anteiliger Nebenkostenvorauszahlungen von je 150,00 € (= insgesamt 900,00 €) zuerkannt. Nebenkostenvorauszahlungen kann der Kläger aber nicht mehr verlangen, weil mit Ablauf des 31.12.2011 insoweit Abrechnungsreife eingetreten ist. Der Kläger kann dieser Rechtslage zweitinstanzlich ohne Anschlussberufung gemäß § 264 ZPO dadurch Rechnung tragen, dass er insoweit die Hauptsache einschließlich der geltend gemachten anteiligen Zinsen ab 1.1.2012 für erledigt erklärt. Unter der Prämisse, dass der Kläger die angeregte Teilerledigungserklärung innerhalb der oben unter Ziffer II. gesetzten Frist abgibt, beabsichtigt der Senat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Hauptsache in Höhe von...einschließlich der insoweit ab 1.1.2012 geltend gemachten Zinsen erledigt ist.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.