Berufung zurückgewiesen: offensichtlich unbegründet; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und weist sie zurück, da kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen vorgetragen wurde. Die Kosten der Berufung trägt die unterliegende Partei; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kostenlast und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die bloße Wiederholung früheren Sachvortrags ohne substantiiertes neues Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung der Revisions- oder Berufungsinstanz.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung und Höhe von Sicherheiten richtet sich nach § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet; sie hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2014 verwiesen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Mai 2014, in dem die Beklagten lediglich ihren früheren Sachvortrag sowie hierzu bereits geäußerte Argumente wiederholen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.