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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 2/11·21.02.2011

Hinweisbeschluss: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wird darüber informiert, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da diese aus Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies gilt auch bezogen auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum genannten Datum hierzu Stellung zu nehmen.

Ausgang: Berufung der Klägerin soll nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg verworfen werden; Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.03.2011

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Hinweisbeschluss ist zulässig, wenn das vorgebrachte Berufungsvorbringen keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung rechtfertigt; dem Beteiligten ist dabei eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

3

Die Aussichtslosigkeit einer Berufung kann sowohl die Wirksamkeit vertraglicher Regelungen als auch die behaupteten Vertragsverstöße betreffen, sofern der Berufungsangriff keine hinreichenden Angriffsansätze liefert.

4

Im Hinweisverfahren kann die rechtzeitige und substantiierte Stellungnahme des Berufungsführers den Hinweis des Senats entkräften; unterbleibt ein solches Vorbringen, rechtfertigt dies die beabsichtigte Zurückweisung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

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Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.