Jagdpacht: Minderung wegen Einzäunung abgelehnt; Flächenerweiterung mangels Schriftform nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten fochten Pachtzinsforderungen und Kosten an; streitig waren eine Pachtminderung wegen Einzäunung einer 7 ha‑Fläche und ein Anspruch auf erhöhten Pachtzins infolge nachträglicher Einbeziehung ehemals befriedeter Obstbauflächen. Der Senat verneint die Minderung, weil die betroffene Fläche nur ca. 0,54 % der Pachtfläche beträgt und die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigt ist; zudem steht ein vertraglicher Haftungsausschluss einer Minderung entgegen. Einen Anspruch auf zusätzlichen Pachtzins lehnt das Gericht ab, weil die Fläche zum Vertragsschluss befriedeter Bezirk war und eine wirksame Erweiterung der Nutzung der zwingenden Schriftform (§ 11 Abs. 4 BjagdG) bedurfte.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Minderung abgewiesen; Anspruch auf zusätzlichen Pachtzins wegen Flächenerweiterung abgelehnt (fehlende Schriftform).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pachtminderung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Pachtsache voraus; bei nur geringem prozentualen Flächenverlust kann zugunsten des Verpächters eine tatsächliche Vermutung für Unwesentlichkeit bestehen.
Ein vertraglicher Haftungsausschluss für Größe und Ergiebigkeit der Jagd schließt eine Pachtminderung insoweit aus, als die Parteien dies vereinbart haben.
Flächen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als befriedeter Bezirk im Sinne des Jagdrechts ausgewiesen sind, können nicht wirksam Bestandteil des Jagdausübungsrechts der Pachtpartei sein.
Eine nachträgliche einvernehmliche Erweiterung des Jagdpachtvertrags, die die Nutzung ehemals befriedeter Flächen betreffen soll, bedarf der Schriftform gemäß § 11 Abs. 4 BjagdG; die fehlende Schriftform macht eine mündliche Ergänzung unwirksam.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) setzt darlegungs‑ und beweisbelastet die Substantiierung des Umfangs der Bereicherung durch den Anspruchsberechtigten voraus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2001 ver-kündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin 5.500,48 EUR (=
10.758,00 DEM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz von 5.491,27 EUR (= 10.740,00 DEM) seit dem 15.02.2000 und von weiteren 9,20 EUR seit dem 8.08.2000 zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten zu 88 %, die Klägerin zu 12 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 67 %, die Klägerin zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Berufung, mit der die Beklagten sich lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Pachtzinses in Höhe von restlichen 4.374,00 DEM und gegen die Kostenentscheidung wenden, hat in der Sache in Höhe von 1.440,00 DEM teilweise Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Minderung der Beklagten in Höhe von 2.934,00 DEM wegen der Einzäunung einer durch den Landwirt F. zur Aufzucht von Weihnachtsbäumen genutzten Fläche von insgesamt 7 ha verneint. Insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine hiervon abweichende Beurteilung. Eine Pachtzahlung wegen Flächenzuwachses für die Jahre 1998 - 2000/01 in Höhe von insgesamt 1.440,00 DEM (= jährlich 480,00 DEM) kann die Klägerin von den Beklagten dagegen nicht verlangen.
I.
Die Beklagten waren nicht berechtigt, den vereinbarten Pachtzins für die Jahre 1998/99, 1999/00 und 2000/01 um insgesamt 2.934,00 DEM (= 3 x 978 DEM) zu mindern. Eine Minderung ist bereits gemäß §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB ausgeschlossen. Mit dem Landgericht geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass die jagdliche Nutzung in dem von der Klägerin angepachteten Jagdrevier infolge der Verkleinerung der durch den Landwirt F. eingezäunten Fläche nur unerheblich gemindert war. Unerheblich ist eine Minderung dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Pachtsache nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Hierfür spricht angesichts des prozentualen Anteils von ca. 0,54 % der von der Einzäunung betroffenen Fläche (7 ha) an der dem schriftlichen Pachtvertrag zugrunde liegenden Fläche (ca. 1.304 ha) eine tatsächliche Vermutung. Gegenteiliges ist weder dem von den Beklagten in Bezug genommenen Lageplan noch ihrem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. Dass und in welchem Umfang durch die Umzäunung der Teilfläche im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich eine (erhebliche) Tauglichkeitseinschränkung eingetreten ist, haben die Beklagten nicht substantiiert. Dies gilt vorliegend umsomehr, als der Wildwechsel in dem betroffenen Bereich durch die Einbeziehung der bisher als befriedeter Bezirk eingestuften Obstanbaufläche zum 1.4.1998 in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk D. jedenfalls faktisch auch zugunsten der Beklagten erleichtert worden ist. Konkrete Einzelheiten, die unter Widerlegung der zugunsten der Klägerin streitenden Vermutung die Annahme rechtfertigen, die Beklagten seien an der Ausübung ihres Jagdrechts in erheblichem Umfang gehindert gewesen, sind gleichwohl nicht mitgeteilt.
Im Übrigen sind die streitgegenständlichen Flächen nach dem Vertrag "ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd" verpachtet worden. Auch dieser Haftungsausschluss steht einer Minderung entgegen.
II.
Soweit das Landgericht der Klägerin für die Jahre 1998/99, 1999/00 und 2000/01 einen erweiterten Pachtzins von jährlich 480 DEM mit der Begründung zugesprochen hat, die bejagbare Fläche habe sich im Vergleich mit dem Urzustand bei Abschluss des Vertrags um insgesamt ca. 64 ha vergrößert, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingezäunte Obstanbaufläche nicht Bestandteil des den Beklagten nach dem Pachtvertrag zustehenden Jagdausübungsrechts. Dies ergibt die Auslegung des Jagdpachtvertrags in Zusammenhang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 2 hat die Klägerin den Beklagten die Jagdnutzung auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in den sich aus den als Anlage zum Vertrag ergebenden Gemarkungsgrenzen der Stadt D./Mark verpachtet. Die den Beklagten gestattete Jagdnutzung konnte sich auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur auf die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erstrecken, in denen die Jagd kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt werden durfte. Hierzu gehörte die eingezäunte Obstanbaufläche nicht, weil es sich hierbei um einen befriedeten Bezirk handelte, in dem die Jagd gemäß § 6 BjagdG ruhte, so dass den Beklagten ein Jagdausübungsrecht an dieser Fläche auch nicht wirksam vertraglich übertragen werden konnte (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, § 6 BjagdG, RdNr. 4). Dass es sich bei der streitigen Obstanbaufläche um einen befriedeten Bezirk handelte, ergibt sich aus dem Schreiben des Landrates des Landkreises T.-F. vom 12.5.1998. Daraus ist zu entnehmen, dass die Obstanbaufläche in der Jagdbeiratssitzung des Altkreises L. am 7.5.1992 zum befriedeten Bezirk erklärt worden ist. Hierzu war der Altkreis L. gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 LJagdG Bbg vom 3.3.1992 als untere Jagdbehörde berechtigt. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann die untere Jagdbehörde Grundflächen, die - wie die streitige Obstanbaufläche - gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauernd abgeschlossen sind, für befriedet erklären. Gegenteiliges ist dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht zu entnehmen.
Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befriedete Fläche ist nicht nachträglich dadurch in den Pachtvertrag einbezogen worden, dass der Landrat des Landkreises T.-F. der Klägerin mit Schreiben vom 12.5.1998 mitgeteilt hat, dass wegen der inzwischen verschlissenen Umzäunung, deren Wiederaufbau nicht beabsichtigt sei, seitens der unteren Jagdbehörde keine Bedenken bestünden, diese Fläche ab dem 1.4.1998 dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk D. zuzuordnen. Hierzu hätte es einer einverständlichen Vertragserweiterung bedurft, die nach dem Vorbringen der Parteien nicht festgestellt werden kann. Aus dem Aktenvermerk vom 14.6.1998 über die Besichtigung und das Befahren der Pachtbezirksgrenzen kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Zwar heißt es darin unter Ziffer 1 "Die gesamten eingezäunten Flächen des Obstbaus der Gemarkung D. gehören zum Pachtbezirk (Schreiben vom 12.5.1998 der Unteren Jagdbehörde des LTF wurde Herrn B. vorgelegt.)". Eine wirksame Vertragsergänzung kann hierin aber nicht gesehen werden. Weder ist dargetan, dass die Klägerin durch die an der Besichtigung aufgeführten Personen, den Jagdvorsteher K. und den stellv. Jagdvorsteher S., wirksam vertreten war, noch ist dem Aktenvermerk eine Beteiligung des Beklagten zu 1) zu entnehmen. Dass dieser durch den Beklagten zu 2) vertreten worden ist, ist nicht dargetan. Letztlich scheitert die Annahme einer wirksamen Erweiterung des Jagdnutzungsrechts auf den vorgenannten Flächen aber schon an der fehlenden Schriftform einer etwaigen vertragsergänzenden Regelung. Gemäß § 11 Abs. 4 BjagdG ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Dieses Schriftformerfordernis, das auch für spätere Änderungen und Ergänzungen des Pachtvertrags gilt (Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 11, RdNr. 52), ist zwingend. Seine Nichtbeachtung führt über die Nichtigkeitsgründe des § 17 LjagdGBbg hinaus gemäß §§ 11 Abs. 6 BjagdG, 125, 139 BGB zur (Teil-) Nichtigkeit einer etwaigen zwischen den Parteien mündlich vereinbarten Ergänzungsvereinbarung. Dass die Schriftform eingehalten ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Weder ist die vorgelegte Kopie des Aktenvermerks von den Beklagten unterschrieben noch hat die Klägerin eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung vorgelegt.
Ob und gff. unter welchen Voraussetzungen der Klägerin eine Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zustehen könnte, mag dahinstehen. Es fehlt jegliche Darlegung der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, dass und ggf. in welchem Umfang die Beklagten durch eine etwaige Jagdmitnutzung der ehemals befriedeten Obstanbaufläche bereichert sind.
III.
Einwendungen gegen den Zinsanspruchs haben die Beklagten hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten (geminderten) Pachtzinsanspruchs nicht erhoben, so dass es hierbei sein Bewenden hat. Die Beklagten sind aber gemäß §§ 284 a.F., 286, 288 BGB aus Verzugsgesichtspunkten auch im tenorierten Umfang zur Verzinsung des anerkannten Bereicherungsanspruchs verpflichtet. Da die Beklagten ihre Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt anerkannt haben, können sie sich bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Anerkenntnisurteils nicht darauf berufen, sie seien zur Überweisung des anerkannten Betrags an die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen war es den Beklagten im Streitfall jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, diese müsse die geschuldete Geldsumme bei ihnen abholen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO hat das Landgericht zutreffend verneint.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert: 4.374,00 DEM